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NEW 10.10.05 18:15
в ответ Dresdner 10.10.05 18:05
Мой оптимизм относится уже к тому, что в решении нет ничего против благоприятной интерпретации 
Судя по тому, что в комментарии это было единственное процитированное решение, других решений "высокостоящих" судов на эту тему нет. А тут явный акцент на Zeitpunkt.
было очевидно, что требование ╖ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG относится не к иностранцу, претендующему на самостоятельный ВНЖ, а к его супругу!!!

Английский язык

Судя по тому, что в комментарии это было единственное процитированное решение, других решений "высокостоящих" судов на эту тему нет. А тут явный акцент на Zeitpunkt.
было очевидно, что требование ╖ 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AuslG относится не к иностранцу, претендующему на самостоятельный ВНЖ, а к его супругу!!!



NEW 10.10.05 19:47
в ответ airet 10.10.05 18:15
А тут явный акцент на Zeitpunkt.
данное решение делает явный акцент на Zeitpunkt, потому что у истца в этом пункте не было AE (что и послужило основанием для ОТКАЗА). сделать из этого нужный нам вывод к сожалению нельзя (тем более, что по сути дела никаких данных нет)...
данное решение делает явный акцент на Zeitpunkt, потому что у истца в этом пункте не было AE (что и послужило основанием для ОТКАЗА). сделать из этого нужный нам вывод к сожалению нельзя (тем более, что по сути дела никаких данных нет)...

NEW 11.10.05 11:31
в ответ Dresdner 10.10.05 19:47
В целом я согласна. В итоге можно посоветовать Архивару отправлять письмо без последнего параграфа.
Английский язык

NEW 11.10.05 12:15
Так и порешим.
Предлагаю для грамматической и стилистической корректировки следущий текст:
Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im § 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des § 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für § 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mir das Recht auf uneingeschränkte Ausübung einer Beschäftigung schon aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV zusteht, da ich mich mehr als vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhalte.
Mit freundlichen Grüßen,

Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im § 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des § 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für § 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Darüber hinaus möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass mir das Recht auf uneingeschränkte Ausübung einer Beschäftigung schon aufgrund des § 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV zusteht, da ich mich mehr als vier Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufhalte.
Mit freundlichen Grüßen,
NEW 11.10.05 12:28
Ausdruck
mein Mann über den Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht
Мне почему-то кажется, что перед обозначениями ВНЖ в сочетаниях типа "über den Aufenthaltstitel verfügt" ставится неопределенный артикль.
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.
Д. Хармс
mein Mann über den Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht
Мне почему-то кажется, что перед обозначениями ВНЖ в сочетаниях типа "über den Aufenthaltstitel verfügt" ставится неопределенный артикль.
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.
Д. Хармс
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.Д. Хармс
NEW 11.10.05 12:42
На сайте FTD встречаются три варианта: без выделения, с запятой, с двоеточием.
http://www.google.de/search?hl=ru&q=erstens+zweitens+site%3Aftd.de
Двоеточие сюда вряд ли подходит, а запятая или отсутствие выделения - вполне, на мой взгляд.
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.
Д. Хармс
http://www.google.de/search?hl=ru&q=erstens+zweitens+site%3Aftd.de
Двоеточие сюда вряд ли подходит, а запятая или отсутствие выделения - вполне, на мой взгляд.
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.
Д. Хармс
Покупая птицу, смотри, есть ли у нее зубы. Если зубы есть - это не птица.Д. Хармс
NEW 11.10.05 18:09
в ответ airet 05.10.05 19:39
"dies gilt auch, wenn einer von ihnen (Ehegatten) anfangs nur eine Aufenthalsbewilligung bzw. -befugnis besaß".
я кажется нашел источник этой цитаты... мне кажется ты пошла по ложному следу. надо было искать не в [HessVGH, EZAR 023, Nr. 13], а в [HessVGH, NVwZ-RR, 1995, 474]... Может попробуешь?
я кажется нашел источник этой цитаты... мне кажется ты пошла по ложному следу. надо было искать не в [HessVGH, EZAR 023, Nr. 13], а в [HessVGH, NVwZ-RR, 1995, 474]... Может попробуешь?

