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poluchit' Arbeitserlaubniss
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NEW 07.10.05 10:22
Откликнитесь, пожалуйста, кто получил Аrbeitserlaubniss, имея в паспорте Begleitung des Ehemanns (Frau) и не имея права на работу, и не имея ни немецкиx, ни еврейскиx корней. Ето возможно вообще, естесственно законно. Какови шанси получить Аrbeitserlaubniss? Спасибо.
NEW 11.10.05 10:50
в ответ Dresdner 07.10.05 11:27
Вьеxала в Германию год назад по воссоединению семьи, муж пишет докторскую, стипендиат ДФГ. В моем паспорте стоит , что рабочая деятельность не разрешена.
Я нашла работодателя, заполнил он мне Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung , но пока разрешение мне не видают, вот уже 2 месяца тянется ета процедура. В Arbeitsamt сказали, что шансов почти нет, так как сопровождау мужа, неужели так все однозначно? Если кто сможет помочь советом, буду очень благодарна.
Я нашла работодателя, заполнил он мне Antrag auf Zustimmung zu einer Beschäftigung , но пока разрешение мне не видают, вот уже 2 месяца тянется ета процедура. В Arbeitsamt сказали, что шансов почти нет, так как сопровождау мужа, неужели так все однозначно? Если кто сможет помочь советом, буду очень благодарна.
NEW 11.10.05 11:55
Совет может быть только один: ждать и надеяться, что Ваш работодатель не сломится...
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Angesichts der Probleme am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten, bei einer Entscheidung über die Zustimmung restriktiv zu verfahren.
Es ist primär Aufgabe der Unternehmen, im Rahmen einer vorausschauenden Personalplanung Maßnahmen zur Behebung von Arbeitskräftemangel zu ergreifen. Dazu gehört auch die Ausbildung, Anlernung und Einarbeitung geeigneter arbeitslos bzw. arbeitsuchend Gemeldeter.
Die Betriebe dürfen gerade in der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht durch großzügige Zulassung von Ausländern aus der Verantwortung entlassen werden, geeignete Bewerber einzustellen.
1.39.214 Stellenangebot
(1) Bei beabsichtigter Beschäftigung von zustimmungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber nachzuweisen, dass Bemühungen, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos geblieben sind.
Dieser Nachweis kann nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Erteilung eines Vermittlungsauftrages (Stellenangebotes) zu erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ab ist wie folgt zu verfahren (Formschreiben):
a) Schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber über den Prüfungsauftrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
b) Aufforderung an Arbeitgeber, die zur Durchführung der o.g. Prüfung erforderlichen Angaben zu machen (in Form einer Tätigkeitsbeschreibung).
c) Ergibt die Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass eine Zustimmung nicht erteilt werden kann. Er ist darüber zu beraten, dass mit Erteilung eines Vermittlungsauftrags Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können.
Im Fall der Nichtbeachtung des Formschreibens sind alle nach Aktenlage für die vorgesehene Beschäftigung in Frage kommenden bevorrechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer stehen auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn die Besetzung des freien Arbeitsplatzes durch geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zwar möglich wäre, dies aber vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
(2) Liegen offensichtliche Anhaltspunkte vor, dass die mögliche Einstellung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers durch abwegige und überzogene Anforderungen an die Besetzung der Stelle verhindert werden soll, (z. B. Sprachkenntnisse, übertriebene Berufserfahrungen u.a.) kann die Zustimmung nach Anhörung des Arbeitgebers versagt werden.
(3) Bei einer Entscheidung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG ist intensiv zu prüfen, ob
a) örtlich, bundesweit und ggf. europaweit geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen,
b) mit Förderung der Agentur für Arbeit Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer eröffnet werden können,
c) für berufsübergreifende Tätigkeiten Bewerber zur Verfügung stehen.
