Untätigkeitsklage PR Darmstadt
Заявление на Einburgerung было принято 22.10.24, был прислан номер дела и срок ожидания в 14 мес.
Сегодня (13 мес спустя) отправила емайл с просьбой сообщить о статусе рассмотрения запроса. Пришла типичная отписка о 24 мес.
Хочу подавать Untätigkeitsklage.
Подскажите мои дальнейшие действия:
1. В какой суд подавать? Заказным письмом? Нужно ли отправлять копию ответчику?
2. Когда оплачивать судебную пошлину?
3. В интернете нашла 2 образца. Какой более подходит?
Спасибо!
Образец 1:
An das Verwaltungsgericht
[Gericht]
Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO
In der Verwaltungsstreitsache
[Vorname NAME]
geb. am [Geburtsdatum]
wohnhaft: [Adresse]
– Kläger –
gegen
[Beklagte]
Ausgangsbehörde (§ 78 Abs. 1. Nr. 1 HS. 2 VwGO)
[Behörde]
– Beklagte –
wegen Einbürgerung
erhebe ich Klage und stelle folgende Anträge:
I. Die Beklagte wird im Wege der Untätigkeitsklage verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
II. Hilfsweise: die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom [Datum] binnen einer Frist von acht Wochen nach Zustellung des Urteils unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird ein Zwangsgeld an den Beklagten nicht unter 25.000 € festgesetzt, hilfsweise Zwangshaft angeordnet.
III. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Gegen die Übertragung auf den Einzelrichter im Hauptsacheverfahren bestehen keine Bedenken. [Bedenken angeben, falls gegeben]
BEGRÜNDUNG:
A.
Der Kläger ist [Staatsangehörigkeit] Staatsangehöriger, der sich seit dem [Datum] im Bundesgebiet aufhält. Er besitzt eine Aufenthaltserlaubnis gem. § [Paragraph] AufenthG. Der Kläger arbeitet bei der Firma [Firma] im Rahmen eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses als IT-Fachkraft. Sein monatliches Bruttolohn beträgt 6.536,59 €.
Beweis: Aufenthaltserlaubnis (als Anlage)
Mit Schreiben vom [Datum] stellte er bei der örtlich und sachlich zuständigen Einbürgerungsbehörde einen Antrag auf Einbürgerung.
Beweis: Antrag (als Anlage)
Auf die Sachstandanfrage des Klägers vom [Datum] hat die Beklagte nicht reagiert.
Beweis: Schreiben vom [Datum] (als Anlage)
Mit Schreiben vom [Datum] übersandte der Kläger der Beklagten seine Lohnabrechnungen und fragte nach dem jeweils aktuellen Stand des Verfahrens.
Beweis: Schreiben vom [Datum] (als Anlage)
Auch auf diese schriftliche Sachstandanfrage hat die Beklagte nicht reagiert.
Die beantragte Einbürgerung wurde bis heute, also drei Monate nach Antragseingang bei der Beklagten, noch nicht verbeschieden. Auf Grund dessen war nunmehr Untätigkeitsklage geboten.
B.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig und begründet.
I.
Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Zuständig ist gem. § 52 Nr. 5 VwGO das Verwaltungsgericht [Gericht, in dessen Bezirk der Beklagte seinen Sitz hat]. Eines Vorverfahrens gem. § 68 VwGO bedurfte es im vorliegenden Fall nicht, da über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom [Datum] ohne zureichenden Grund in angemessener Frist bisher sachlich nicht entschieden wurde, § 75 S. 1 VwGO. Außerdem entfällt das Vorverfahren nach Art. 15 Abs. 2 AGVwGO (nur für Bayern). Die gem. § 75 S. 2 VwGO erforderliche Frist wurde gewahrt. Das Rechtsschutzbedürfnis ist gegeben.
II.
Die Verpflichtungsklage ist auch begründet.
Es liegt kein sachlicher Grund dafür vor, dass der Antrag des Klägers von der Beklagten noch nicht verbeschieden wurde. Die Beklagte wird aufgefordert, die Gründe anzugeben, warum über den Antrag nicht entschieden worden ist. Zu den Gründen wird der Kläger im Einzelnen Stellung nehmen, sobald die Beklagte diese dargelegt hat.
Die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sind erfüllt.
1)
Der Kläger ist gem. § 10 Abs. 1 StAG i.V.m. § 80 AufenthG handlungsfähig.
2)
Seit [Datum] lebt er ununterbrochen und rechtmäßig in der Bundesrepublik Deutschland, sodass der erforderliche Mindestaufenthalt von 5 Jahren erfüllt ist (§ 10 Abs. 1 StAG). Auf die Verkürzung des Mindestaufenthalts nach § 10 Abs. 3 StAG kommt es deshalb nicht an.