NEW 12.10.05 13:01
Макс, а где в тескте слово Ausdruck?
По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
1. мы спорим с АBh, а вопросы ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - это компетенция АА. Самое простое для ABh будет согласиться и обратиться в АА за разрешением, где АА возможно найдет свои доводы (как например то, что ╖ 9 на ╖ 16 не распространяется, а по принципу акцессориетета и на супруга тоже...) Самому напрашиваться на это не стоит.
2. ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV дает право на только Beschäftigung, а мы боремся за неограниченную Erwerbstätigkeit.
новую цитату постараюсь к понедельнику посмотреть.
Заметила несколько ошибок, так что исправленный вариант:
***********
Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im ╖ 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für ╖ 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen,
Английский язык
По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
1. мы спорим с АBh, а вопросы ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - это компетенция АА. Самое простое для ABh будет согласиться и обратиться в АА за разрешением, где АА возможно найдет свои доводы (как например то, что ╖ 9 на ╖ 16 не распространяется, а по принципу акцессориетета и на супруга тоже...) Самому напрашиваться на это не стоит.
2. ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV дает право на только Beschäftigung, а мы боремся за неограниченную Erwerbstätigkeit.
новую цитату постараюсь к понедельнику посмотреть.
Заметила несколько ошибок, так что исправленный вариант:
***********
Sehr geehrte ***,
ich bitte noch mal um die Überprüfung Ihrer Entscheidung. Leider kann ich Ihrer Auslegung der Sach- und Rechtslage nicht zustimmen.
Vor allem möchte ich betonen, dass mein Mann zurzeit die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, und nur das kann der Ausgangspunkt sein.
Erstens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthalt des nachgezogenen Ehegatten lediglich akzessorischer Natur ist und dass ein abgeleitetes Recht nicht stärker als ein ursprungliches Recht sein kann. Jedoch hat sich der Gesetzgeber im ╖ 29 Abs. 5 AufentG bewusst über den Grundsatz der Akzessorität hinweggesetzt, indem er den Ehegatten eines beschäftigten Ausländers berechtigt, nach 2 Jahren der ehelichen Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet eine Erwerbstätigkeit auszuüben selbst wenn der Ausländer die Erwerbstätigkeit nicht ausüben darf. Jede andere Interpretation ist mit dem Gesetzeswortlaut unvereinbar.
Zweitens berufen Sie sich darauf, dass sich die Arbeitsgruppe des Landes Nordrhein-Westfallen mit dem Problem der Erwerbstätigkeit der Ehegatten von Studenten beschäftige und dass dieses Problem vemutlich bei der nächsten Änderungen des AufenthG gelöst werde. Es wundert mich natürlich, dass sie bei der Beurteilung derzeitiger Rechtslage die spätere Änderungen des Gesetzes berücksichtigen möchten, jedoch ist es für meine Situation irrelevant, denn (wie bereits erwähnt) ich bin Ehegattin eines berufstätigen Ausländers und nicht eines Studenten.
Drittens berufen Sie sich darauf, dass der Aufenthaltstitel eines nachgezogenen Ehegatten nicht zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt, wenn der Ausländer nur über ein befristetes Aufenthaltsrecht verfügt und die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis ausgeschlossen ist. Dies ist in meiner Situation offensichtlich nicht der Fall. Sie erwähnen selber in Ihrem Schreiben, dass ab 15.09.2005 mein Ehemann über einen Aufenthaltstitel verfügt, der den Anforderungen des ╖ 29 Abs. 5 AufenthG entspricht.
Viertens berufen Sie sich darauf, dass in meinem Fall die zweijährige Frist für ╖ 29 Abs. 5 AufethG nur ab 15.09.2005 beginnt. Diese Auslegung ist weder mit dem Gesetzestext noch mit den BMI-Hinweisen zu vereinbaren. Das Gesetz spricht ausdrücklich von der Bedingung, dass "die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat". Die Berechnung dieser Frist wird weder an den Aufenthaltstitel noch an den Aufenthaltszweck gebunden. Ebenso erwähnen die BMI-Hinweise nur bestimmte Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, über den der Ausländer zum Zeitpunkt des Anspruchs verfügt, nicht aber die Anforderungen zu dem Aufenthaltstitel, den der Ausländer während zwei Jahren besaß.
Daraus ergibt sich, dass der Ehegatte eines Ausländers, der die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der Beschäftigung besitzt, zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt ist, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat.
Mit freundlichen Grüßen,

