Deutsch

Немецкое пмж, гражданство рф, работа в Швейцарии

2408  1 2 3 все
_vladimir знакомое лицо31.01.20 13:32
_vladimir
NEW 31.01.20 13:32 
в ответ dimafogo 31.01.20 13:20
Почему Вы считаете, что §10 Abs. 2 StAG не действует в случае натурализации одного из членов семьи по сокращённому сроку пребывания благодаря особым интеграционным успехам?

Потому что Abs 2 ссылается на требования Abs 1 (8 лет пребывания) и потому, что на этом настаивает начальник местного ЕБХ.


Где об этом почитать в законодательстве?

Если Einbürgerung индивидуальный, то и критерии проверяются индивидуально.

#41 
dimafogo коренной житель31.01.20 19:03
NEW 31.01.20 19:03 
в ответ _vladimir 31.01.20 13:32
Потому что Abs 2 ссылается на требования Abs 1 (8 лет пребывания) и потому, что на этом настаивает начальник местного ЕБХ.

Всё далеко не так прямолинейно, как считаете Вы/Ваше ЕВН. Почитайте хотя бы пункт 10.2.1.2 здесь, а ещё вот это:

Abs. 2 beruht auf dem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen StAng innerhalb der Familie, das sich auch im Einbürgerungsrecht des StAG findet u. das von der Behörde bei ihren Ermessensentscheidungen nach den §§ 8, 9 StAG zu berücksichtigen ist (vgl § 8 StAG Rn. 98). Danach ist im Interesse des Familienzusammenhalts u. der Vermeidung von Rechtsunsicherheit u. unterschiedlicher Loyalitätsanforderungen anzustreben, dass alle Familienangehörigen über den gleichen staatsbürgerlichen Status verfügen u. gleichermaßen den Schutz eines Staates genießen (BVerwG, NJW 1985, 2908; BVerwG, Buchholz 130 § 8 Nr. 20). Die Miteinbürgerung von Ehegatten und Kindern kommt auch dann in Betracht, wenn sich Ehegatte und minderjährige Kinder seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten und einen eigenen Einbürgerungsanspruch haben (Nr. 10.2.1.1 AH-BMI). Die Einbürgerungsvoraussetzungen müssen bis auf die genannten Ausnahmen in § 10 Abs. 1 S. 3 u. Abs. 2 StAG auch in der Person des jeweiligen Familienangehörigen erfüllt sein. Erforderlich ist daher auch bei den mit einzubürgernden Ehegatten das Vorliegen ausreichender Kenntnisse der dt Sprache, bei mit einzubürgernden minderjährigen Kindern eine altersgemäße Sprachentwicklung der dt Sprache (§ 10 Abs. 4 S. 2). Ferner ist es für eine Miteinbürgerung ausreichend, wenn der Antrag auf Miteinbürgerung rechtzeitig vor der Einb. der Anspruchsberechtigten gestellt worden ist.

Anders als im Fall des Abs. 1 handelt es sich bei Familienangehörigen nach Abs. 2 allerdings um eine Ermessensentscheidung. Im Rahmen dieser Entscheidung ist von einem öffentlichen Interesse an einer einheitlichen StAng aller Familienmitglieder auszugehen. Anders als bei der allg. Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG kann daher nicht maßgeblich darauf abgestellt werden, ob die Einb. nach allg. politischen, wirtschaftlichen u. kulturellen Gesichtspunkten ausnahmsweise erwünscht ist. Vielmehr ist anzunehmen, dass der Gesetzgeber die Einb. der Familienangehörigen erheblich erleichtern wollte u. sie als „Normalfall“ ansieht. Allerdings hat der Gesetzgeber bewusst davon abgesehen, Familienangehörigen einen unbedingten oder „Regel“-Anspruch auf Einb. zuzubilligen. Daraus folgt, dass sich bei Erfüllung der gesetzlichen Mindestvoraussetzungen des Abs. 1 ein Ermessensspielraum der Behörde eröffnet, der dazu dient, allg. einwanderungspolitischen Erwägungen Geltung zu verschaffen.

