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Как пригласить семью?
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NEW 24.04.03 08:49
Здравствуйте, я собираюсь учиться в Германии.Насколько я поняла, у меня будет ВНЖ, как у студентки.Смогу ли я в таком случае пригласить мужа и сына, и не на три месяца, а на все время обучения?
NEW 24.04.03 09:33
in Antwort Kati_@ 24.04.03 08:49
только при условии, что вы сможете доказать, что в состоянии их содержать и будите иметь достаточную жилплощадь
<[син]Mancher fasst sich an den Kopf-und greift ins Leere[/син]>
NEW 24.04.03 09:55
Ausländergesetz - AuslG
╖ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
╖ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach ╖ 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.
╖ 20 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
in Antwort Kati_@ 24.04.03 08:49
Ausländergesetz - AuslG
╖ 17 Familiennachzug zu Ausländern
(1) Einem ausländischen Familienangehörigen eines Ausländers kann zum Zwecke des nach Artikel 6 des Grundgesetzes gebotenen Schutzes von Ehe und Familie eine Aufenthaltserlaubnis für die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft mit dem Ausländer im Bundesgebiet erteilt und verlängert werden.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis darf zu dem in Absatz 1 bezeichneten Zweck nur erteilt werden, wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. ausreichender Wohnraum zur Verfügung steht und
3. der Lebensunterhalt des Familienangehörigen aus eigener Erwerbstätigkeit des Ausländers, aus eigenem Vermögen oder sonstigen eigenen Mitteln gesichert ist; zur Vermeidung einer besonderen Härte kann die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Familie auch aus eigener Erwerbstätigkeit des sich rechtmäßig oder geduldet im Bundesgebiet aufhaltenden Familienangehörigen oder durch einen unterhaltspflichtigen Familienangehörigen gesichert wird.
(3) Dem Ehegatten und minderjährigen ledigen Kindern eines Asylberechtigten kann abweichend von Absatz 2 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden.
(4) Als ausreichender Wohnraum nach den Vorschriften dieses Gesetzes darf nicht mehr gefordert werden, als für die Unterbringung eines Wohnungsuchenden in einer öffentlich geförderten Sozialmietwohnung genügt. Der Wohnraum ist nicht ausreichend, wenn er den auch für Deutsche geltenden Rechtsvorschriften hinsichtlich Beschaffenheit und Belegung nicht genügt. Kinder bis zur Vollendung des zweiten Lebensjahres werden bei der Berechnung des für die Familienunterbringung ausreichenden Wohnraums nicht mitgezählt.
(5) Die Aufenthaltserlaubnis kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eines Anspruches nach diesem Gesetz
versagt werden, wenn gegen den Familienangehörigen ein Ausweisungsgrund vorliegt oder wenn der Ausländer für sonstige ausländische Familienangehörige, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß.
╖ 18 Ehegattennachzug
(1) Dem Ehegatten eines Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der Ausländer
1. eine Aufenthaltsberechtigung besitzt,
2. als Asylberechtigter anerkannt ist,
3. eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die Ehe schon im Zeitpunkt der Einreise des Ausländers bestanden hat und von diesem bei der erstmaligen Beantragung der Aufenthaltserlaubnis angegeben worden ist oder
4. im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis oder eine Aufenthaltsberechtigung besitzt, sich acht Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und volljährig ist.
(2) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von Absatz 1 Nr. 3 erteilt werden.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 kann dem Ehegatten eine Aufenthaltserlaubnis abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt der Ehegatten ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist; der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen. Das gleiche gilt, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 4 der Ausländer sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und aus der Ehe ein Kind hervorgegangen oder die Ehefrau schwanger ist.
(4) Die Aufenthaltserlaubnis kann abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 befristet verlängert werden, solange die eheliche Lebensgemeinschaft fortbesteht.
(5) Ist nach der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft dem einen Ehegatten der weitere Aufenthalt nach ╖ 19 erlaubt worden, wird dem anderen Ehegatten zur Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Aufenthaltserlaubnis nur erteilt, wenn er ausgereist war, ohne daß für ihn die Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ausgeschlossen war.
╖ 20 Kindernachzug
(1) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Asylberechtigten ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen.
(2) Dem ledigen Kind eines sonstigen Ausländers ist nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn
1. auch der andere Elternteil eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt oder gestorben ist und
2. das Kind das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat.
(3) Von der in Absatz 2 Nr. 1 bezeichneten Voraussetzung kann abgesehen werden, wenn die Eltern nicht oder nicht mehr miteinander verheiratet sind. Einem Kind, das sich seit fünf Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von Absatz 2 Nr. 1 und ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden.
(4) Im übrigen kann dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers nach Maßgabe des ╖ 17 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn
1. das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, daß es sich auf Grund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann oder
2. es auf Grund der Umstände des Einzelfalles zur Vermeidung einer besonderen Härte erforderlich ist.
(5) Dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers, der im Bundesgebiet geboren oder als Minderjähriger eingereist ist, kann die Aufenthaltserlaubnis abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 3 erteilt werden, wenn der Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel gesichert ist. Der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis steht nicht die Inanspruchnahme von Stipendien und Ausbildungsbeihilfen sowie von solchen öffentlichen Mitteln entgegen, die auf einer Beitragsleistung beruhen.
(6) Die einem Kind erteilte Aufenthaltserlaubnis wird abweichend von ╖ 17 Abs. 2 Nr. 2 und 3 verlängert.
24.04.03 20:09
in Antwort visit 24.04.03 09:55
Извините, пожалуйста, я только учу немецкий, не могли бы Вы написать по-русски ? Для того, чтобы доказать, что я смогу их содержать, надо работать или иметь деньги на счету в банке? А какие нормы по жилплощади? И насколько быстро они смогут ко мне приехать? Спасибо.
NEW 24.04.03 22:14
in Antwort Kati_@ 24.04.03 20:09
Норма жилья около 70-75 кв.м. на троих, 60 кв. м. на двоих. (дети до трёх лет в расчёте жилья не учитываются)
Минимальный доход около 750 в мес. на троих, (без учёта расходов на жильё и мед. страхование ).
На счёт счёта в банке........... в законе сказано, что из собственных средств................как это интерпретировать точно не знаю
, но, я думаю, счёт в банке - это не убедительно.......конечно если речь идёт о довольно ВНУШИТЕЛЬНОЙ сумме
, то другое дело................
Минимальный доход около 750 в мес. на троих, (без учёта расходов на жильё и мед. страхование ).
На счёт счёта в банке........... в законе сказано, что из собственных средств................как это интерпретировать точно не знаю


NEW 25.04.03 10:31
in Antwort Kati_@ 24.04.03 20:09
Кстати, ещ╦ - Студенты получают Aufenthaltsbewilligung, А в законе сказано:
wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt
wenn
1. der Ausländer eine Aufenthaltserlaubnis oder Aufenthaltsberechtigung besitzt