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Bafög и Ne

02.05.11 16:48
Re: Bafög и Ne
 
anton84 постоялец
anton84
в ответ tom4ik 27.04.11 21:36, Последний раз изменено 03.05.11 17:31 (anton84)
Вот что выкопал сегодня
Sicherung des Lebensunterhalts
2.3.1 Eine Sicherung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel ist gegeben,
wenn der Lebensunterhalt entweder aus eigenen
Mitteln des Ausländers oder aus Mitteln
Dritter, die keine öffentlichen Mittel sind, bestritten
wird. Lebensunterhalt ist dabei die Gesamtheit
der Mittel, die erforderlich sind, um
den Bedarf eines Menschen zu decken. Eine Sicherungsmöglichkeit
besteht auch durch einen
Dritten im Rahmen einer Verpflichtungserklärung
nach § 68. Liegt eine Verpflichtungserklärung
vor, so führt dies allerdings nicht zwingend
dazu, dass zugleich auch eine Sicherung
des Lebensunterhalts nach § 5 Absatz 1 Nummer
1 gegeben ist. Bei der Prüfung dieses Tatbestandes
sind vielmehr die Umstände des Einzelfalles
zu berücksichtigen (vgl. dazu Nummer
5.1.1.1). Die Ausländerbehörde soll im
Rahmen einer Zustimmung nach § 31 AufenthV
die zur Lebensunterhaltssicherung vorliegenden
Feststellungen und Berechnungen
darlegen.
2.3.1.1 Die in Artikel 6 GG vorgenommenen Wertungen
wie auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
sind bei Anwendung von § 2 Absatz
3 zu berücksichtigen. Dem entsprechend
ist die Inanspruchnahme einzelner Hilfen nach
dem SGB II oder XII in seltenen Ausnahmefällen
unschädlich, etwa bei Studierenden
aufgrund einer Schwangerschaft.
2.3.1.2 Der Lebensunterhalt eines Ausländers ist insbesondere
nicht gesichert, wenn er für sich
selbst einen Anspruch auf Leistungen hat
2.3.1.2.1 – zur Sicherung des Lebensunterhalts nach
dem SGB II,
2.3.1.2.2 – der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung
nach SGB XII,
2.3.1.2.3 – der Hilfe zum Lebensunterhalt nach SGB
XII oder entsprechende Leistungen nach
SGB VIII oder
2.3.1.2.4 – nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
Auf den tatsächlichen Bezug kommt es nicht
an.
2.3.1.3 Eine Sicherung des Lebensunterhalts liegt auch
dann nicht vor, wenn Wohngeld tatsächlich bezogen
wird.
2.3.1.4 Dagegen ist der Lebensunterhalt gesichert,
wenn der Ausländer Kindergeld, Kinderzuschlag
und Erziehungsgeld oder Elterngeld
oder öffentliche Mittel in Anspruch nimmt, die
auf einer Beitragsleistung beruhen (z. B. Leistungen
aus der Kranken- oder Rentenversicherung
und das Arbeitslosengeld I) oder gerade
zu dem Zweck gewährt werden, dem
Ausländer einen Aufenthalt im Bundesgebiet
zu ermöglichen. Stipendien sollen diesem
Zweck dienen. Der Lebensunterhalt ist auch bei
Bezug von Leistungen nach dem BAföG, nach
dem Gesetz zur Förderung der beruflichen
Aufstiegsförderung (AFBG) sowie nach dem
SGB III, Viertes Kapitel, Fünfter Abschnitt
(Förderung der Berufsausbildung) gesichert
,
auch soweit diese Leistungen zum Teil auf
Darlehensbasis gewährt werden.
NE дают если лебенсунтерхальт гезихерт?
Из этого источника следует что Бафёг получается тоже учитывается, или я не так опять всё понял? :)
www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_26102009_MI31284060.... источник
 

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