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Отказали в визе без высшего образования, какие ещё есть возможности?
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Здравствуйте.
Мне отказали в национальной визе, подавал не на блю кард.
История следующая: у меня среднее-специальное образование — повар, высшего нет.
Но работаю я больше 9 лет как компьютерщик, по факту 5 лет администрировал и 4 года тестирование ПО.
В трудовой книжке различные позиции инженера программиста, инженера, специалиста по качеству, ведущего инженера и т.д.
Получил бессрочный контракт в берлинскую компанию на позицию senior test analyst.
Получил отказ с указанием причины что по параграфу 19 несмотря на то, что для блю кард указана возможность заменить образование 5-летним опытом список таких профессий не определён и я под него не попадаю.
Хотя я и не на блю кард подавал заявление, а на простую рабочую визу.
Далее указали что для визы по параграфу 4 по которому вроде как есть возможность получить, мои данные не подходят, так как не указанно чем именно я подхожу для этой компании и для отрасли.
Полный текст ниже.
Подскажите, пожалуйста, если кто знает, что можно в этой ситуации сделать, есть ли возможность всё таки получить визу с моими данными?
Sehr geehrter Herr,
die Botschaft bedauert, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss der ausländerrechtlichen Prüfung nicht entsprochen werden kann. Aufgrund der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, vergleiche § 77 (2) AufenthG, bedürfen die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Da die Ablehnung jedoch einen Einschnitt in die Planung Ihrer weiteren beruflichen Laufbahn bedeutet, werden Ihnen nachfolgend die wesentlichen tragenden Gründe für die Ablehnung mitgeteilt:
Sie beantragten ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Senior Test Analyst.
Die Prüfung Ihres Antrags zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im oben genannten Unternehmen könnte sich nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV richten.
§ 19a AufenthG setzt jedoch unter anderem voraus, dass eine Hochschulausbildung absolviert wurde.
Eine Erteilung des Visums im Rahmen des § 19a Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2. AufenthG, der als Option vorsieht, dass die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation in einzelnen Berufen auch durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, sofern eine Rechtsverordnung dies bestimmt, ist derzeit
nicht möglich. Von der Ermächtigung des § 19a Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2. AufenthG, eine solche Regelung zu erlassen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Daher ist bis auf weiteres bei der Tatbestandsvoraussetzung des § 19a Abs. 1 Nr. 1 (Qualifikation) lediglich Buchstabe a
(Hochschulabschluss) relevant.
Da eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV derzeit nicht vorliegt, kann dem Antrag im Rahmen dieser Prüfung nicht zugestimmt werden.
Alternativ wäre eine Prüfung im Rahmen des §4 BeschV möglich. Jedoch liegen auch hier die Voraussetzungen nicht vor. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Sie aufgrund Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Unternehmen entweder intern für den Betrieb der Niederlassung oder für die nach außen gerichtete wirtschaftliche Betätigung von besonderer Bedeutung sind. Die besondere Bedeutung drückt sich auch in der Bezahlung des Arbeitnehmers aus, die wesentlich über der einer inländischen Fachkraft mit abgeschlossener akademischer Ausbildung oder eines Facharbeiters liegen muss. Laut Auskunft der Zentralen Arbeits- und Fachvermittlung muss diese Bezahlung mindestens 30% über dem Tarifgehalt liegen.
Auch im Rahmen des §4 BeschV ist grundsätzlich der Nachweis eines Berufs-/Hochschulabschlusses erforderlich.
Da auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 BeschV derzeit nicht vorliegen, kann dem Antrag auch im Rahmen dieser Prüfung nicht zugestimmt werden.
Eine weitere Rechtsgrundlage, auf Grund derer eine Prüfung des angestrebten Zwecks möglich wäre, ist in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung nicht erkennbar.
Besondere Gründe, die die Einreise unabweisbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Weitere Erteilungsvoraussetzungen wurden in diesem Zusammenhang nicht geprüft.
Die Botschaft stellt Ihnen anheim, einen erneuten Visumantrag zu stellen, sobald und soweit sich die Sachlage ändert.
Мне отказали в национальной визе, подавал не на блю кард.
История следующая: у меня среднее-специальное образование — повар, высшего нет.
Но работаю я больше 9 лет как компьютерщик, по факту 5 лет администрировал и 4 года тестирование ПО.
В трудовой книжке различные позиции инженера программиста, инженера, специалиста по качеству, ведущего инженера и т.д.
