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Niederlassungserlaubnis
NEW 01.06.15 16:50
как раз отсутствие в §9 AufenthG аналога §10 Abs. 4 Satz 2 StAG можно интерпретировать как подтверждение господствующего мнения о его неприменимости к несовершеннолетним.
надеюсь, после этого судебного решения проблемы подобные:
будут встречаться реже...
В ответ на:
Думаю, что с Nr. 7 проблем быть не должно, т.к. можно использовать по смыслу §10 Abs. 4 Satz 2 StAG.
Думаю, что с Nr. 7 проблем быть не должно, т.к. можно использовать по смыслу §10 Abs. 4 Satz 2 StAG.
как раз отсутствие в §9 AufenthG аналога §10 Abs. 4 Satz 2 StAG можно интерпретировать как подтверждение господствующего мнения о его неприменимости к несовершеннолетним.
В ответ на:
Их есть у меня! (с)
Их есть у меня! (с)
VG Augsburg · Urteil vom 17. September 2014 · Az. Au 6 K 14.423:
Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Kläger dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 mit, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG an Minderjährige nicht möglich sei und gab die Möglichkeit zur Antragsrücknahme.
Der Beklagte teilte dem Bevollmächtigten der Kläger dazu mit Schreiben vom 9. Dezember 2013 mit, dass die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 AufenthG an Minderjährige nicht möglich sei und gab die Möglichkeit zur Antragsrücknahme.
будут встречаться реже...
NEW 02.06.15 09:50
Как оказалось, это господствующее мнение ошибочно
Поживём - увидим. Для этого желающим получить NE для своих несовершеннолетних детей придётся проводить разъяснительную работу среди сотрудников АВН...
в ответ Dresdner 01.06.15 16:50
В ответ на:
господствующего мнения о его неприменимости к несовершеннолетним
господствующего мнения о его неприменимости к несовершеннолетним
Как оказалось, это господствующее мнение ошибочно
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надеюсь, после этого судебного решения проблемы подобные:
...
будут встречаться реже
надеюсь, после этого судебного решения проблемы подобные:
...
будут встречаться реже
Поживём - увидим. Для этого желающим получить NE для своих несовершеннолетних детей придётся проводить разъяснительную работу среди сотрудников АВН...
NEW 02.06.15 10:20
в ответ dimafogo 02.06.15 09:50
Но вроде же постановили, что 6-класснице NE все равно пока не положен
Проходить интеграционный курс придется? ))
В ответ на:
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.
Проходить интеграционный курс придется? ))
NEW 02.06.15 10:20
... пкм мере в округе, относящемуся к VG Augsburg. меня, однако, удивляет следущее. по сути, правовая основа в этом вопросе осталась та же, что и в AuslG 1990. однако ни разу не приходилось слышать о выдаче uAE по § 24 AuslG детям, не достигшим 16 лет. до судов, этот вопрос тоже похоже тогда не доходил...

в ответ dimafogo 02.06.15 09:50
В ответ на:
Как оказалось, это господствующее мнение ошибочно
Как оказалось, это господствующее мнение ошибочно
... пкм мере в округе, относящемуся к VG Augsburg. меня, однако, удивляет следущее. по сути, правовая основа в этом вопросе осталась та же, что и в AuslG 1990. однако ни разу не приходилось слышать о выдаче uAE по § 24 AuslG детям, не достигшим 16 лет. до судов, этот вопрос тоже похоже тогда не доходил...
В ответ на:
Поживём - увидим. Для этого желающим получить NE для своих несовершеннолетних детей придётся проводить разъяснительную работу среди сотрудников АВН...
Поживём - увидим. Для этого желающим получить NE для своих несовершеннолетних детей придётся проводить разъяснительную работу среди сотрудников АВН...
NEW 02.06.15 10:26
Вы оказались внимательнее, чем мы с
dimafogo.
хотя эта Ergänzung прямо противоречит Tenor:
В ответ на:
Проходить интеграционный курс придется? ))
Проходить интеграционный курс придется? ))
Вы оказались внимательнее, чем мы с
dimafogo. VG Augsburg · Urteil vom 17. September 2014 · Az. Au 6 K 14.423:
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. Die Bescheide vom 14. Februar 2014 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, den Klägern Niederlassungserlaubnisse zu erteilen. Die Bescheide vom 14. Februar 2014 werden aufgehoben.
NEW 11.06.15 21:49
в ответ dimafogo 11.06.15 16:10
этот?
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.
Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass der Kläger zu 2 seinen Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Auffassung der Kammer nicht auf § 9 Abs. 2 Satz 1 AufenthG stützen könnte, weil er die Voraussetzung des § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 8 AufenthG nicht erfüllt. Der Kläger zu 2 hat weder einen Integrationskurs erfolgreich absolviert noch kann er einen Schulabschluss vorweisen. Er besucht derzeit die 6. Klasse einer Mittelschule. Die bis zu diesem Zeitpunkt in der Schule vermittelten Kenntnisse hinsichtlich der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse im Bundesgebiet decken ausweislich der Lehrpläne des Bayerischen Staatsministeriums für Bildung und Kultus, Wissenschaft und Kunst die einschlägigen Materien noch nicht in einer derartigen Breite und Tiefe ab, dass auch nur von dem Vorhandensein von Grundkenntnissen die Rede sein kann. Während die Lehrpläne beispielsweise im Bereich des sozialkundlichen Grundwissens für die 5. und 6. Jahrgangsstufe das Zusammenleben der Menschen als wesentliche Lehrinhalte vorschreiben, werden Thematiken wie die Demokratie in Deutschland, politische Prozesse sowie politisches Engagement hauptsächlich erst in den Jahrgangsstufen 7 und 8 besprochen. Diese Materien gehören aber (auch) zum wesentlichen Kern der Grundkenntnisse der Gesellschafts- und Rechtsordnung im Bundesgebiet, die der Kläger in der Schule jedoch noch nicht vermittelt bekommen haben kann. Sollte er sich die entsprechenden Kenntnisse auf andere Weise angeeignet haben, so hätte es ihm freigestanden, dies durch Absolvieren des Integrationskurses nachzuweisen.

