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Необходимо ли выбирать одно из двух гражданств
NEW 17.07.15 17:42
Папа - немецкое гражданство, мама - только гражданство РФ, у ребенка гражданство Германии, хотим оформить Российское, нужно ли при достижении ребенком возраста 18-23 выбрать одно из двух????
NEW 17.07.15 23:15
в ответ svetik309 17.07.15 22:57
ваш ребенок не попадает в круг лиц, которому нужно отказываться
В ответ на:
(1) Optionspflichtig ist, wer
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.
(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
(1) Optionspflichtig ist, wer
1.
die deutsche Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat,
2.
nicht nach Absatz 1a im Inland aufgewachsen ist,
3.
eine andere ausländische Staatsangehörigkeit als die eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder der Schweiz besitzt und
4.
innerhalb eines Jahres nach Vollendung seines 21. Lebensjahres einen Hinweis nach Absatz 5 Satz 5 über seine Erklärungspflicht erhalten hat.
Der Optionspflichtige hat nach Vollendung des 21. Lebensjahres zu erklären, ob er die deutsche oder die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will. Die Erklärung bedarf der Schriftform.
(1a) Ein Deutscher nach Absatz 1 ist im Inland aufgewachsen, wenn er bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres
1.
sich acht Jahre gewöhnlich im Inland aufgehalten hat,
2.
sechs Jahre im Inland eine Schule besucht hat oder
3.
über einen im Inland erworbenen Schulabschluss oder eine im Inland abgeschlossene Berufsausbildung verfügt.
Als im Inland aufgewachsen nach Satz 1 gilt auch, wer im Einzelfall einen vergleichbar engen Bezug zu Deutschland hat und für den die Optionspflicht nach den Umständen des Falles eine besondere Härte bedeuten würde.
(2) Erklärt der Deutsche nach Absatz 1, dass er die ausländische Staatsangehörigkeit behalten will, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit mit dem Zugang der Erklärung bei der zuständigen Behörde verloren.
(3) Will der Deutsche nach Absatz 1 die deutsche Staatsangehörigkeit behalten, so ist er verpflichtet, die Aufgabe oder den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nachzuweisen. Tritt dieser Verlust nicht bis zwei Jahre nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 ein, so geht die deutsche Staatsangehörigkeit verloren, es sei denn, dass dem Deutschen nach Absatz 1 vorher die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde zur Beibehaltung der deutschen Staatsangehörigkeit (Beibehaltungsgenehmigung) erteilt wurde. Ein Antrag auf Erteilung der Beibehaltungsgenehmigung kann, auch vorsorglich, nur bis ein Jahr nach Zustellung des Hinweises auf die Erklärungspflicht nach Absatz 5 gestellt werden (Ausschlussfrist). Der Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit tritt erst ein, wenn der Antrag bestandskräftig abgelehnt wird. Einstweiliger Rechtsschutz nach § 123 der Verwaltungsgerichtsordnung bleibt unberührt.
(4) Die Beibehaltungsgenehmigung nach Absatz 3 ist zu erteilen, wenn die Aufgabe oder der Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit nicht möglich oder nicht zumutbar ist oder bei einer Einbürgerung nach Maßgabe von § 12 Mehrstaatigkeit hinzunehmen wäre.
(5) Auf Antrag eines Deutschen, der die Staatsangehörigkeit nach § 4 Absatz 3 oder § 40b erworben hat, stellt die zuständige Behörde bei Vorliegen der Voraussetzungen den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Ist eine solche Feststellung nicht bis zur Vollendung seines 21. Lebensjahres erfolgt, prüft die zuständige Behörde anhand der Meldedaten, ob die Voraussetzungen nach Absatz 1a Satz 1 Nummer 1 vorliegen. Ist dies danach nicht feststellbar, weist sie den Betroffenen auf die Möglichkeit hin, die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1a nachzuweisen. Wird ein solcher Nachweis erbracht, stellt die zuständige Behörde den Fortbestand der deutschen Staatsangehörigkeit nach Absatz 6 fest. Liegt kein Nachweis vor, hat sie den Betroffenen auf seine Verpflichtungen und die nach den Absätzen 2 bis 4 möglichen Rechtsfolgen hinzuweisen. Der Hinweis ist zuzustellen. Die Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes finden Anwendung.
