Сколько ждать решение по издержкам Untätigkeitsklage
Я подавала иск через адвоката и в нем про судебные издержки вообще ничего не было сказано. Адвокат видимо считает, что это неважно при подаче иска. Поэтому это не поздно реагировать после решения. Суд решит на кого повесить расходы в зависимости от того, в какой срок будет принято решение, а в момент иска мы еще об этом не знаем. Некоторые суды считают, что расходы несет истец, если решение принято раньше 6 месяцев, некоторые - 9 месяцев, а вот в Мюнхене - 18 месяцев. Есть и EBH, которые сами соглашаются платить издержки.
Ну это и зависит от какой нужен результат, если как можно быстрее гражданство получить, то с расходами придётся разбираться потом в любом случае. Если спешки нет, но есть понимание, что без суда они ничего делать не будут и будут тянуть годами, то можно разработать стратегию, в которой и гражданство будет в разумные сроки, и расходы переймут. Адвокат и должен плясать от того, какова цель.
Новости по моей AR:
1) VG прислал новый номер дела
2) прислали копию письма ответчика, в котором он заявляет, что AR необоснованна.
Стоит ли что-то отвечать суду на это письмо?
“Für erledigt” по УК мной было объявлено только то, что ответчик принял решение о гражданстве, но не в части издержек УК.
Der Antrag wurde am ________ gestellt.
Hinsichtlich des Verfahrens verweisen auf unsere Klageerwiderungen aus dem Verfahren
______ vom _______ und insbesondere auf die Ausführungen in der Klageerwiderung vom _________.
Die Beklagte hat in beiden Klageerwiderungen dargelegt, dass kein strukturelles Defizit vorlag.
Die Beklagte war zudem nicht untätig.
Die Klägerin wurde am _________ unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit eingebürgert.
Unseres Erachtens ist die Rüge nicht begründet und ist daher zurückzuweisen, da ihr auch an Entscheidungserheblichkeit mangelt. Die Klägerin selbst hat am ________ die Klage als erledigt erklärt.
Die zwischenzeitlich maßgeblichen beiden Beschlüsse vom __________ des BayVGH in welchen entschieden wurde, dass bei Nichtvorliegen eines strukturellen Organisationsdefizits eine achtzehnmonatige Entscheidungsfrist ab Antragstellung als angemessen erscheint (Bayer. VGH; AZ: 5 C 25.34 sowie AZ: 5 C 25.41) sind unseres Erachtens hier bei der Ermessensentscheidung zur Kostenfrage mit eingeflossen.
2) прислали копию письма ответчика, в котором он заявляет, что AR необоснованна.
Непонятно, какое отношение имеет ответчик к AR.
Стоит ли что-то отвечать суду на это письмо?
Это зависит от того, что суд написал в сопроводительном письме и есть ли у Вас что сказать относительно этого письма суда или письма ответчика.
VG зачем-то послал ответчику AR… Может суд хочет учесть мнение ответчика в решении по AR…
Я правильно понимаю, что по AR будет другой судья решать, а не тот, который был раньше?
В сопровождении ничего по сути не написано.
Попалась такая информация:
wenn der Kläger eine Anhörungsrüge eingelegt hat und der Beklagte von der angegriffenen Entscheidung betroffen ist, dann soll und muss das Gericht die Rüge dem Beklagten zur Stellungnahme zusenden.
то есть получается, это AR была направлена ответчику не зр.
рекомендую поискать решения судов, что при возложении на Вас судебных издержек требуется доказать Вашу личную осведомленность о том, что Вы не могли ожидать принятия решения до подачи Вами иска.
перед иском мне ответчик написал, что срок обработки18 месяцев (хотя изначально был 8-12). То есть получается, что суд может этот факт против меня использовать
перед иском мне ответчик написал, что срок обработки18 месяцев (хотя изначально был 8-12). То есть получается, что суд может этот факт против меня использовать
думаю, что Вы вполне можете аргументировать изначально названным сроком. ведь в противном случае издержки по UK всегда бы возлагали на истца в полном противоречии воле законодателя и принципам правового государства.
перед иском мне ответчик написал, что срок обработки18 месяцев
Это ещё ничего не значит. С таким же успехом StBH после получения заявления на натурализацию могло написать, что срок рассмотрения составляет 18 лет - и что? В течение 18 лет нельзя бы было обращаться в суд с иском о бездеятельности только потому что StBH Вас уведомило?
перед иском мне ответчик написал, что срок обработки18 месяцев (хотя изначально был 8-12). То есть получается, что суд может этот факт против меня использовать
Что за трэш-логик?
