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брак с гр. ЕУ и его переезд в Германию

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lali55 коренной житель05.08.20 15:54
NEW 05.08.20 15:54 
в ответ Mamuas 05.08.20 14:19

они очень довольные что сами себя обеспечивают и они хорошо защищены от увольнения. они выполняют по дому работу. цветочки полить, кушать приготовить

#41 
dimafogo коренной житель16.08.20 13:05
16.08.20 13:05 
в ответ wse 04.08.20 16:20
я бы первоисточник медленно почитала?


https://www.gesetze-im-internet.de/freiz_gg_eu_2004/__4.html

Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen.
#42 
drugmoy завсегдатай17.08.20 22:06
NEW 17.08.20 22:06 
в ответ dimafogo 16.08.20 13:05
ausreichende Existenzmittel verfügen.


туманно как-то... сколько бабла предъявить надо?

#43 
2Dublin коренной житель17.08.20 22:53
NEW 17.08.20 22:53 
в ответ drugmoy 17.08.20 22:06

уровень социала

#44 
dimafogo коренной житель20.08.20 08:04
NEW 20.08.20 08:04 
в ответ drugmoy 17.08.20 22:06
сколько бабла предъявить надо?

https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_03022016_MI12100972.htm


4.1.2. Ausreichende Existenzmittel


4.1.2.1. Existenzmittel sind alle gesetzlich zulässigen Einkommen und Vermögen in Geld oder Geldeswert oder sonstige eigene Mittel, insbesondere Unterhaltsleistungen von Familienangehörigen oder Dritten, Stipendien, Ausbildungs- oder Umschulungsbeihilfen, Arbeitslosengeld, Invaliditäts-, Hinterbliebenen-, Vorruhestands- oder Altersrenten, Renten wegen Arbeitsunfall, Berufs- oder Erwerbsunfähigkeit oder sonstige auf einer Beitragsleistung beruhende öffentliche Mittel. Dazu zählen nicht die nach SGB II zur Sicherung des Lebensunterhalts an Arbeitsuchende und an die mit ihnen in einer so genannten Bedarfsgemeinschaft zusammenlebenden Personen zu gewährenden Mittel.
4.1.2.2. Die Ausländerbehörde kann drei Monate nach der Einreise die Glaubhaftmachung der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts und somit auch den Nachweis ausreichender Existenzmittel verlangen (§ 5 Absatz 2 Satz 1). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ausreichende Existenzmittel vorliegen, wenn während des Aufenthalts keine Leistungen nach SGB II oder SGB XII in Anspruch genommen werden. Wenn allerdings im Einzelfall nachträglich ein Antrag auf entsprechende Leistungen gestellt wird, liegt ein besonderer Anlass i. S. d. § 5 Absatz 3 für eine Überprüfung des Fortbestands der Voraussetzungen des Freizügigkeitsrechts vor.
4.1.2.3. Das Gesetz nennt keinen festen Betrag für die Höhe der Existenzmittel. Dies wäre gemäß Artikel 8 Absatz 4 Freizügigkeitsrichtlinie unzulässig. Es ist eine Vergleichsberechnung unter Einbeziehung der regionalen, sozialhilferechtlichen Bedarfssätze erforderlich. Zugleich müssen die persönlichen Umstände in jedem Einzelfall berücksichtigt werden. Der danach erforderliche Betrag darf nicht über dem Schwellenwert liegen, unter dem Deutschen Sozialhilfe gewährt wird. Ein bestimmter Schwellenwert kann hier nicht genannt werden, da die Werte regional unterschiedlich sind. Zur Prüfung der Plausibilität der Angaben des Antragstellers kann die Auslandsvertretung im Visumverfahren nach § 2 Absatz 4 Satz 2 gegebenenfalls die Behörde am Zuzugsort um nähere Informationen (insbesondere zu Unterkunftskosten) ersuchen.
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