Сколько ждать решение по издержкам Untätigkeitsklage
Кто же знал…
А по Вашей ссылке выше жалоба в баварский КС была подана 21 июля 2022 , а само решение было в январе. По AR решение было в мае. Почему его тогда не отклонили, если прошло больше 2х месяцев?
Mit der am 21. Juli 2022 eingegangenenVerfassungsbeschwerde
Gegen die Kostenentscheidung erhob der Beschwerdeführer am 2. Februar 2022 eine Anhörungsrüge.
Mit dem ebenfalls angegriffenen Beschluss vom 16. Mai 2022 Az. M 23 K9 22.2454 wies das Verwaltungsgericht die Anhörungsrüge zurück.
А по Вашей ссылке выше жалоба в баварский КС была подана 21 июля 2022 , а само решение было в январе. По AR решение было в мае. Почему его тогда не отклонили, если прошло больше 2х месяцев?
это Вы очень хорошо и точно подметили!
очевидно баварский КС отсчитал 2 месяца от доставки жалобщику решения по AR.
в чем тут дело, сразу сказать не могу, но обращает на себя внимание, что жалобщик указывал, что "das Fachgericht in einer Anhörungsrügeentscheidung erneut einen Gehörsverstoß begangen habe".
поэтому в любом случае подайте Verfassungsbeschwerde и в VerfGH.
на этот раз можете заодно подробно расписать все, что Вам (теперь) известно о § 161 Abs. 3 VwGO.
очевидно баварский КС отсчитал 2 месяца от доставки жалобщику решения по AR
Судя по всему, так и было.
обращает на себя внимание, что жалобщик указывал, что "das Fachgericht in einer Anhörungsrügeentscheidung erneut einen Gehörsverstoß begangen habe".
Вряд ли это сыграло решающую роль для принятия BayVerfGH к рассмотрению AR, ведь по результатам рассмотрения отменили именно январское решение VG, а не его решение по AR.
поэтому в любом случае подайте Verfassungsbeschwerde и в VerfGH
Да, это обязательно нужно сделать. И, действительно, будет забавно, если в итоге BayVerfGH и BVerfG примут разные решения.
на этот раз можете заодно подробно расписать все, что Вам (теперь) известно о § 161 Abs. 3 VwGO
Не просто можете, а это обязательно нужно сделать, иначе шансов в BayVerfGH будет мало.
Вряд ли это сыграло решающую роль для принятия BayVerfGH к рассмотрению AR, ведь по результатам рассмотрения отменили именно январское решение VG, а не его решение по AR.
странно, что BVerfG отсчитывает свой месячный срок по другому (от получения "основного" решения). или я в этом ошибаюсь?
странно, что BVerfG отсчитывает свой месячный срок по другому (от получения "основного" решения). или я в этом ошибаюсь?
Очевидно, не ошибаешься. Почему так? Непонятно. В конце концов это две разных конституции, а в Баварии, как известно, ticken die Uhren anders
а такое в принципе было когда-нибудь чтобы земельный суд решил одно, а федеральный другое? Если вдруг один суд все-таки отменит решение, то решение другого суда не будет играть роли? А может получиться так, что суд, который раньше примет решение опубликует его и тогда второй суд решит, что, чтобы не было двусмысленности, надо вынести решение как у первого суда
а такое в принципе было когда-нибудь чтобы земельный суд решил одно, а федеральный другое? Если вдруг один суд все-таки отменит решение, то решение другого суда не будет играть роли? А может получиться так, что суд, который раньше примет решение опубликует его и тогда второй суд решит, что, чтобы не было двусмысленности, надо вынести решение как у первого суда
а Вы уже решили жалобу в BayVerfGH подавать, или просто так интересуетесь?
Да, решила попробовать подать. Вроде законом не запрещено. Оказалось не просто подать жалобу в баварский КС. По ERV не принимают🥲 почему-то именно баварский КС отсутствует в списке адресатов ERV, хотя на сайте минюста было указано, что ERV есть у всех баварских судов. А после моего сообщения в баварский КС по мейлу с целью уточнить их адрес в ERV, они и мейл со своего сайта убрали (может это совпадение).