NEW 12.10.05 13:17
в ответ airet 12.10.05 13:01
Макс, а где в тескте слово Ausdruck?
я эту фразу выкинул...
По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
я считаю, что чем больше оснований для достижения желаемого указать, тем больше шансов, тем более (как уже было указано выше) это находится в ведении ABH (поскольку BfA предположительно выдала "generelle Zustimmung"). если
Archivar91 действительно интересует только Erwerbstätigkeit, а на "просто" Beschäftigung он не согласен, тогда конечно эту фразу можно выкинуть, хотя с другой стороны она ничуть не обесценивает предыдущих аргументов, а просто предоставляет ABH возможность отделаться "малой кровью" (а заявителю добиться желаемого).
я эту фразу выкинул...

По поводу ╖ 9 Abs. 1 Nr. 2 BeschVerfV - я бы не стала этого делать.
я считаю, что чем больше оснований для достижения желаемого указать, тем больше шансов, тем более (как уже было указано выше) это находится в ведении ABH (поскольку BfA предположительно выдала "generelle Zustimmung"). если


NEW 12.10.05 13:32
в ответ Dresdner 12.10.05 13:17
Ну не знаю... Если откажут в разрешении по ╖ 29, всегда можно будет "вспомнить" про ╖ 9 BeschVerfV. Он ведь не убежит никуда, так что зачем заранее соглашаться на худший вариант? 
предоставляет ABH возможность отделаться "малой кровью"
В том то и оно, что АВН этот вопрос не решает! Это значит, что бумаги пойдут в АА и там неизвестно какое будет решение! ╖ 9 BeschVerfV - это не автоматическое согласие АА, это только согласие без проверки рынка труда. Остается, например, необходимость проверить условия труда при конкретном работодателе (не хуже, чем у немцев) и т.п.
Английский язык

предоставляет ABH возможность отделаться "малой кровью"
В том то и оно, что АВН этот вопрос не решает! Это значит, что бумаги пойдут в АА и там неизвестно какое будет решение! ╖ 9 BeschVerfV - это не автоматическое согласие АА, это только согласие без проверки рынка труда. Остается, например, необходимость проверить условия труда при конкретном работодателе (не хуже, чем у немцев) и т.п.

NEW 12.10.05 15:44
в ответ airet 12.10.05 13:32
В том то и оно, что АВН этот вопрос не решает! Это значит, что бумаги пойдут в АА и там неизвестно какое будет решение!
ты читала вообще, что я по этому поводу писал выше?
и даже если ABH пошлет документы в AA (что она по идее не должна делать, если еще не найдено рабочее место), это не освобождает ее от ответа на другие вопросы, а заявителя от возможности обратиться в суд. так что хуже от этого абзаца IMHO заведомо не будет...
ты читала вообще, что я по этому поводу писал выше?

и даже если ABH пошлет документы в AA (что она по идее не должна делать, если еще не найдено рабочее место), это не освобождает ее от ответа на другие вопросы, а заявителя от возможности обратиться в суд. так что хуже от этого абзаца IMHO заведомо не будет...

NEW 12.10.05 17:33
в ответ Dresdner 12.10.05 15:44
Ну хорошо, допустим АВН согласилась.
И что меняется? Они и сейчас написали в ответном письме "чего вы так волнуетесь, вы и сейчас имеете право работать при согласии АА" . Очевидно и вклейка в паспорте "Beschäftigung nur mit Zustimmung der BfA gestattet" (у нас так делают).
Отфутболят к АА и доказывай уже там, что ты не верблюд...
это не освобождает ее от ответа на другие вопросы
Если мы вставим этот параграф, то именно так АВН может и поступить - "понять" протест так, что он сводится лишь к ╖ 9 BeschVerfV, а права, вытекающие из ╖ 29 уже можно не обсуждать.
Кстати говоря, с чего ты взял, что это находится в ведении АВН? Для иностранца - да, он общается только с АВН. Но по раскладу компетенции эти вопросы решает АА самостоятельно - ╖ 12 BeschVerfV
Английский язык