Stehen für die Stelle geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, sind diese dem Arbeitgeber vorzuschlagen. Die Vermittlungsbemühungen sind zu dokumentieren. Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer die Stelle selbst gesucht hat. Über die Anfrage auf Zustimmung ist erst dann zu entscheiden, wenn die Ergebnisse zu den Vermittlungsvorschlägen vorliegen.
1.39.215 Prüfzeitraum
Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung hat sich am Anforderungsprofil des Stellenangebots (SteA) und dem damit verbundenen Umfang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren. Eine Mindestprüffrist ist nicht vorgesehen.
Der Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen, dass er den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen kann, wenn er der Bundesagentur für Arbeit die erforderlichen Angaben macht.
1.39.216 Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers
Das ausschließliche Interesse eines Arbeitgebers, einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Erteilung der Zustimmung nicht aus. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang deutscher Arbeitnehmer sowie bevorrechtigter Ausländer unterlaufen (vgl. BSG, Urt. vom 10.10.1978 -7/12 RAr 39/77 -).
Eine Zustimmung kann jedoch erteilt werden, wenn der Arbeitgeber aus besonderen, objektiv und sachlich gerechtfertigten Gründen, die in seinem individuellen Geschäftsinteresse liegen, die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt und wenn durch die Versagung der Zustimmung für diesen Ausländer eine Entlastung des Arbeitsmarktes für bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht eintreten kann.
Die Agentur für Arbeit kann Dritte zur Beurteilung einschalten. Die Prüfung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens durchzuführen. Das Prüfungsergebnis ist als Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren.
1.39.217 Versagung der Zustimmung
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
" sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Wirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, bzw.
" nach Einzelfallprüfung Deutsche bzw. Ausländer, die diesen hinsichtlich der Beschäftigungsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, zur Verfügung stehen.

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Angesichts der Probleme am Arbeitsmarkt ist die Bundesagentur für Arbeit gehalten, bei einer Entscheidung über die Zustimmung restriktiv zu verfahren.
Es ist primär Aufgabe der Unternehmen, im Rahmen einer vorausschauenden Personalplanung Maßnahmen zur Behebung von Arbeitskräftemangel zu ergreifen. Dazu gehört auch die Ausbildung, Anlernung und Einarbeitung geeigneter arbeitslos bzw. arbeitsuchend Gemeldeter.
Die Betriebe dürfen gerade in der gegenwärtigen Situation auf dem Arbeitsmarkt nicht durch großzügige Zulassung von Ausländern aus der Verantwortung entlassen werden, geeignete Bewerber einzustellen.
1.39.214 Stellenangebot
(1) Bei beabsichtigter Beschäftigung von zustimmungspflichtigen ausländischen Arbeitnehmern ist vom Arbeitgeber nachzuweisen, dass Bemühungen, bevorrechtigte Arbeitnehmer zu gewinnen, über einen angemessenen Zeitraum erfolglos geblieben sind.
Dieser Nachweis kann nach der Rechtsprechung insbesondere durch die Erteilung eines Vermittlungsauftrages (Stellenangebotes) zu erbracht werden. Lehnt der Arbeitgeber die Erteilung eines Vermittlungsauftrages ab ist wie folgt zu verfahren (Formschreiben):
a) Schriftlicher Hinweis an den Arbeitgeber über den Prüfungsauftrag der Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG.
b) Aufforderung an Arbeitgeber, die zur Durchführung der o.g. Prüfung erforderlichen Angaben zu machen (in Form einer Tätigkeitsbeschreibung).
c) Ergibt die Arbeitsmarktprüfung, dass bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen, ist der Arbeitgeber darauf hinzuweisen, dass eine Zustimmung nicht erteilt werden kann. Er ist darüber zu beraten, dass mit Erteilung eines Vermittlungsauftrags Vermittlungsvorschläge unterbreitet werden können.