Да, решила попробовать подать. Вроде законом не запрещено. Оказалось не просто подать жалобу в баварский КС. По ERV не принимают🥲 почему-то именно баварский КС отсутствует в списке адресатов ERV, хотя на сайте минюста было указано, что ERV есть у всех баварских судов. А после моего сообщения в баварский КС по мейлу с целью уточнить их адрес в ERV, они и мейл со своего сайта убрали (может это совпадение).
и ничего не ответили?
Пришел ответ от Bayrischer Verfassungsgerichtshof.
как я поняла суд считает, что жалоба не имеет успеха и хочет 3000 евро. Кроме того суд считает, что подача иска спустя 11 месяцев после антрага - слишком рано!
Есть какие-нибудь идеи, что с этим дальше делать?
ich komme auf mein Schreiben vom. ___ August 2025 zurück und weise zu der o. g, Verfassungsbeschwerde auf Folgendes hin:
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich in zweierlei Weise behandeln:
• Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvor-schusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Beschwerdeführer auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden (vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147). In diesem Fall wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nur fortge führt, wenn der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Vorschuss (bis zu 3.000 €) bezahlt.
Er kann - nach Anhörung des zuständigen Ministeriums und gegebenenfalls weiterer Betroffener - in der Besetzung von neun Richtern über die Sache entschei-den.
Bevor einer dieser Wege beschritten wird, möchte ich als Referent des Verfassungs-gerichtshofs, also nicht als einer der zuständigen Verfassungsrichter, zu Ihrer Information und zur Erleichterung Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen auf Folgendes hinweisen:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich der Sache nach gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2025, mit dem das Ihre Untätigkeits-klage gegen die Landeshauptstadt München betreffende Verfahren nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt und Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, sowie ausdrücklich gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, mit dem Ihre gegen den Beschluss vom 30. April 2025 gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
Sie rügen Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 118 Abs. 1 BV).
Die Verfassungsbeschwerde ist m. E. unzulässig und hat daher keine Aussicht auf
Erfolg.
1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Verwaltungsgericht (Beschluss vom ___. Juli 2025) gilt dies bereits deswegen, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangs-entscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt,
indem die „Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtspre-chung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBI 2019, 769 Rn. 14; vom 12.9.2024 BayVBI 2025, 13 Rn. 23). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (VerfGH vom 19.9.2024 BayVBI 2025, 86 juris Rn. 31 m. w. N; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2025 - 2 BvR 1440/23 - juris Rn. 21). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere wurde der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren nicht verkürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Rüge vielmehr als unbegründet zurückgewiesen, da eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht vorliege.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom ___. April 2025 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG beruhenden Darlegungsanforderungen (Substanziie-rungsgebot) entspricht.
a) Nach dieser Bestimmung sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfah-rens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom
22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 BayVBI 2023, 194 Rn. 19
m. w. N.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 14.2.2006
VerfGHE 59, 47/51; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Grundsätzlich gehört zur notwendigen Substanziierung der Verfassungsbeschwerde auch, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (VerfGH vom 20.3.2018 BayVB| 2019, 207 Rn. 14
m. w. N.; vom 15.7.2022 - Vf. 96-VI-20 - juris Rn. 32; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22
- juris Rn. 20). Entsprechendes gilt für sonstige Unterlagen, ohne deren Kenntnis eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. Ver-
GH vom 23.2.2022 BayVBI 2022, 407 Rn. 50; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 6.4.2017 - 1 BvR 580/17 - juris Rn. 2; vom
24.5.2019 - 1 BvR 673/19 - juris Rn. 2; vom 15.11.2022 FamRZ 2023, 280 Rn. 13).
b) M. E. ist diesen Anforderungen schon deswegen nicht entsprochen, weil weder die bis zur Erledigung des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze der Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgelegt wurden, noch der entsprechende Vortrag der Beklagten in der Verfassungsbeschwerdeschrift dargestellt wird. Dies gilt insbesondere für die Klageerwiderung vom 27. Januar 2025 im Ausgangsverfahren sowie diejenige vom 9. Dezember 2024 im Verfahren ____. Auf beide hat die Beklagte im (von Ihnen als Anlage beigefügten) Schriftsatz vom ___. Juli 2025 ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt, sie habe dort u. a. dargelegt, dass kein strukturelles Defizit vorlag.