Отфутболят к АА и доказывай уже там, что ты не верблюд...
это не освобождает ее от ответа на другие вопросы
Если мы вставим этот параграф, то именно так АВН может и поступить - "понять" протест так, что он сводится лишь к ╖ 9 BeschVerfV, а права, вытекающие из ╖ 29 уже можно не обсуждать.
Кстати говоря, с чего ты взял, что это находится в ведении АВН? Для иностранца - да, он общается только с АВН. Но по раскладу компетенции эти вопросы решает АА самостоятельно - ╖ 12 BeschVerfV

NEW 13.10.05 15:36
в ответ airet 12.10.05 17:33
Отфутболят к АА и доказывай уже там, что ты не верблюд...
ABH не может отфутболить, смена Auflage входит в ее и только в ее компетенцию. они либо пошлют запрос в AA и затем передадут их ответ, либо не пошлют и примут решение самостоятельно, если имеется generelle Zustimmung (уже в третий раз об этом пишу...
), либо скажут, что запрос посылать не будут, пока не найдено "конкретное" рабочее место. во всех 3х случаях от "основной" проблемы это их не освобождает.
Кстати говоря, с чего ты взял, что это находится в ведении АВН? Для иностранца - да, он общается только с АВН. Но по раскладу компетенции эти вопросы решает АА самостоятельно - ╖ 12 BeschVerfV
я об этом уже писал, похоже ты до сих пор не прочитала...
ABH не может отфутболить, смена Auflage входит в ее и только в ее компетенцию. они либо пошлют запрос в AA и затем передадут их ответ, либо не пошлют и примут решение самостоятельно, если имеется generelle Zustimmung (уже в третий раз об этом пишу...

Кстати говоря, с чего ты взял, что это находится в ведении АВН? Для иностранца - да, он общается только с АВН. Но по раскладу компетенции эти вопросы решает АА самостоятельно - ╖ 12 BeschVerfV
я об этом уже писал, похоже ты до сих пор не прочитала...

NEW 15.10.05 16:40
в ответ airet 12.10.05 17:33
Сама еще не читала, но вот текст решения 
***
Nr: MWRE007319500
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Beschluß vom 15. März 1995, Az: 13 TH 269/95
AuslG 1990 ╖ 19 Abs 1
Eigenständiges Aufenthaltsrecht als Anforderung des AuslG ╖ 19 Abs 1
Leitsatz
1. Die Anwendung des ╖ 19 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) setzt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten voraus, da nach dieser Regelung eine Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, nicht aber - erstmalig oder nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis erneut - erteilt werden kann.
Fundstellen
NVwZ-RR 1995, 474 (Leitsatz und Gründe)
Weitere Fundstellen
DÖV 1996, 570 (Kurzwiedergabe)
Langtext
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. September 1992 auch insoweit anzuordnen, als mit dieser Verfügung die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 10. April 1989 und vom 4. Januar 1990 abgelehnt worden sind. Die von der Ausländerbehörde ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung stellt sich bereits bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so daß das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse daran, daß sie umgehend aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, zurückzutreten hat.
2
Bereits das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seines angefochtenen Beschlusses umfassend dargelegt, daß die Antragstellerin die Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltsgenehmigung unter keinem der in ihrem Fall in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe beanspruchen kann. Im Rahmen dieser Ausführungen, auf die der Senat gemäß ╖ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in vollem Umfange Bezug nehmen kann, hat die Vorinstanz insbesondere auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragstellerin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß ╖ 19 Abs. 1 AuslG nicht ermöglicht werden kann, weil die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im April 1989 bzw. Januar 1990 noch etwa zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der oben genannten Bestimmung verlängert werden könnte. Im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis war die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - deshalb nicht, weil die der Antragstellerin am 4. Oktober 1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bereits geraume Zeit zuvor, nämlich durch die bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 8. Mai 1987, erloschen war (╖ 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der damals geltenden Fassung vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353).
3
Entgegen der von der Antragstellerin mit der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung ist es nicht etwa möglich, im Rahmen des ╖ 19 Abs. 1 AuslG auf die frühere, durch die Ausweisung der Antragstellerin beseitigte Aufenthaltserlaubnis vom 4. Oktober 1985 zurückzugreifen. Für die Anwendung der vorgenannten Regelung in ╖ 19 Abs. 1 AuslG genügt es nämlich nicht, daß dem ausländischen Ehegatten zu irgendeiner Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem hier aufenthaltsberechtigten Ausländer bzw. mit einem Deutschen (vgl. ╖ 23 Abs. 3 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Vielmehr muß der sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach ╖ 19 Abs. 1 AuslG berufende Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten spricht und damit ein bestehendes, der Verlängerung zugängliches Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten voraussetzt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber, gleichgültig ob es sich hierbei - wie im vorliegenden Fall - um die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltsgenehmigung oder aber um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Oktober 1993 - Bs IV 174/93 -) handelt, im Rahmen des ╖ 19 Abs. 1 AuslG kein Raum.
4
Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (╖ 154 Abs. 2 VwGO).
5
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den ╖╖ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des Interesses der Antragstellerin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes gemäß ╖ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen, der nach der Neufassung der vorgenannten Regelung durch Art. 1 Nr. 7a des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) 8.000,-- DM beträgt. Die Tatsache, daß sich das vorliegende Beschwerdeverfahren lediglich auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber auch auf die mit der Verfügung vom 15. September 1992 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung bezieht, vermag eine Herabsetzung des Streitwertes für das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht zu rechtfertigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -), daß in Fällen, in denen im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz sowohl gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als auch gegen die zugleich erfolgte Androhung der Abschiebung begehrt wird, bei der Streitwertfestsetzung die Abschiebungsandrohung nicht gesondert neben der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist.
6
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (╖╖ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
Английский язык

