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в ответ Dresdner 03.12.03 15:46
Но с другои стороны ╖ 17.2.3 AuslG говорит:
.... der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; .....
А ╖ 17.2.3.2 AuslG-VwV уточняет что к чему относится:
Soweit der Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln zu sichern ist, geht es auch um das Vermögen oder die Mittel des nachziehenden Familienangehörigen. Zu den eigenen Mitteln gehören Renten, Arbeitslosengeld und Kindergeld. Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe. Zu den eigenen Mitteln zählt nicht ein mögliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des nachziehenden Familienangehörigen (siehe jedoch ╖ 18 Abs. 3).
Т.е. Wohngeld нельзя засчитывать в доход.
.... der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; .....
А ╖ 17.2.3.2 AuslG-VwV уточняет что к чему относится:
Soweit der Lebensunterhalt aus eigenem Vermögen oder aus sonstigen eigenen Mitteln zu sichern ist, geht es auch um das Vermögen oder die Mittel des nachziehenden Familienangehörigen. Zu den eigenen Mitteln gehören Renten, Arbeitslosengeld und Kindergeld. Nicht zu den eigenen Mitteln i.S.v. ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 gehören Wohngeld, öffentliche Mittel für die Ausbildung oder Arbeitslosenhilfe. Zu den eigenen Mitteln zählt nicht ein mögliches Einkommen aus der Erwerbstätigkeit des nachziehenden Familienangehörigen (siehe jedoch ╖ 18 Abs. 3).
Т.е. Wohngeld нельзя засчитывать в доход.