Im vorliegenden Fall wäre für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung ein vollständiger Überblick über den Parteivortrag jedoch zwingend notwendig. Denn Sie rügen in der Sache zum einen eine Überraschungsentscheidung bzw. eine unterlassene Anhörung zu den aus Sicht des Verwaltungsgerichts für den Beschluss vom
30. April 2025 tragenden Gesichtspunkten (Art. 91 Abs. 1 BV), zum andern eine unvertretbare Rechtsanwendung (Art. 118 Abs. 1 BV) bei der Ermessensentscheidung nach Art. 162 Abs. 2 VwGO.
Für die Prüfung beider Rügen ist die Kenntnis des gegnerischen Vorbringens bis zum Zeitpunkt der Erledigung, insbesondere der oben genannten Klageerwiderungen, unverzichtbar.
aa) Im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 BV folgt dies bereits daraus, dass der vollständige Beklagtenvortrag mitentscheidend dafür ist, mit welchem Verfahrensgang und mit
welchen Erwägungen des Gerichts (einschließlich der Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung) die Parteien zu rechnen haben. Nur ergänzend weise ich darauf hin, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, diese auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 29.1.2014 BayVB| 2014, 448
Rn. 35).
bb)
Im Hinblick auf die Willkürrüge ist ohne Kenntnis der o. g. Schriftsätze die Vertret-barkeit der angegriffenen Entscheidung, bei der es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung ankommt (vgl. nur Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31.
Aufl. 2025, § 161 Rn. 16 m. w. N.), nicht prüfbar. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung mit demjenigen vergleichbar war, welcher der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2025 (Az. 5 C 25.1) zugrunde lag (vgl. dazu Rn. 3 f. dieser Entscheidung bei juris). Insoweit weise ich ergänzend darauf hin, dass der Umstand, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 75 Satz 3 VwGO erging, nichts daran ändert, dass sie sich - nur eben in diesem Kontext - mit der angemessenen Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsverfahrens bei dargelegtem Fehlen eines strukturellen Defizits befasst. Weiter weise ich darauf hin, dass folgerichtig erscheint, dass das Verwaltungsgericht § 161 Abs. 3 VwGO seiner Entscheidung nicht zugrunde legte. Dies gilt bereit deswegen, weil die Klage noch vor Ablauf der von der Beklagten mitgeteilten Bearbeitungsfrist von acht bis zwölf Monaten eingereicht wurde. Außerdem durften Sie nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts
(15 Monate noch angemessen) bei Klageerhebung erst recht noch nicht mit der Bescheidung rechnen.
3. Auf weitere etwaige Gründe, aus denen Ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, insbesondere auf sonstige Substanziierungsmängel, kommt es daneben nicht an. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach Ablauf der
Verfassungsbeschwerdefrist gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15; vom 12.4.2021 - Vf. 14-VI-18 - juris Rn. 15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 31). Das gilt auch für die notwendige Substanziierung.
III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. November 2025. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Veriassungs-beschwerde angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen. Durch diese Fristsetzung wird die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG (Zweimonatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde) nicht verlängert.
Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Verfas-sungsbeschwerdeverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 3.000 € auferlegen kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Verfassungsbeschwerde kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
Пришел ответ от Bayrischer Verfassungsgerichtshof.
как я поняла суд считает, что жалоба не имеет успеха и хочет 3000 евро. Кроме того суд считает, что подача иска спустя 11 месяцев после антрага - слишком рано!