***
Nr: MWRE007319500
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 13. Senat, Beschluß vom 15. März 1995, Az: 13 TH 269/95
AuslG 1990 ╖ 19 Abs 1
Eigenständiges Aufenthaltsrecht als Anforderung des AuslG ╖ 19 Abs 1
Leitsatz
1. Die Anwendung des ╖ 19 Abs 1 AuslG (AuslG 1990) setzt eine bestehende Aufenthaltserlaubnis des ausländischen Ehegatten voraus, da nach dieser Regelung eine Aufenthaltserlaubnis nur verlängert, nicht aber - erstmalig oder nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltserlaubnis erneut - erteilt werden kann.
Fundstellen
NVwZ-RR 1995, 474 (Leitsatz und Gründe)
Weitere Fundstellen
DÖV 1996, 570 (Kurzwiedergabe)
Langtext
Gründe
1
Die zulässige Beschwerde der Antragstellerin bleibt ohne Erfolg, denn das Verwaltungsgericht hat es zu Recht abgelehnt, dem Antrag der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 15. September 1992 auch insoweit anzuordnen, als mit dieser Verfügung die Anträge der Antragstellerin auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung vom 10. April 1989 und vom 4. Januar 1990 abgelehnt worden sind. Die von der Ausländerbehörde ausgesprochene Versagung der Aufenthaltsgenehmigung stellt sich bereits bei der im vorliegenden Eilverfahren allein möglichen und gebotenen überschlägigen Überprüfung als offensichtlich rechtmäßig dar, so daß das private Interesse der Antragstellerin an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet hinter dem öffentlichen Interesse daran, daß sie umgehend aus der Bundesrepublik Deutschland ausreist, zurückzutreten hat.
2
Bereits das Verwaltungsgericht hat in der Begründung seines angefochtenen Beschlusses umfassend dargelegt, daß die Antragstellerin die Erteilung der von ihr beantragten Aufenthaltsgenehmigung unter keinem der in ihrem Fall in Betracht kommenden Aufenthaltsgründe beanspruchen kann. Im Rahmen dieser Ausführungen, auf die der Senat gemäß ╖ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO in vollem Umfange Bezug nehmen kann, hat die Vorinstanz insbesondere auch zutreffend darauf hingewiesen, daß der Antragstellerin der weitere Aufenthalt im Bundesgebiet auf der Grundlage eines eigenständigen Aufenthaltsrechts gemäß ╖ 19 Abs. 1 AuslG nicht ermöglicht werden kann, weil die Antragstellerin weder zum Zeitpunkt der Stellung ihrer Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltsgenehmigung im April 1989 bzw. Januar 1990 noch etwa zu einem späteren Zeitpunkt im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis war, die nach Beendigung der ehelichen Lebensgemeinschaft nach der oben genannten Bestimmung verlängert werden könnte. Im Besitz der erforderlichen Aufenthaltserlaubnis war die Antragstellerin - wie das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler angenommen hat - deshalb nicht, weil die der Antragstellerin am 4. Oktober 1985 erteilte unbefristete Aufenthaltserlaubnis bereits geraume Zeit zuvor, nämlich durch die bestandskräftig gewordene Ausweisungsverfügung des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin vom 8. Mai 1987, erloschen war (╖ 9 Abs. 1 Nr. 4 AuslG in der damals geltenden Fassung vom 28. April 1965, BGBl. I S. 353).
3