Im Fall der Nichtbeachtung des Formschreibens sind alle nach Aktenlage für die vorgesehene Beschäftigung in Frage kommenden bevorrechtigten Arbeitnehmer zu berücksichtigen. Bevorrechtigte Arbeitnehmer stehen auch dann zur Verfügung, wenn sie nur mit Förderung der Agentur für Arbeit vermittelt werden können.
Die Zustimmung kann nicht erteilt werden, wenn die Besetzung des freien Arbeitsplatzes durch geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zwar möglich wäre, dies aber vom Arbeitgeber abgelehnt wird.
(2) Liegen offensichtliche Anhaltspunkte vor, dass die mögliche Einstellung eines bevorrechtigten Arbeitnehmers durch abwegige und überzogene Anforderungen an die Besetzung der Stelle verhindert werden soll, (z. B. Sprachkenntnisse, übertriebene Berufserfahrungen u.a.) kann die Zustimmung nach Anhörung des Arbeitgebers versagt werden.
(3) Bei einer Entscheidung nach § 39 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe b AufenthG ist intensiv zu prüfen, ob
a) örtlich, bundesweit und ggf. europaweit geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung stehen,
b) mit Förderung der Agentur für Arbeit Beschäftigungsmöglichkeiten für Arbeitnehmer eröffnet werden können,
c) für berufsübergreifende Tätigkeiten Bewerber zur Verfügung stehen.
Stehen für die Stelle geeignete bevorrechtigte Arbeitnehmer zur Verfügung, sind diese dem Arbeitgeber vorzuschlagen. Die Vermittlungsbemühungen sind zu dokumentieren. Das gilt auch dann, wenn sich der Ausländer die Stelle selbst gesucht hat. Über die Anfrage auf Zustimmung ist erst dann zu entscheiden, wenn die Ergebnisse zu den Vermittlungsvorschlägen vorliegen.
1.39.215 Prüfzeitraum
Die Dauer der Arbeitsmarktprüfung hat sich am Anforderungsprofil des Stellenangebots (SteA) und dem damit verbundenen Umfang der Vermittlungsbemühungen zu orientieren. Eine Mindestprüffrist ist nicht vorgesehen.
Der Arbeitgeber ist darauf hinzuweisen, dass er den Entscheidungsprozess erheblich verkürzen kann, wenn er der Bundesagentur für Arbeit die erforderlichen Angaben macht.
1.39.216 Einstellung eines bestimmten ausländischen Arbeitnehmers
Das ausschließliche Interesse eines Arbeitgebers, einen bestimmten Ausländer zu beschäftigen, reicht für die Erteilung der Zustimmung nicht aus. Andernfalls würde der gesetzliche Vorrang deutscher Arbeitnehmer sowie bevorrechtigter Ausländer unterlaufen (vgl. BSG, Urt. vom 10.10.1978 -7/12 RAr 39/77 -).
Eine Zustimmung kann jedoch erteilt werden, wenn der Arbeitgeber aus besonderen, objektiv und sachlich gerechtfertigten Gründen, die in seinem individuellen Geschäftsinteresse liegen, die Beschäftigung eines bestimmten Ausländers anstrebt und wenn durch die Versagung der Zustimmung für diesen Ausländer eine Entlastung des Arbeitsmarktes für bevorrechtigte Arbeitnehmer nicht eintreten kann.
Die Agentur für Arbeit kann Dritte zur Beurteilung einschalten. Die Prüfung ist im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens durchzuführen. Das Prüfungsergebnis ist als Entscheidungsgrundlage zu dokumentieren.
1.39.217 Versagung der Zustimmung
Die Zustimmung ist zu versagen, wenn
" sich durch die Beschäftigung des Ausländers nachteilige Wirkungen auf den Arbeitsmarkt ergeben, bzw.
" nach Einzelfallprüfung Deutsche bzw. Ausländer, die diesen hinsichtlich der Beschäftigungsaufnahme rechtlich gleichgestellt sind, zur Verfügung stehen.