Есть какие-нибудь идеи, что с этим дальше делать?
ich komme auf mein Schreiben vom. ___ August 2025 zurück und weise zu der o. g, Verfassungsbeschwerde auf Folgendes hin:
Der Verfassungsgerichtshof kann eine Verfassungsbeschwerde grundsätzlich in zweierlei Weise behandeln:
• Er kann bei unzulässigen oder offensichtlich unbegründeten Verfassungsbeschwerden in der sogenannten kleinen Besetzung, bestehend aus dem Präsidenten und zwei berufsrichterlichen Mitgliedern, die Auferlegung eines Kostenvor-schusses beschließen (Art. 27 Abs. 1 Satz 3 VfGHG). Hierdurch soll der Beschwerdeführer auf die mangelnden Erfolgsaussichten des von ihm betriebenen verfassungsgerichtlichen Verfahrens hingewiesen und vor nutzlosen Aufwendungen und Kosten geschützt werden (vgl. VerfGH vom 9.5.1994 VerfGHE 47, 144/147). In diesem Fall wird das Verfassungsbeschwerdeverfahren nur fortge führt, wenn der Beschwerdeführer den ihm auferlegten Vorschuss (bis zu 3.000 €) bezahlt.
Er kann - nach Anhörung des zuständigen Ministeriums und gegebenenfalls weiterer Betroffener - in der Besetzung von neun Richtern über die Sache entschei-den.
Bevor einer dieser Wege beschritten wird, möchte ich als Referent des Verfassungs-gerichtshofs, also nicht als einer der zuständigen Verfassungsrichter, zu Ihrer Information und zur Erleichterung Ihrer Entscheidung über das weitere Vorgehen auf Folgendes hinweisen:
Die Verfassungsbeschwerde richtet sich der Sache nach gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom 30. April 2025, mit dem das Ihre Untätigkeits-klage gegen die Landeshauptstadt München betreffende Verfahren nach übereinstimmender Erledigterklärung eingestellt und Ihnen die Kosten des Verfahrens auferlegt wurden, sowie ausdrücklich gegen den weiteren Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 28. Juli 2025, mit dem Ihre gegen den Beschluss vom 30. April 2025 gerichtete Anhörungsrüge zurückgewiesen wurde.
Sie rügen Verstöße gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 91 Abs. 1 BV) und den allgemeinen Gleichheitssatz in seiner Ausprägung als Willkürverbot
(Art. 118 Abs. 1 BV).
Die Verfassungsbeschwerde ist m. E. unzulässig und hat daher keine Aussicht auf
Erfolg.
1. Hinsichtlich der Zurückweisung der Anhörungsrüge durch das Verwaltungsgericht (Beschluss vom ___. Juli 2025) gilt dies bereits deswegen, weil die eine Nachholung des rechtlichen Gehörs ablehnende Entscheidung (§ 152 a Abs. 4 Satz 3 VwGO) keine eigenständige Beschwer schafft, sondern allenfalls eine durch die Ausgangs-entscheidung eingetretene Verletzung des rechtlichen Gehörs fortbestehen lässt,
indem die „Selbstkorrektur" durch die Fachgerichte unterbleibt (ständige Rechtspre-chung; vgl. VerfGH vom 2.10.2013 VerfGHE 66, 179/186; vom 4.10.2018 BayVBI 2019, 769 Rn. 14; vom 12.9.2024 BayVBI 2025, 13 Rn. 23). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn der Beschluss über die Anhörungsrüge dazu führt, dass bereits der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren mit nicht tragfähiger Begründung versagt wird (VerfGH vom 19.9.2024 BayVBI 2025, 86 juris Rn. 31 m. w. N; vgl. auch BVerfG vom 29.4.2025 - 2 BvR 1440/23 - juris Rn. 21). Dass diese Voraussetzungen hier vorliegen könnten, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Insbesondere wurde der Zugang zum Anhörungsrügeverfahren nicht verkürzt. Das Verwaltungsgericht hat die Rüge vielmehr als unbegründet zurückgewiesen, da eine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung nicht vorliege.
2. Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts München vom ___. April 2025 richtet, ist sie unzulässig, weil sie nicht den auf Art. 51 Abs. 1 Satz 1 VfGHG beruhenden Darlegungsanforderungen (Substanziie-rungsgebot) entspricht.
a) Nach dieser Bestimmung sind in der Verfassungsbeschwerde die Handlung oder Unterlassung der Behörde, gegen die sich der Beschwerdeführer wendet, und das verfassungsmäßige Recht, dessen Verletzung der Beschwerdeführer geltend macht, zu bezeichnen. Der die behauptete Grundrechtsverletzung enthaltende Vorgang muss vollständig und nachvollziehbar dargelegt werden, sodass der Verfassungsgerichtshof in die Lage versetzt wird, ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfah-rens zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers zumindest möglich erscheint. Die Verfassungsbeschwerde muss aus sich heraus verständlich sein (VerfGH vom 2.2.1966 VerfGHE 19, 14/15; vom
22.7.2019 - Vf. 64-VI-16 - juris Rn. 14; vom 16.7.2020 - Vf. 69-VI-17 - juris Rn. 19; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 29; vom 4.1.2023 BayVBI 2023, 194 Rn. 19
m. w. N.). Die bloße Behauptung, eine gerichtliche oder behördliche Entscheidung sei unrichtig oder fehlerhaft, genügt den Anforderungen an die Begründung einer Verfassungsbeschwerde nicht (ständige Rechtsprechung; VerfGH vom 14.2.2006
VerfGHE 59, 47/51; vom 22.12.2020 - Vf. 15-VI-19 - juris Rn. 15 m. w. N.).
Grundsätzlich gehört zur notwendigen Substanziierung der Verfassungsbeschwerde auch, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (VerfGH vom 20.3.2018 BayVB| 2019, 207 Rn. 14
m. w. N.; vom 15.7.2022 - Vf. 96-VI-20 - juris Rn. 32; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22
- juris Rn. 20). Entsprechendes gilt für sonstige Unterlagen, ohne deren Kenntnis eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. Ver-
GH vom 23.2.2022 BayVBI 2022, 407 Rn. 50; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 6.4.2017 - 1 BvR 580/17 - juris Rn. 2; vom
24.5.2019 - 1 BvR 673/19 - juris Rn. 2; vom 15.11.2022 FamRZ 2023, 280 Rn. 13).
b) M. E. ist diesen Anforderungen schon deswegen nicht entsprochen, weil weder die bis zur Erledigung des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze der Beklagten des Ausgangsverfahrens vorgelegt wurden, noch der entsprechende Vortrag der Beklagten in der Verfassungsbeschwerdeschrift dargestellt wird. Dies gilt insbesondere für die Klageerwiderung vom 27. Januar 2025 im Ausgangsverfahren sowie diejenige vom 9. Dezember 2024 im Verfahren ____. Auf beide hat die Beklagte im (von Ihnen als Anlage beigefügten) Schriftsatz vom ___. Juli 2025 ausdrücklich Bezug genommen und ausgeführt, sie habe dort u. a. dargelegt, dass kein strukturelles Defizit vorlag.
Im vorliegenden Fall wäre für eine verantwortbare verfassungsrechtliche Prüfung ein vollständiger Überblick über den Parteivortrag jedoch zwingend notwendig. Denn Sie rügen in der Sache zum einen eine Überraschungsentscheidung bzw. eine unterlassene Anhörung zu den aus Sicht des Verwaltungsgerichts für den Beschluss vom
30. April 2025 tragenden Gesichtspunkten (Art. 91 Abs. 1 BV), zum andern eine unvertretbare Rechtsanwendung (Art. 118 Abs. 1 BV) bei der Ermessensentscheidung nach Art. 162 Abs. 2 VwGO.