Entgegen der von der Antragstellerin mit der Beschwerde geäußerte Rechtsauffassung ist es nicht etwa möglich, im Rahmen des ╖ 19 Abs. 1 AuslG auf die frühere, durch die Ausweisung der Antragstellerin beseitigte Aufenthaltserlaubnis vom 4. Oktober 1985 zurückzugreifen. Für die Anwendung der vorgenannten Regelung in ╖ 19 Abs. 1 AuslG genügt es nämlich nicht, daß dem ausländischen Ehegatten zu irgendeiner Zeit seines Aufenthaltes im Bundesgebiet im Hinblick auf die eheliche Lebensgemeinschaft mit einem hier aufenthaltsberechtigten Ausländer bzw. mit einem Deutschen (vgl. ╖ 23 Abs. 3 AuslG) eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden war. Vielmehr muß der sich auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach ╖ 19 Abs. 1 AuslG berufende Ausländer noch im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis sein. Dies folgt bereits aus dem eindeutigen Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die ausdrücklich von einer Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis des Ehegatten spricht und damit ein bestehendes, der Verlängerung zugängliches Aufenthaltsrecht des ausländischen Ehegatten voraussetzt. Für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ist demgegenüber, gleichgültig ob es sich hierbei - wie im vorliegenden Fall - um die erneute Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach Erlöschen einer früheren Aufenthaltsgenehmigung oder aber um die erstmalige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis (vgl. hierzu OVG Hamburg, Beschluß vom 29. Oktober 1993 - Bs IV 174/93 -) handelt, im Rahmen des ╖ 19 Abs. 1 AuslG kein Raum.
4
Da die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde erfolglos bleibt, hat sie die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (╖ 154 Abs. 2 VwGO).
5
Die Festsetzung des Streitwertes für das Beschwerdeverfahren folgt aus den ╖╖ 14 Abs. 1 - analog -, 13 Abs. 1, 20 Abs. 3, 73 Abs. 1 Satz 2 GKG. Dabei ist mangels anderweitiger Anhaltspunkte für die Bezifferung des Interesses der Antragstellerin am Ausgang des Beschwerdeverfahrens die Hälfte des gesetzlichen Auffangstreitwertes gemäß ╖ 13 Abs. 1 Satz 2 GKG zugrundezulegen, der nach der Neufassung der vorgenannten Regelung durch Art. 1 Nr. 7a des Kostenrechtsänderungsgesetzes 1994 vom 24. Juni 1994 (BGBl. I S. 1325) 8.000,-- DM beträgt. Die Tatsache, daß sich das vorliegende Beschwerdeverfahren lediglich auf die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung, nicht aber auch auf die mit der Verfügung vom 15. September 1992 zugleich verfügte Abschiebungsandrohung bezieht, vermag eine Herabsetzung des Streitwertes für das vorliegende Rechtsmittelverfahren nicht zu rechtfertigen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Senats (vgl. grundlegend: Beschluß vom 14. November 1988 - 13 TH 2717/88 -), daß in Fällen, in denen im Eilverfahren einstweiliger Rechtsschutz sowohl gegen die Versagung der Aufenthaltsgenehmigung als auch gegen die zugleich erfolgte Androhung der Abschiebung begehrt wird, bei der Streitwertfestsetzung die Abschiebungsandrohung nicht gesondert neben der Aufenthaltserlaubnis zu berücksichtigen ist.
6
Dieser Beschluß ist unanfechtbar (╖╖ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).