Für die Ausfüllung dieses Spielraums dürfen zwar im Hinblick auf die integrationspolitischen Zielsetzungen des § 10 StAG nicht generell die im Rahmen einer Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG zu Grunde gelegten Maßstäbe angewandt werden. Anderenfalls würde der Zweck des § 10, im Interesse des Familienzusammenhalts Ehegatten und Kinder von Einbbew. zu privilegieren, vereitelt. Andererseits kann aber berücksichtigt werden, ob die Familienmitglieder in ihrer Person die Voraussetzungen dafür bieten, dass die mit der Familieneinbürgerung nach Abs. 2 verfolgten allg. integrationspolitischen Ziele auch tatsächlich verwirklicht werden können. In diesem Zusammenhang kann auch bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 12a StAG eine Straffälligkeit Anlass dafür bieten, eine Einb. nach Abs. 2 abzulehnen. Nr. 10.2.1.2.1 AH-BMI sieht – wie bisher – vor, dass bei einer Miteinbürgerung eines Ehegatten ein Aufenthalt im Inland von vier Jahren bei zweijähriger Dauer der ehelichen Lebensgemeinschaft genügt. Ein minderjähriges Kind des Einbbew., das im Zeitpunkt der Einb. das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht (Nr. 10.2.1.2.2 AH-BMI). Das mit einzubürgernde Kind soll sich seit drei Jahren im Inland aufhalten, bei einem Kind, das im Zeitpunkt der Miteinbürgerung das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, genügt es, wenn das Kind unmittelbar vor der Einb. sein halbes Leben im Inland verbracht hat. Die Miteinbürgerung eines minderjährigen Kindes, das im Zeitpunkt der Einb. das 16. Lebensjahr vollendet hat, setzt darüber hinaus idR voraus, dass es selbstständig eingebürgert werden könnte (Nr. 10.2.1.2.2 AH-BMI).

Auch minderjährige Kinder eines alleinerziehenden Elternteils können mit eingebürgert werde, ohne Rücksicht darauf, ob der andere Ehegatte im Inland lebt u. nicht eingebürgert werden will oder sich mit weiteren Kindern im Ausland aufhält. Vorausgesetzt wird jedoch im Rahmen der Ermessensentscheidung, dass sie ihr halbes Leben im Inland verbracht haben.Als „Miteinbürgerung“ iSd § 10 Abs. 2 StAG ist nicht nur die zeitgleiche Einb. des nach Abs. 1 Berechtigten u. des Ehegatten oder der Kinder zu verstehen. Zulässig ist vielmehr auch eine zeitlich versetzte Einb., wenn die Miteinzubürgernden alle Einbürgerungsvoraussetzungen mit Ausnahme der Entlassung aus ihrer bisherigen StAng erfüllen u. ihnen eine Einbürgerungszusicherung erteilt werden könnte. Der Wortlaut des Begriffes „Miteinbürgerung“ wäre allerdings überstrapaziert, wenn der Miteinzubürgernde vor dem eigentlich Einbürgerungsberechtigten eingebürgert werden soll. Eine zeitlich vorgezogene Einb. verbietet sich bereits im Hinblick auf die Anknüpfung der Einb. der in Abs. 2 genannten Personen an die Einbürgerungsberechtigung nach Abs. 1. In Frage kommt allenfalls eine Einbürgerungszusicherung, wobei sichergestellt werden muss, dass die Erfüllung der Zusicherung an den Miteinzubürgernden von der Einb. des nach Abs. 1 berechtigten Elternteils abhängig bleibt.Die „Sicherheitsklausel“ des § 11 S. 1 Nr. 1 u. 2 StAG gilt auch für die Miteinbürgerung nach § 10 Abs. 2 StAG. Ein Anspruch auf Einb. besteht daher nicht bei Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der BR Deutschland iSd in § 11 S. 1 Nr. 1 aufgeführten Tatbestände (vgl zur Einb. eines DKP-Mitglieds unter der Geltung des insoweit vergleichbaren § 86 Nr. 2 und 3 AuslG, BVerwG, InfAuslR 1994, 33; BVerwG, InfAuslR 1995, 417; BVerwGE 96, 86, 89), ebenso auch dann nicht, wenn ein Ausschlussgrund nach § 11 S. 1 Nr. 2 StAG (Vorliegen eines besonders schwerwiegenden Ausweisungsinteresses nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 AufenthG) vorliegt.

То есть, ЕВН в таком случае должно более комплексно анализировать ситуацию, исходя из целей политической интеграции и Rechtssicherheit, а не просто ссылаясь на то, что члены семьи должны соответствовать тем же требованиям §10 Abs. 1 StAG, что и основной огражданивающийся.

Если Einbürgerung индивидуальный, то и критерии проверяются индивидуально.

Верно, но мы-то здесь сейчас обсуждаем иное случай, так?

#42 
edvin01 коренной житель01.02.20 06:58
NEW 01.02.20 06:58 
в ответ dimafogo 28.01.20 07:30

Какая замечательная бамажка. Мне прям тоже захотелось.😀.

#43 
зааайка коренной житель02.02.20 13:31
зааайка
NEW 02.02.20 13:31 
в ответ HAPKOTA 27.01.20 13:53
если проживаете в 10 километровой зоне на границе со швицерландом то можете работать, но лутше в 5и километровой зоне,а еще лутше прям на границе.и как выше было сказано минимум, пол года быть прописанным

Дай пожалуйста ссылку на закон (документ) где указано про 10 км, 5 км и т д.?

#44 
1 2 3 все