3)
Sein bisheriger Inlandsaufenthalt war auch gewöhnlich i.S.d. § 10 Abs. 1 StAG.
4)
Ein qualifizierter Aufenthaltstitel ist vorhanden (s.o.).
5)
Der Lebensunterhalt des Klägers ist durch das regelmäßige Einkommen gesichert (§ 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG). Er befindet sich in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis und bezieht keine Leistungen nach dem SGB II und SGB XII. Das monatliche Nettoeinkommen beträgt [Nettoeinkommen] €. Der Bezug von Kindergeld ist unschädlich (§ 2 Abs. 2 AufenthG).
6)
Vorstrafen und andere Ausschlussgründe liegen nicht vor (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 12a; § 11; § 12b StAG).
7)
Der Nachweis der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache wurde bereits eingereicht (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG).
8)
Zum Nachweis über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung (§ 10 Abs. 1 Nr. 7 StAG) hat der Kläger das Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss des Integrationstests beigefügt.
9)
Die Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse ist gewährleistet.
Aus den vorgenannten Gründen ist die Beklagte zu verpflichten, den Kläger einzubürgern.
[Vorname Name] [Ort, Datum]
[Unterschrift]
Образец 2:
An das Verwaltungsgericht
Kläger:
Beklagte:
[Name der zuständigen Einbürgerungsbehörde]
Gegenstand:
Untätigkeits- und hilfsweise Unterlassungsklage wegen nicht bearbeiteten Einbürgerungsantrags
Antrag:
Die Beklagte wird verpflichtet, über den Einbürgerungsantrag des Klägers vom [Datum] unverzüglich, spätestens binnen drei Monaten nach Rechtskraft des Urteils, zu entscheiden.
Hilfsweise:
Die Beklagte wird verurteilt, es künftig zu unterlassen, Einbürgerungsanträge des Klägers unangemessen lange ohne sachlichen Grund unbearbeitet zu lassen.
Begründung:
Sachverhalt
Der Kläger hat am [Datum] einen vollständigen Antrag auf Einbürgerung gestellt. Bis heute – mehr als zwölf Monate nach Antragstellung – hat die Beklagte keine Entscheidung getroffen.
Trotz mehrfacher Erinnerungen (vgl. Anlagen) erfolgte weder eine Sachbearbeitung noch eine Zwischenmitteilung.
Rechtslage
Nach § 75 VwGO ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Antrag ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wird. Die gesetzliche Wartefrist von drei Monaten ist weit überschritten.
Die anhaltende Untätigkeit verletzt das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie die Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG).
Unterlassungsanspruch
Hilfsweise wird geltend gemacht, dass die systematische Verzögerung einer Rechtsverweigerung gleichkommt. Der Kläger ist dadurch in seinen Grundrechten beeinträchtigt, insbesondere in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG).
Die analoge Anwendung des § 1004 BGB ist in der verwaltungsgerichtlichen Praxis anerkannt, wenn ein Grundrechtsträger vor fortdauernden Eingriffen geschützt werden soll.
Folgen für den Kläger
Die Verschleppung führt zu erheblichen Nachteilen: xxxxx
keine volle Teilhabe an politischen Rechten (kein Wahlrecht),
Einschränkungen der Reisefreiheit und beruflichen Chancen,
Diskriminierung im Vergleich zu Antragstellern, deren Verfahren zügig bearbeitet wird.
Die anhaltende Verzögerung ist weder sachlich noch rechtlich gerechtfertigt.
Beweis:
Antrag auf Einbürgerung vom [Datum],
Eingangsbestätigung der Behörde,
Schriftwechsel/Erinnerungen,
ggf. Zeugenaussagen.
Frankfurt am Main, den [Datum]
Unterschrift
Будем вместе держаться:)
Я тоже изучаю вопрос самой или с адвокатом. Вроде как стоимость адвоката в случае победы тоже перенимается.
На судебную пошлину прийдёт счёт от суда, когда отправите Klage
Ну оставила заявку на migrando.de
Конечно UK это простая вещь, которую можно написать в свободной форме. Меня просто волнует вопрос, а если мы от себя подадим в суд клаге, а суд будет молчать? Как тогда действовать.
Как получать в конце деньги, тоже мне непонятно.
У меня ситуация 1 в 1, в соседней ветке писала, что ответ сегодня пришел такой же про 24 месяцев. Только я честно 14 дождалась, перед тем, как написала.

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