NEW 18.10.05 10:35
в ответ Dresdner 13.10.05 15:36
ABH не может отфутболить, смена Auflage входит в ее и только в ее компетенцию
Формально да. Но ответ АА может длиться следующие 2 месяца, и если ответ будет отрицательным, то всю "битву" надо будет начинать заново. Причем по испорченному телефону. Жаловаться в АВН на действия АА...
либо примут решение самостоятельно, если имеется generelle Zustimmung
Да, я эту твою фразу уже 3 раза читала, но где ее правовое обоснование??? Откуда ты взял возможность generelle Zustimmung для данной ситуации???
я об этом уже писал, похоже ты до сих пор не прочитала...
Ну не знаю, может у меня какое слепое пятно на этом месте

Напиши пожалуйста еще!
Английский язык
Формально да. Но ответ АА может длиться следующие 2 месяца, и если ответ будет отрицательным, то всю "битву" надо будет начинать заново. Причем по испорченному телефону. Жаловаться в АВН на действия АА...

либо примут решение самостоятельно, если имеется generelle Zustimmung
Да, я эту твою фразу уже 3 раза читала, но где ее правовое обоснование??? Откуда ты взял возможность generelle Zustimmung для данной ситуации???
я об этом уже писал, похоже ты до сих пор не прочитала...
Ну не знаю, может у меня какое слепое пятно на этом месте


Напиши пожалуйста еще!