В законе вроде как нет конкретных сроков (конкретно для процесса огражданивания), поэтому для Untätigkeitsklage по конкретно этому вопросу подразумевается "разумный срок" - обычно 3 месяца.
То есть если бы в последний день этого трёх месячного срока вам например прислали AZ, потому через ещё 3 месяца попросили актуальные зарплатные листочки, потому через 3 месяца попросили бы что-то ещё. Понимаете логику?
В такое ситуации вы конечно же можете подать в суд, но выглядит это будет скорее всего что Бехёрде да работает не очень быстро, но работает. Бездействия как бы нет. Однако, как нам известно бехёрды обычно пребывают "в тишине" сильно дольше чем 3 первых месяца. Люди, вон годами ждут и боятся...
Правильно, конкретных сроков нет. 3 месяца в законе - это просто срок, в течение которого жалобу не примут. Дальше подать можно жалобу в суд, но вариантов развития событий масса, все зависит от аргументов ответчика (ЕБХ), и как они будут восприняты судом. Поскольку в законе так же идёт речь о том, что сроки рассмотрения должны соответствовать процессуальной необходимости, суд может согласиться и с более длинным сроком рассмотрения, и при должной аргументации ответчика признать и жалобу не обоснованной, ну или просто возложить расходы на заявителя. Вообще, учитывая, что ЕБХ так же зависят от других органов в плане проверок, сомнительно, что они обязаны именно в 3 месяца уложиться
Здравствуйте. VG Мюнхена принял решение по AR и оставил решение по издержкам без изменений (что и ожидалось). Я переслала в КС. Пока ответа КС нет.
Стоит ли еще писать жалобу в BayVG по поводу решения VG Мюнхена? Может быть там быстрее решат вопрос с отменой решения мюнхенского суд? Или это только усложнит дело?
Здравствуйте. VG Мюнхена принял решение по AR и оставил решение по издержкам без изменений (что и ожидалось). Я переслала в КС. Пока ответа КС нет.Стоит ли еще писать жалобу в BayVG по поводу решения VG Мюнхена? Может быть там быстрее решат вопрос с отменой решения мюнхенского суд? Или это только усложнит дело?
а VG Мюнхена что-то написал о возможности жалобы в BayVG?
Нет, он написал тольк, что Beschluss ist unanfechtbar
I
Die Klägerin begehrte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren ___ im
Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über
ihren Einbürgerungsantrag vom 3. November 2023 und wendet sich nunmehr gegen
die Kostenentscheidung im Beschluss der Berichterstatterin vom 30. April 2025, mit
dem das Verfahren nach beiderseitiger Erledigungserklärung eingestellt worden war.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hatte die Klägerin das Verfahren _____
nach erfolgter Einbürgerung für erledigt erklärt. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom
13. Februar 2025 der Erledigungserklärung zugestimmt. Mit Beschluss vom 30. April
2025 stellte d a s Gericht daraufhin d a s Verfahren ein.
Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2025 erhob die Klägerin Anhörungsrüge mit der Begrün-
dung, das Gericht habe den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da
das Gericht nicht alle von der Klägerin dargelegten Umstände berücksichtigt habe. So
seien die vollständigen Unterlagen bereits im November 2023 eingereicht worden, es
habe keine Rückfragen der Beklagten gegeben und e s sei keine Mitteilung über die
Komplexität des Verfahrens und über etwaige Verzögerungen erfolgt. Es habe seitens
der Beklagten auch keine Bereitschaft bestanden, die Untätigkeit vor Klageerhebung
zu beenden. Es lägen strukturelle Missstände bei der Beklagten vor und es bestünden
ungleiche Bearbeitungszeiten bei vergleichbaren Anträgen. Der im Einstellungsbe-
schluss in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs
vom 24. Februar 2025 betreffe lediglich die Aussetzung des Verfahrens, nicht aber
Kostenfragen und sei erst nach Klageerhebung und Einbürgerung erlassen worden.
Ferner sei die Klägerin vor Erlass der Kostenentscheidung nicht angehört worden.
Die Beklagte erhielt mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juli 2025 Gelegenheit zur
Stellungnahme und äußerte sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 dahingehend, dass
die Rüge nicht begründet und daher zurückzuweisen sei, da es ihr an Entscheidungs-
erheblichkeit mangele.
Die Klägerin vertiefte ihr Vorbringen mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2025.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die
vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II
Die Anhörungsrüge, über die die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der
Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a
Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin erging, ist zulässig, aber unbegründet
und deshalb gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmit-
tel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das
Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheb-
licher We i s e verletzt hat.
Auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den
klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Verfahrensgarantie gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet
die Gerichte dazu, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem
gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheb-
lichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu
äußern, und die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch weder, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, noch, diesem bzw. der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 - 5 PB 26.19 - juris
Rn. 6 f.; B.v. 29.4.2014 - 10 B 15.14 - juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 13.12.1994 - 2 BVR
894/94 - NJW 1995, 2839 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.1.2022 - 11 ZB 21.2744 -
juris Rn. 27).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine entscheidungserhebliche Verlet-
zung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erkennbar.
Mit Zustimmung zur Erledigung durch die Beklagte war das Hauptsacheverfahren be-
endet, entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und e s war nach § 161 Abs. 2
Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Wertung soll wegen der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung
keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden. Dem Gericht steht bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen zu (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 45. EL Januar 2024, § 161 Rn. 22).
Der gerichtlichen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich die Klägerin nicht hätte
äußern können. Vielmehr hat die Klägerin selbst in der Klageschrift im Verfahren
____ auf die Gesichtspunkte „Personalknappheit" und „generelle Überlas-
tung der Behörden" hingewiesen.
Mit ihrem Vorbringen im hiesigen Verfahren hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das
Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in
Erwägung gezogen hat, sondern wendet sich ausschließlich inhaltlich gegen dessen
Rechtsauffassung. Mit der bloßen Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung und
der Kritik daran, dass sich das Gericht die Rechtsauffassung des Beteiligten nicht zu
eigen gemacht hat, ist jedoch noch kein Gehörsverstoß dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2025 - 11 ZB 25.554 - juris Rn. 7 f.).
Ein Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Gericht bei der
Frage der Angemessenheit der Entscheidungsfrist von vorliegend 15 Monaten auf die
Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Angemes-
senheit einer Frist im Aussetzungsverfahren abgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v.
24.2.2025 - 5 C 25.41 - juris Rn. 5). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches
Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen
rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Pro-
zessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung
der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BayVGH,
B.v. 17.7.2018 - 22 C 18.1072 - juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht
vor.
Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung
bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des
Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine
Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO)
Cyran
Für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Abschrift
Die Urkundsbeamtin / Der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle
I
Die Klägerin begehrte im ursprünglichen Rechtsschutzverfahren ___ im Wege der Untätigkeitsklage die Verpflichtung der Beklagten zur Entscheidung über ihren Einbürgerungsantrag vom 3. November 2023 und wendet sich nunmehr gegen die Kostenentscheidung im Beschluss der Berichterstatterin vom 30. April 2025, mit dem das Verfahren nach beiderseitiger Erledigungserklärung eingestellt worden war.
Mit Schriftsatz vom 7. Februar 2025 hatte die Klägerin das Verfahren _____ nach erfolgter Einbürgerung für erledigt erklärt. Die Beklagte hatte mit Schriftsatz vom 13. Februar 2025 der Erledigungserklärung zugestimmt. Mit Beschluss vom 30. April 2025 stellte das Gericht daraufhin das Verfahren ein. Mit Schriftsatz vom 18. Mai 2025 erhob die Klägerin Anhörungsrüge mit der Begründung, das Gericht habe den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da das Gericht nicht alle von der Klägerin dargelegten Umstände berücksichtigt habe. So seien die vollständigen Unterlagen bereits im November 2023 eingereicht worden, es habe keine Rückfragen der Beklagten gegeben und e s sei keine Mitteilung über die Komplexität des Verfahrens und über etwaige Verzögerungen erfolgt. Es habe seitens der Beklagten auch keine Bereitschaft bestanden, die Untätigkeit vor Klageerhebung zu beenden. Es lägen strukturelle Missstände bei der Beklagten vor und es bestünden ungleiche Bearbeitungszeiten bei vergleichbaren Anträgen. Der im Einstellungsbeschluss in Bezug genommene Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2025 betreffe lediglich die Aussetzung des Verfahrens, nicht aber Kostenfragen und sei erst nach Klageerhebung und Einbürgerung erlassen worden. Ferner sei die Klägerin vor Erlass der Kostenentscheidung nicht angehört worden.
Die Beklagte erhielt mit gerichtlichem Schreiben vom 15. Juli 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme und äußerte sich mit Schriftsatz vom 17. Juli 2025 dahingehend, dass die Rüge nicht begründet und daher zurückzuweisen sei, da es ihr an Entscheidungserheblichkeit mangele.
Die Klägerin vertiefte ihr Vorbringen mit weiterem Schreiben vom 25. Juli 2025. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Gerichts- und die vorgelegten Behördenakten verwiesen.
II
Die Anhörungsrüge, über die die Berichterstatterin entscheidet, weil auch die mit der Anhörungsrüge angegriffene Entscheidung im vorbereitenden Verfahren gemäß § 87a Abs. 1 Nr. 3 VwGO durch die Berichterstatterin erging, ist zulässig, aber unbegründet und deshalb gemäß § 152a Abs. 4 Satz 2 VwGO zurückzuweisen.