Получил бессрочный контракт в берлинскую компанию на позицию senior test analyst.
Получил отказ с указанием причины что по параграфу 19 несмотря на то, что для блю кард указана возможность заменить образование 5-летним опытом список таких профессий не определён и я под него не попадаю.
Хотя я и не на блю кард подавал заявление, а на простую рабочую визу.
Далее указали что для визы по параграфу 4 по которому вроде как есть возможность получить, мои данные не подходят, так как не указанно чем именно я подхожу для этой компании и для отрасли.
Полный текст ниже.
Подскажите, пожалуйста, если кто знает, что можно в этой ситуации сделать, есть ли возможность всё таки получить визу с моими данными?
Sehr geehrter Herr,
die Botschaft bedauert, Ihnen mitteilen zu müssen, dass Ihrem Antrag auf Erteilung eines nationalen Visums zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach Abschluss der ausländerrechtlichen Prüfung nicht entsprochen werden kann. Aufgrund der geltenden Rechtslage in der Bundesrepublik Deutschland, vergleiche § 77 (2) AufenthG, bedürfen die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Passersatzes vor der Einreise keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung.
Da die Ablehnung jedoch einen Einschnitt in die Planung Ihrer weiteren beruflichen Laufbahn bedeutet, werden Ihnen nachfolgend die wesentlichen tragenden Gründe für die Ablehnung mitgeteilt:
Sie beantragten ein Visum zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit als Senior Test Analyst.
Die Prüfung Ihres Antrags zum Zweck der Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im oben genannten Unternehmen könnte sich nach § 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV richten.
§ 19a AufenthG setzt jedoch unter anderem voraus, dass eine Hochschulausbildung absolviert wurde.
Eine Erteilung des Visums im Rahmen des § 19a Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2. AufenthG, der als Option vorsieht, dass die einem Hochschulabschluss vergleichbare Qualifikation in einzelnen Berufen auch durch eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung nachgewiesen werden kann, sofern eine Rechtsverordnung dies bestimmt, ist derzeit
nicht möglich. Von der Ermächtigung des § 19a Abs. 1 Nr. 1 b und Abs. 2 Nr. 2. AufenthG, eine solche Regelung zu erlassen, hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales bisher noch keinen Gebrauch gemacht. Daher ist bis auf weiteres bei der Tatbestandsvoraussetzung des § 19a Abs. 1 Nr. 1 (Qualifikation) lediglich Buchstabe a
(Hochschulabschluss) relevant.
Da eine der Tatbestandsvoraussetzungen des § 19a AufenthG i. V. m. § 2 BeschV derzeit nicht vorliegt, kann dem Antrag im Rahmen dieser Prüfung nicht zugestimmt werden.
Alternativ wäre eine Prüfung im Rahmen des §4 BeschV möglich. Jedoch liegen auch hier die Voraussetzungen nicht vor. Es wurde nicht nachgewiesen, dass Sie aufgrund Ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit über besondere Kenntnisse und Erfahrungen verfügen, die für das Unternehmen entweder intern für den Betrieb der Niederlassung oder für die nach außen gerichtete wirtschaftliche Betätigung von besonderer Bedeutung sind. Die besondere Bedeutung drückt sich auch in der Bezahlung des Arbeitnehmers aus, die wesentlich über der einer inländischen Fachkraft mit abgeschlossener akademischer Ausbildung oder eines Facharbeiters liegen muss. Laut Auskunft der Zentralen Arbeits- und Fachvermittlung muss diese Bezahlung mindestens 30% über dem Tarifgehalt liegen.
Auch im Rahmen des §4 BeschV ist grundsätzlich der Nachweis eines Berufs-/Hochschulabschlusses erforderlich.
Da auch die Tatbestandsvoraussetzungen des § 4 BeschV derzeit nicht vorliegen, kann dem Antrag auch im Rahmen dieser Prüfung nicht zugestimmt werden.
Eine weitere Rechtsgrundlage, auf Grund derer eine Prüfung des angestrebten Zwecks möglich wäre, ist in den Vorschriften des Aufenthaltsgesetzes in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung nicht erkennbar.
Besondere Gründe, die die Einreise unabweisbar erscheinen lassen, sind nicht erkennbar. Weitere Erteilungsvoraussetzungen wurden in diesem Zusammenhang nicht geprüft.
Die Botschaft stellt Ihnen anheim, einen erneuten Visumantrag zu stellen, sobald und soweit sich die Sachlage ändert.