Für die Prüfung beider Rügen ist die Kenntnis des gegnerischen Vorbringens bis zum Zeitpunkt der Erledigung, insbesondere der oben genannten Klageerwiderungen, unverzichtbar.
aa) Im Hinblick auf Art. 91 Abs. 1 BV folgt dies bereits daraus, dass der vollständige Beklagtenvortrag mitentscheidend dafür ist, mit welchem Verfahrensgang und mit
welchen Erwägungen des Gerichts (einschließlich der Heranziehung vergleichbarer Rechtsprechung) die Parteien zu rechnen haben. Nur ergänzend weise ich darauf hin, dass das Gericht nicht verpflichtet ist, diese auf alle möglicherweise maßgeblichen Umstände hinzuweisen oder vor dem Erlass seiner Entscheidung darzulegen, welchen Sachverhalt oder welche Rechtsmeinung es seiner Entscheidung zugrunde legen wird (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 13.3.1998 VerfGHE 51, 49/54; vom 28.11.2005 VerfGHE 58, 266/269 f.; vom 29.1.2014 BayVB| 2014, 448
Rn. 35).
bb)
Im Hinblick auf die Willkürrüge ist ohne Kenntnis der o. g. Schriftsätze die Vertret-barkeit der angegriffenen Entscheidung, bei der es auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Erledigung ankommt (vgl. nur Schenke in Kopp/Schenke, VwGO, 31.
Aufl. 2025, § 161 Rn. 16 m. w. N.), nicht prüfbar. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob der Sach- und Streitstand im Zeitpunkt der Erledigung mit demjenigen vergleichbar war, welcher der vom Verwaltungsgericht in Bezug genommenen Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs vom 24. Februar 2025 (Az. 5 C 25.1) zugrunde lag (vgl. dazu Rn. 3 f. dieser Entscheidung bei juris). Insoweit weise ich ergänzend darauf hin, dass der Umstand, dass diese Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs in einem Verfahren gegen einen Aussetzungsbeschluss gemäß § 75 Satz 3 VwGO erging, nichts daran ändert, dass sie sich - nur eben in diesem Kontext - mit der angemessenen Bearbeitungsdauer eines Einbürgerungsverfahrens bei dargelegtem Fehlen eines strukturellen Defizits befasst. Weiter weise ich darauf hin, dass folgerichtig erscheint, dass das Verwaltungsgericht § 161 Abs. 3 VwGO seiner Entscheidung nicht zugrunde legte. Dies gilt bereit deswegen, weil die Klage noch vor Ablauf der von der Beklagten mitgeteilten Bearbeitungsfrist von acht bis zwölf Monaten eingereicht wurde. Außerdem durften Sie nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts
(15 Monate noch angemessen) bei Klageerhebung erst recht noch nicht mit der Bescheidung rechnen.
3. Auf weitere etwaige Gründe, aus denen Ihre Verfassungsbeschwerde offensichtlich ohne Aussicht auf Erfolg ist, insbesondere auf sonstige Substanziierungsmängel, kommt es daneben nicht an. Vorsorglich weise ich darauf hin, dass nach Ablauf der
Verfassungsbeschwerdefrist gemäß Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG fehlende notwendige Bestandteile der Verfassungsbeschwerde nicht mehr nachgeschoben werden können (ständige Rechtsprechung; vgl. VerfGH vom 15.11.2018 - Vf. 10-VI-17 - juris Rn. 15; vom 12.4.2021 - Vf. 14-VI-18 - juris Rn. 15; vom 20.9.2022 - Vf. 1-VI-22 - juris Rn. 31). Das gilt auch für die notwendige Substanziierung.
III. Weiterer Verfahrensablauf
Sie erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 6. November 2025. Sollte bis dahin keine Äußerung eingehen, gehe ich davon aus, dass Sie die Veriassungs-beschwerde angesichts der erteilten Hinweise nicht weiter betreiben wollen. Durch diese Fristsetzung wird die Frist des Art. 51 Abs. 2 Satz 2 VfGHG (Zweimonatsfrist zur Einlegung und Begründung einer Verfassungsbeschwerde) nicht verlängert.
Es steht Ihnen jedoch selbstverständlich jederzeit frei, eine Fortführung des Verfas-sungsbeschwerdeverfahrens zu verlangen, um auf diesem Wege eine Entscheidung durch die Richter des Verfassungsgerichtshofs selbst zu erreichen.