NEW 18.10.05 10:55
Да, я эту твою фразу уже 3 раза читала, но где ее правовое обоснование??? Откуда ты взял возможность generelle Zustimmung для данной ситуации???
Возможность следует например из 3.9.114 DA der BfA:
"Auf die Einschaltung der Agentur für Arbeit kann daher verzichtet werden, wenn im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde eine globale Zustimmung erfolgt ist. Die Ausländerbehörde hat die Agentur für Arbeit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterrichten."
Сведения о том, что такая возможность осуществляется на практике, рассыпаны по всему инету. Вот например цитата из другого форума:
Возможность следует например из 3.9.114 DA der BfA:
"Auf die Einschaltung der Agentur für Arbeit kann daher verzichtet werden, wenn im Einvernehmen mit der Ausländerbehörde eine globale Zustimmung erfolgt ist. Die Ausländerbehörde hat die Agentur für Arbeit über die Erteilung eines Aufenthaltstitels zu unterrichten."
Сведения о том, что такая возможность осуществляется на практике, рассыпаны по всему инету. Вот например цитата из другого форума:
В ответ на:
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:
"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.
§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.
Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".
Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."
Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".
Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.
Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.
Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.
Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
...zur Erläuterung worum es geht möchte ich hier mal aus der Mitteilung eines Berliner Rechtsanwalts vom 27.04.05 zitieren:
"Ich heute mit Herrn B. (Ausländerbehörde) in einem Verfahren wegen der Gestattung der Erwerbstätigkeit telefoniert. Es geht um einen Mandanten, der nach früher geduldetem Aufenthalt jetzt eine Aufenthaltserlaubnis nach neuem Recht bekommen hat und nunmehr erwerbstätig sein möchte.
§ 9 Abs.1 Nr. 2 der Beschäftigungsverfahrensordnung erlaubt die Zustimmung der Agentur für Arbeit ohne Vorrangprüfung, wenn (inklusive Duldung) bereits ein Aufenthalt von mehr als vier Jahren vorliegt und nunmehr ein Aufenthaltstitel besteht. Anders als nach früherem Recht musste in solchen Fällen seit dem 1.1.05 immer ein konkretes Arbeitsplatzangebot vorgelegt werden und die Bundesagentur musste um Zustimmung gebeten werden (es wurde dann geprüft, ob die Beschäftigung zu gleichen Bedingungen erfolgt wie für deutsche Arbeitnehmer). Dies hatte die ganze Sache kompliziert.
Herr B. hat mir jetzt telefonisch mitgeteilt, dass die Bundesagentur für Arbeit der Ausländerbehörde eine neue Mitteilung geschickt habe, wonach in solchen Fällen nunmehr eine Zustimmung nicht mehr erforderlich sei. Daher ist jetzt das Zustimmungsverfahren und die Vorlage eines konkreten Arbeitsplatzangebotes entbehrlich. Vielmehr werde die Ausländerbehörde nunmehr in solchen Fällen (auf Antrag) sogleich die Auflage/Nebenbestimmung in den Aufenthaltstitel aufnehmen: "Erwerbstätigkeit gestattet".
Damit ist im Prinzip der Rechtszustand bis zum 31.12.2004 wieder hergestellt. Endlich mal wieder eine erfreuliche Nachricht."
Anmerkung dazu: Die Auflage müsste zutreffend allerdings wohl heißen "Beschäftigung uneingeschränkt erlaubt".
Das Landesarbeitsamt Berlin hat gegenüber einer anderen Berliner Anwältin bestätigt, dass seitens der Arebitsagentur die Zustimmung zu einer Beschäftigung im Sinne von § 9 BeschVerfV generell als erteilt gilt, die Ausländerbehörde also kein individuellen Prüfverfahren mehr durchführen muss.
Dies gilt sinngemäß ebenso für die Prüfung der Beschäftigung in den Fällen des § 8 BeschVerfV, wo die Arbeitsagentur allerdings anders als bei § 9 dennoch weiterhin beteiligt werden will, um zu prüfen, ob der vorliegenden Schul-/Bildungsabschluss den Anforderungen des § 8 genügt.
Unseres Wissens wird die genante Rechtsauffassung so vom BMWA vertreten und gilt bundesweit. Damit entspricht die Praxis nunmehr auch den von den Ausländerbehörden bisher vielfach nicht beachteten Vorgaben in § 8 Satz 2 und § 9 Abs. 4 BeschVerfV, wonach die Zustimmung der Arbeitsagentur ohne Beschänkungen nach § 13 BeschVerfV auf eine konkrete Arbeitsstelle, Arbeitgeber, Arbeitszeiten, Arbeitsort usw. zu erteilen ist und demzufolge auch entsprechende beschränkenede Auflagen der Ausländerbehörde unzulässig sind.
Alles andere wäre auch unsinnig, denn wenn man einem bisher geduldeten Ausländer z.B. ein Bleiberecht nach der Härtefallregelung (§ 23a AufenthG) erteilt, muss er schleßlich auch die Möglichkeit erhalten, selbst für seinen Lebensunterhalt zu sorgen.
NEW 18.10.05 11:00
в ответ airet 18.10.05 10:35
Формально да. Но ответ АА может длиться следующие 2 месяца, и если ответ будет отрицательным, то всю "битву" надо будет начинать заново. Причем по испорченному телефону. Жаловаться в АВН на действия АА...
Во1х не факт, что длиться это будет дольше, чем без этого абзаца... Во2х следущий этап битвы (в случае отказа) - это суд.
PS. у меня ощущение, что автора вопроса это все интересует куда меньше, чем нас с тобой...
Во1х не факт, что длиться это будет дольше, чем без этого абзаца... Во2х следущий этап битвы (в случае отказа) - это суд.
PS. у меня ощущение, что автора вопроса это все интересует куда меньше, чем нас с тобой...

NEW 18.10.05 11:14
в ответ Dresdner 18.10.05 11:00
автора вопроса это все интересует куда меньше, чем нас с тобой
Да, пора Архивару распечатывать письмо и отправлять, чтобы сроки не прошли. Пусть сам решает, делать ли последний абзац.
Но должна признаться, у меня предубеждение против АА. Когда АА дает Zustimmung по ╖ 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses) и после 2 месяцев звонков торжественно заявляет "Die Prüfung von Arbeitsmarkt ist abgeschlossen"... ... ... просто без слов
Английский язык


Но должна признаться, у меня предубеждение против АА. Когда АА дает Zustimmung по ╖ 6 (Fortsetzung eines Arbeitsverhältnisses) и после 2 месяцев звонков торжественно заявляет "Die Prüfung von Arbeitsmarkt ist abgeschlossen"... ... ... просто без слов