(6) Der Fortbestand oder Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit nach dieser Vorschrift wird von Amts wegen festgestellt. Das Bundesministerium des Innern kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über das Verfahren zur Feststellung des Fortbestands oder Verlusts der deutschen Staatsangehörigkeit erlassen.
NEW 20.07.15 14:32
У ребёнка уже есть два гражданства. Нет российских документов, которые нужно оформлять.
Ребёнку мало лет? После 14-ти лет процедура усложняется.
в ответ svetik309 17.07.15 17:42
В ответ на:
хотим оформить Российское
хотим оформить Российское
У ребёнка уже есть два гражданства. Нет российских документов, которые нужно оформлять.
Ребёнку мало лет? После 14-ти лет процедура усложняется.
Ну что, Данила-мастер, не вышла чаша по Катькиному цветку? ("Каменный цветок")
NEW 20.07.15 15:12
Всё нормально в её информации. Таких случаев - миллионы.
в ответ svetka1976 20.07.15 15:04
В ответ на:
но из информации данной ТС скорее нет.
но из информации данной ТС скорее нет.
Всё нормально в её информации. Таких случаев - миллионы.
В ответ на:
Папа - немецкое гражданство, мама - только гражданство РФ, у ребенка гражданство Германии
Папа - немецкое гражданство, мама - только гражданство РФ, у ребенка гражданство Германии
Ну что, Данила-мастер, не вышла чаша по Катькиному цветку? ("Каменный цветок")
NEW 20.07.15 16:29
С гражданством Германии у ребенка случаев действительно миллионы.
Но Вы утверждаете, что российское гражданство у ребенка тоже уже есть. Вот таких случаев совсем не миллионы.
Для этого или у отца должно было быть на момент рождения ребенка ещё и российское гражданство или ребенок должен был родиться в России.
Так что, если "всё нормально в её информации", то российского гражданства у ребенка нет.
В ответ на:
Всё нормально в её информации. Таких случаев - миллионы.
Папа - немецкое гражданство, мама - только гражданство РФ, у ребенка гражданство Германии
Всё нормально в её информации. Таких случаев - миллионы.
Папа - немецкое гражданство, мама - только гражданство РФ, у ребенка гражданство Германии
С гражданством Германии у ребенка случаев действительно миллионы.
Но Вы утверждаете, что российское гражданство у ребенка тоже уже есть. Вот таких случаев совсем не миллионы.
Для этого или у отца должно было быть на момент рождения ребенка ещё и российское гражданство или ребенок должен был родиться в России.
Так что, если "всё нормально в её информации", то российского гражданства у ребенка нет.
20.07.15 16:50
От матери у него всё равно российское гражданство, где бы ребенок не родился.
в ответ svetka1976 20.07.15 16:29
В ответ на:
Для этого или у отца должно было быть на момент рождения ребенка ещё и российское гражданство или ребенок должен был родиться в России.
Для этого или у отца должно было быть на момент рождения ребенка ещё и российское гражданство или ребенок должен был родиться в России.
От матери у него всё равно российское гражданство, где бы ребенок не родился.
Ну что, Данила-мастер, не вышла чаша по Катькиному цветку? ("Каменный цветок")
NEW 20.07.15 17:05
Ну так и немцам наплевать
Они данную процедуру "упрощенного введения в гражданство" за приём в гражданство не считают. Немецкого гражданства за это не лишают.
в ответ svetka1976 20.07.15 16:59
В ответ на:
Закон РФ "О гражданстве" с Вами не согласен.
Закон РФ "О гражданстве" с Вами не согласен.
Ну так и немцам наплевать
Они данную процедуру "упрощенного введения в гражданство" за приём в гражданство не считают. Немецкого гражданства за это не лишают.
Ну что, Данила-мастер, не вышла чаша по Катькиному цветку? ("Каменный цветок")



