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Служба в армии и двойное гражд.во
NEW 10.10.06 09:17
Кто-нибудь что-нибудь слышал о предоставлении немецкого гражданства с сохранением старого (СНГшного) не беженцам? Основание - попытка военкомата ╚старой Родины╩ призвать в армию, и невозможность из-за этого отказаться от СНГшного гражданства. Как реагируют на такие доводы немецкие учреждения? У ребенка (19 лет
) на руках есть Zusicherung. Но родной военкомат зовет на медкомиссию.

NEW 10.10.06 09:48
в ответ andrushaB 10.10.06 09:17
В ответ на:
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
Von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 kann abgesehen werden, wenn der ausländische Staat die Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht und der Ausländer den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten hat und im Inland in deutsche Lebensverhältnisse und in das wehrpflichtige Alter hineingewachsen ist.
NEW 10.10.06 10:25
осталось раздобыть документ, подтверждающий, что "СНГшное государство" (какое кстати?
) ставит Ваш выход из гражданства в зависимость от исполнения воинской обязанности...

В ответ на:
Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsantrags
wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.
Zum Nachweis, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner
Staatsangehörigkeit von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht,
ist die Ablehnung oder zumindest die Zurückstellung des Entlassungsantrags
wegen der fehlenden Wehrdienstleistung erforderlich. Sofern amtlich
bekannt ist, dass der Herkunftsstaat die Entlassung aus seiner Staatsangehörigkeit
von der Leistung des Wehrdienstes abhängig macht, genügt
der Nachweis, dass der Einbürgerungsbewerber wehrpflichtig ist.
NEW 10.10.06 10:44
в ответ andrushaB 10.10.06 10:37
Вы это имеете в виду: http://foren.germany.ru/arch/other/f/5670395.html? может расскажете, чем закончился спор с "феей"?
и еще одно недоумение разрешите: если Вы приехали в Германию как предприниматель, как Вы умудрились "den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten"?


и еще одно недоумение разрешите: если Вы приехали в Германию как предприниматель, как Вы умудрились "den überwiegenden Teil seiner Schulausbildung in deutschen Schulen erhalten"?

NEW 10.10.06 10:57
в ответ Dresdner 10.10.06 10:54
вот последнее письмо на эту тему.
das Ausländeramt FFB hat mit Schreiben vom 22.09.06 mitgeteilt, unter welchen gesetzlichen Bestimmungen Ihnen und Ihrer Familie die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Dies musste geklärt werden, um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben oder ob es sich weiterhin um eine Ermessenseinbürgerung handelt. Inzwischen steht fest, dass Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Bei Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter handelt es sich um eine Miteinbürgerung, da beide noch keinen eigenen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnisse haben. Da Sie Mehrstaatigkeit beantragt haben muss Ihre Einbürgerungsakte über die Regierung von Oberbayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies werde ich bis spätestens Mitte nächster Woche erledigen. Ich empfehle Ihnen Ende Oktober 2006 bei der Regierung von Oberbayern nach dem Verfahrensstand zufragen.
das Ausländeramt FFB hat mit Schreiben vom 22.09.06 mitgeteilt, unter welchen gesetzlichen Bestimmungen Ihnen und Ihrer Familie die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Dies musste geklärt werden, um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben oder ob es sich weiterhin um eine Ermessenseinbürgerung handelt. Inzwischen steht fest, dass Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Bei Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter handelt es sich um eine Miteinbürgerung, da beide noch keinen eigenen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnisse haben. Da Sie Mehrstaatigkeit beantragt haben muss Ihre Einbürgerungsakte über die Regierung von Oberbayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies werde ich bis spätestens Mitte nächster Woche erledigen. Ich empfehle Ihnen Ende Oktober 2006 bei der Regierung von Oberbayern nach dem Verfahrensstand zufragen.
NEW 10.10.06 11:00
вот последнее письмо на эту тему.
das Ausländeramt FFB hat mit Schreiben vom 22.09.06 mitgeteilt, unter welchen gesetzlichen Bestimmungen Ihnen und Ihrer Familie die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Dies musste geklärt werden, um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben oder ob es sich weiterhin um eine Ermessenseinbürgerung handelt. Inzwischen steht fest, dass Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Bei Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter handelt es sich um eine Miteinbürgerung, da beide noch keinen eigenen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnisse haben. Da Sie Mehrstaatigkeit beantragt haben muss Ihre Einbürgerungsakte über die Regierung von Oberbayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies werde ich bis spätestens Mitte nächster Woche erledigen. Ich empfehle Ihnen Ende Oktober 2006 bei der Regierung von Oberbayern nach dem Verfahrensstand zufragen.
сообщите пожалуйста результат! а жена с дочкой будут от белорусского гражданства отказываться?
das Ausländeramt FFB hat mit Schreiben vom 22.09.06 mitgeteilt, unter welchen gesetzlichen Bestimmungen Ihnen und Ihrer Familie die Aufenthaltserlaubnisse erteilt wurden. Dies musste geklärt werden, um festzustellen, ob Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben oder ob es sich weiterhin um eine Ermessenseinbürgerung handelt. Inzwischen steht fest, dass Sie einen Anspruch auf Einbürgerung haben. Bei Ihrer Ehefrau und Ihrer Tochter handelt es sich um eine Miteinbürgerung, da beide noch keinen eigenen Anspruch auf Einbürgerung aufgrund der erteilten Aufenthaltserlaubnisse haben. Da Sie Mehrstaatigkeit beantragt haben muss Ihre Einbürgerungsakte über die Regierung von Oberbayern an das Bayerische Staatsministerium des Innern zur Entscheidung vorgelegt werden. Dies werde ich bis spätestens Mitte nächster Woche erledigen. Ich empfehle Ihnen Ende Oktober 2006 bei der Regierung von Oberbayern nach dem Verfahrensstand zufragen.


NEW 10.10.06 11:28
дошло... в общем приговоры - малоинтересные (один из них я знал), поскольку они несколько о другом... что касается письма военкомата, то косвенно конечно его можно приобщить, но лучше получить от консульства отказ в удовлетворении заявления о выходе из гражданства...