Vorsorglich weise ich darauf hin, dass der Verfassungsgerichtshof einem Beschwerdeführer eine Gebühr bis zu 3.000 € auferlegen kann, wenn die Verfassungsbeschwerde unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 VfGHG). Die Durchführung einer Verfassungsbeschwerde kann daher mit einem erheblichen Kostenrisiko verbunden sein.
Mit freundlichen Grüßen
звучит не обнадеживающе и весьма предвзято. особенно это пассаж:
Weiter weise ich darauf hin, dass folgerichtig erscheint, dass das Verwaltungsgericht § 161 Abs. 3 VwGO seiner Entscheidung nicht zugrunde legte. Dies gilt bereit deswegen, weil die Klage noch vor Ablauf der von der Beklagten mitgeteilten Bearbeitungsfrist von acht bis zwölf Monaten eingereicht wurde. Außerdem durften Sie nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (15 Monate noch angemessen) bei Klageerhebung erst recht noch nicht mit der Bescheidung rechnen.
внушает серьезные сомнения в юридической компетенции отвечающего. к сожалению, ввиду отсутствия текста самой конституционной жалобы трудно сказать что-либо более конкретное.
Außerdem durften Sie nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts (15 Monate noch angemessen) bei Klageerhebung erst recht noch nicht mit der Bescheidung rechnen.
Сложно оценить юридическую компетенцию, но этот судья согласен с мнением VG München. Может другие судьи будут более компетентными и у них будет другое мнение?
Я указала в жалобе, как Вы ранее предлагали, что решение по издержкам нужно было принять по § 161 Abs. 3 VwGO. Но это не сработало.
Вот отрывок:
Nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache ($ 92 Abs. 3 VwGO) verblieb allein die Kostenfrage. Das Gericht hat die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten der Untätigkeitsklage stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. Das ist der Fall, denn es gab keine sachlichen Gründe, die behördliche Untätigkeit möglicherweise gerechtfertigt konnten und die der Beschwerdeführerin vor Klageerhebung bekannt gegeben wurden.
Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage wurden erfüllt. Das Gericht stützte seine Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf Umstände, die von der Beschwerdeführerin nicht erörtert werden konnten. In vergleichbaren Fällen werden die Kosten regelmäßig der säumigen Behörde auferlegt. So war zum Beispiel in VG Regensburg, das die Kosten des (Klage-)Verfahrens auf Beklagten erlegt hat. (VGH München, Beschluss v. 01.04.2025 - 5 C 25.356). Wäre alle Umstände der Untätigkeitsklage der Beschwerdeführerin vollständig berücksichtigt worden, hätte eine andere Ermessensentscheidung zu den Kosten nahegelegen, nämlich eine Kostenlast der Beklagten, da diese durch ihre Untätigkeit die Klage veranlasst
Сложно оценить юридическую компетенцию, но этот судья согласен с мнением VG München. Может другие судьи будут более компетентными и у них будет другое мнение?
Я указала в жалобе, как Вы ранее предлагали, что решение по издержкам нужно было принять по § 161 Abs. 3 VwGO. Но это не сработало.
Вот отрывок:
Nach Erledigung der Untätigkeitsklage in der Hauptsache ($ 92 Abs. 3 VwGO) verblieb allein die Kostenfrage. Das Gericht hat die Kostenentscheidung nicht nach § 161 Abs. 3 VwGO sondern nach § 161 Abs. 2 VwGO getroffen. Nach § 161 Abs. 3 VwGO werden die Kosten der Untätigkeitsklage stets der beklagten Behörde auferlegt, wenn der Kläger vor der Klagerhebung mit einer Bescheidung rechnen durfte. Das ist der Fall, denn es gab keine sachlichen Gründe, die behördliche Untätigkeit möglicherweise gerechtfertigt konnten und die der Beschwerdeführerin vor Klageerhebung bekannt gegeben wurden.
