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возможно ли "забрать" пожилых родителей из РФ?
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в ответ vlv 13.01.10 11:47
В ответ на:
ответила ссылками на док-ты, возможными вариантами сближения с родными, своими примерами и параграфами к закону!
ответила ссылками на док-ты, возможными вариантами сближения с родными, своими примерами и параграфами к закону!
Ну ссылки то на параграф чего искать. Наберите в гугле "╖ 36 AufenthG" и буде Вам 15 тысяч ссылок.
Вот, например, 3-я по счёту.
www.nds-fluerat.org/wp-content/uploads/2007/09/familiennachzug-allgemein....
В ответ на:
b. Eine außergewöhnliche Härte gemäß ╖ 36 Abs. 2 AufenthG kann nur angenommen
werden, wenn die Ablehnung des Aufenthaltstitels im Einzelfall zu Härten führt, die unter
Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Vergleich zu den nach
╖╖ 27 bis 32 AufenthG gestatteten und den nicht erlaubten Fällen des Familiennachzugs als
außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Es ist mithin ein erhebliches Abweichen vom
Regeltatbestand der Aufenthaltsversagung für nicht nach ╖╖ 27 bis 32 AufenthG
nachzugsberechtigte Personen notwendig. Wie der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, kann dabei
nicht schon jede Härte genügen, die bei einer Versagung des Aufenthaltstitels entstehen kann.
Nicht ausreichend ist auch eine Lbesondere? Härte, wie sie das AufenthG an anderen Stellen
verlangt. Es muss ein Lebenssachverhalt vorliegen, der im Einzelfall seiner Art und Schwere
nach so gravierend ist, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer unerträglichen
Belastung des Ausländers führen würde, die mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6
Abs. 1 und 2 GG und den Gesetzeszweck der ╖╖ 27 ff. AufenthG schlechthin untragbar wäre
und daher ausnahmsweise die Erteilung des Visums erfordert. Dies kann in Fällen vorliegen,
in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes durch
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft dringend angewiesen ist und sich diese
Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur im
Bundesgebiet erbringen lässt. Härtefallbegründende Umstände müssen sich stets aus
individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung,
Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen
Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachzugswilligen Familienangehörigen ergeben,
können hingegen nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige
schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.
b. Eine außergewöhnliche Härte gemäß ╖ 36 Abs. 2 AufenthG kann nur angenommen
werden, wenn die Ablehnung des Aufenthaltstitels im Einzelfall zu Härten führt, die unter
Berücksichtigung des Schutzgebotes des Art. 6 Abs. 1 und 2 GG im Vergleich zu den nach
╖╖ 27 bis 32 AufenthG gestatteten und den nicht erlaubten Fällen des Familiennachzugs als
außergewöhnlich zu bezeichnen sind. Es ist mithin ein erhebliches Abweichen vom
Regeltatbestand der Aufenthaltsversagung für nicht nach ╖╖ 27 bis 32 AufenthG
nachzugsberechtigte Personen notwendig. Wie der Gesetzeswortlaut verdeutlicht, kann dabei
nicht schon jede Härte genügen, die bei einer Versagung des Aufenthaltstitels entstehen kann.
Nicht ausreichend ist auch eine Lbesondere? Härte, wie sie das AufenthG an anderen Stellen
verlangt. Es muss ein Lebenssachverhalt vorliegen, der im Einzelfall seiner Art und Schwere
nach so gravierend ist, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zu einer unerträglichen
Belastung des Ausländers führen würde, die mit Rücksicht auf das Schutzgebot des Art. 6
Abs. 1 und 2 GG und den Gesetzeszweck der ╖╖ 27 ff. AufenthG schlechthin untragbar wäre
und daher ausnahmsweise die Erteilung des Visums erfordert. Dies kann in Fällen vorliegen,
in denen ein Familienmitglied auf die Lebenshilfe eines anderen Familienmitgliedes durch
Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft dringend angewiesen ist und sich diese
Lebenshilfe zumutbar (z.B. infolge einer besonderen Betreuungsbedürftigkeit) nur im
Bundesgebiet erbringen lässt. Härtefallbegründende Umstände müssen sich stets aus
individuellen Besonderheiten des Einzelfalls ergeben (z.B. Krankheit, Behinderung,
Pflegebedürftigkeit, psychische Not). Umstände, die sich aus den allgemeinen
Lebensverhältnissen im Herkunftsland des nachzugswilligen Familienangehörigen ergeben,
können hingegen nicht berücksichtigt werden. Keinen Härtefall begründen z.B. ungünstige
schulische, wirtschaftliche, soziale und sonstige Verhältnisse im Heimatstaat.