Nach § 152a Abs. 1 Satz 1 VwGO ist das Verfahren fortzuführen, wenn ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und das Gericht den Anspruch eines Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Auf Grundlage der Darlegungen der Klägerin ist nicht ersichtlich, dass das Gericht den klägerischen Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat (vgl. § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO i. V. m. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Die Verfahrensgarantie gemäß Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO verpflichtet die Gerichte dazu, jedem Verfahrensbeteiligten die Gelegenheit zu geben, sich zu dem gesamten, nach der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblichen Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht zu äußern, und die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, jedoch weder, sich mit jedem Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu befassen, noch, diesem bzw. der Rechtsansicht eines Beteiligten in der Sache zu folgen (vgl. BVerwG, B.v. 21.1.2020 - 5 PB 26.19 - juris Rn. 6 f.; B.v. 29.4.2014 - 10 B 15.14 - juris Rn. 8; BVerfG, B.v. 13.12.1994 - 2 BVR 894/94 - NJW 1995, 2839 - juris Rn. 7; BayVGH, B.v. 11.1.2022 - 11 ZB 21.2744 - juris Rn. 27).
Unter Zugrundelegung dieser Grundsätze ist eine entscheidungserhebliche Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf rechtliches Gehör vorliegend nicht erkennbar. Mit Zustimmung zur Erledigung durch die Beklagte war das Hauptsacheverfahren beendet, entsprechend § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und e s war nach § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes lediglich über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. Nach der gesetzlichen Wertung soll wegen der allein noch zu treffenden Kostenentscheidung keine erschöpfende Klärung der Sach- und Rechtslage mehr stattfinden. Dem Gericht steht bei seiner Entscheidung ein weites Ermessen zu (Clausing in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: 45. EL Januar 2024, § 161 Rn. 22).
Der gerichtlichen Kostenentscheidung im Einstellungsbeschluss wurden keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrunde gelegt, zu denen sich die Klägerin nicht hätte äußern können. Vielmehr hat die Klägerin selbst in der Klageschrift im Verfahren ____ auf die Gesichtspunkte „Personalknappheit" und „generelle Überlastung der Behörden" hingewiesen.
Mit ihrem Vorbringen im hiesigen Verfahren hat die Klägerin nicht aufgezeigt, dass das Gericht entscheidungserhebliche Ausführungen nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen hat, sondern wendet sich ausschließlich inhaltlich gegen dessen Rechtsauffassung. Mit der bloßen Wiederholung der eigenen Rechtsauffassung und der Kritik daran, dass sich das Gericht die Rechtsauffassung des Beteiligten nicht zu eigen gemacht hat, ist jedoch noch kein Gehörsverstoß dargelegt (vgl. BayVGH, B.v. 3.6.2025 - 11 ZB 25.554 - juris Rn. 7 f.).
Ein Gehörsverstoß liegt insbesondere nicht in dem Umstand, dass das Gericht bei der Frage der Angemessenheit der Entscheidungsfrist von vorliegend 15 Monaten auf die Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zur Frage der Angemessenheit einer Frist im Aussetzungsverfahren abgestellt hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.2.2025 - 5 C 25.41 - juris Rn. 5). Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann anzunehmen, wenn ein Gericht ohne vorherigen Hinweis auf einen rechtlichen Gesichtspunkt abstellt, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nach dem bisherigen Prozessverlauf - selbst unter Berücksichtigung der Vielfalt vertretbarer Rechtsauffassungen - nicht zu rechnen brauchte (BayVGH, B.v. 17.7.2018 - 22 C 18.1072 - juris Rn. 7). Ein solcher Fall liegt hier ersichtlich nicht vor.
Die Anhörungsrüge ist daher zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Streitwertfestsetzung bedarf es nicht, weil für das Verfahren über die Anhörungsrüge nach Nr. 5400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG) eine Festgebühr anfällt.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO)
такое ощущение, что Вы забыли указать в AR самый важный (по существу единственный) аргумент - что суд принял решение по издержкам по неправильной норме закона (§ 161 Abs. 2 VwGO вместо § 161 Abs. 3 VwGO).
надеюсь, в Verfassungsbeschwerde Вы этого не забыли.
Нет, я про это не писала, я указала только, что в решении «nach billigem Ermessen» не были полностью учтены обстоятельства иска, а только известное решение BayVG про 18 месяцев, которое по-моему мнению не применимо.
У разных судей разные трактовки billigem Ermessen.
разве § 161 Abs. 3 VwGO применяется, в случае если Sache für erlegidt erklärt wurde?