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25§
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в ответ vetam 10.02.15 09:23
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§ 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
§ 1 Leistungsberechtigte
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzen a. wegen des Krieges in ihrem Heimatland nach § 23 Absatz 1 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes, b. nach § 25 Absatz 4 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes oder c. nach § 25 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes, sofern die Entscheidung über die Aussetzung ihrer Abschiebung noch nicht 18 Monate zurückliegt
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