Voraussetzungen für eine Untätigkeitsklage wurden erfüllt. Das Gericht stützte seine Entscheidung nach billigem Ermessen gemäß § 161 Abs. 2 VwGO auf Umstände, die von der Beschwerdeführerin nicht erörtert werden konnten. In vergleichbaren Fällen werden die Kosten regelmäßig der säumigen Behörde auferlegt. So war zum Beispiel in VG Regensburg, das die Kosten des (Klage-)Verfahrens auf Beklagten erlegt hat. (VGH München, Beschluss v. 01.04.2025 - 5 C 25.356). Wäre alle Umstände der Untätigkeitsklage der Beschwerdeführerin vollständig berücksichtigt worden, hätte eine andere Ermessensentscheidung zu den Kosten nahegelegen, nämlich eine Kostenlast der Beklagten, da diese durch ihre Untätigkeit die Klage veranlasst
вполне возможно, что у других судей будет другое мнение, но гарантировать этого нельзя. наибольшую опасность представляет на мой взгляд то, что Вы не упомянули о § 161 Abs. 3 VwGO в своей AR. поэтому сложно утверждать, что суд не прислушался в этом вопросе к Вашему мнению
(что являлось бы железнобетонным основанием для VB).
если Вы готовы рискнуть 3000 евро, то напишите, что не согласны с тем, что Ваша жалоба unzulässig.
насколько понимаю, работник BayVerfGH обосновывает Unzulässigkeit прежде всего тем, что Вы не приложили к своей жалобе материалы исходного судебного процесса ("die bis zur Erledigung des Rechtsstreits eingereichten Schriftsätze der Beklagten des Ausgangsverfahrens"). конечно, этот недостаток легко исправить, но работник BayVerfGH сразу предупреждает, что
Grundsätzlich gehört zur notwendigen Substanziierung der Verfassungsbeschwerde auch, dass innerhalb der Verfassungsbeschwerdefrist die angegriffenen Entscheidungen vorgelegt werden (VerfGH vom 20.3.2018 BayVBl 2019, 207 Rn. 14 m. w. N.; vom 15.7.2022 - Vf. 96-VI-20 - juris Rn. 32; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22 - juris Rn. 20). Entsprechendes gilt für sonstige Unterlagen, ohne deren Kenntnis eine etwaige Grundrechtsverletzung nicht umfassend geprüft werden kann (vgl. VerfGH vom 23.2.2022 BayVBI 2022, 407 Rn. 50; vom 23.1.2024 - Vf. 70-VI-22 - juris Rn. 20; vgl. auch BVerfG vom 6.4.2017 - 1 BvR 580/17 - juris Rn. 2; vom 24.5.2019 - 1 BvR 673/19 - juris Rn. 2; vom 15.11.2022 FamRZ 2023, 280 Rn. 13).
наверное, следует внимательно прочитать все перечисленные решения, чтобы понять, насколько непредоставление "Klageerwiderung vom 27. Januar 2025 im Ausgangsverfahren sowie diejenige vom 9. Dezember 2024 im Verfahren ____" подпадает под это якобы серьезное нарушение процедуры.
К сожалению, когда я отправляла жалобу в баварский КС я приложила только решения суда. Мне казалось, этих документов достаточно, чтобы документально подтвердить нарушения 91 и 118 BV. Но в решении суд по AR были упомянуты другие письма, а я не подумала, что они тоже обязательны..
К сожалению, когда я отправляла жалобу в баварский КС я приложила только решения суда. Мне казалось, этих документов достаточно, чтобы документально подтвердить нарушения 91 и 118 BV. Но в решении суд по AR были упомянуты другие письма, а я не подумала, что они тоже обязательны..
я тоже не считаю, что они обязательны. очевидно, работник BayVerfGH просто очень хочет, чтобы Вы отозвали свою VB.
vgl. auch BVerfG vom 6.4.2017 - 1 BvR 580/17 - juris Rn. 2;
https://openjur.de/u/2369363.html
vom 24.5.2019 - 1 BvR 673/19 - juris Rn. 2;
https://openjur.de/u/2368344.html
vom 15.11.2022 FamRZ 2023, 280 Rn. 13
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