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04.12.03 15:55
Re: help
 
Eisbдr постоялец
Eisbдr
в ответ Je@si 04.12.03 15:51
Текст первого сообщения:
╖46 Nr.6 AuslG betrachtet die Sozialhilfebeduerftigkeit als Ausweisungsgrund. Demzufolge kann z.B. der Anspruch des Ehegatten eines Deutschen auf die unbefristete Verlaengerung der Aufenthaltserlaubnis scheitern, obwohl keine Sozialhilfe beantragt wird. Ich habe einige technischen Fragen bezuglich der Rechnung des Sozialhilfebedarfs im "auslaenderrechtlichen" Sinn:
1) wird das Netto-Einkommen "bereinigt" (fuer Fahrkosten, Versicherungen, Bewerbungskosten, etc)?
2) wird der "Freibetrag" vom Einkommen abgezogen?
3) wird eventuell das Wohngeld zum Einkommen zugefuegt?
Danke fuer Ihre Antworten!
А почму они опираются на ╖╖ 7 и 17 спросите у ниx сами.
 

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