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уже 3 месяца без гражданства

06.07.11 13:16
Re: уже 3 месяца без гражданства
 
hgw-mv посетитель
в ответ feegees 05.07.11 23:55, Последний раз изменено 07.07.11 10:01 (Dresdner)
мне приходит на ум разве что толко "Untätigkeitsklage" po § 75 VwGO (also, die Verwaltungsgerichtsordnung):
Ist über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 68 zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs oder seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß über den Widerspruch noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aus. Wird dem Widerspruch innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist stattgegeben oder der Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

см., например, по ссылке: http://dejure.org/gesetze/VwGO/75.html
посмотрите, может с этим что-то получится сдвинуть с места... Может можно АБХ этим параграфом как-то " припугнуть "? А вообсче, беспредел, конечно....
 

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