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2 гражданства у ребёнка
NEW 19.01.15 00:27
Вы меня к своим проблемам не примешивайте.
В ответ на:
с совестью у меня все в порядке а вот с пониманием слов
"der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. "
похоже у многих (включая дрезднера) проблемы
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"der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte. "
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NEW 19.01.15 16:52
в ответ Dresdner 19.01.15 00:27
а FAQ я чтоли написал?
решение суда на котором базируется FAQ вообще а законе который сегодня не действует:
http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
§ 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
§ 19.
[1] Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
[2] Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes die Genehmigung des Beistandes.
§ 25.
[1] Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
еще раз прошу откорректировать FAQ через удаление вопроса ответа о потере гражданства детьми
решение суда на котором базируется FAQ вообще а законе который сегодня не действует:
http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
§ 18.
Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
§ 19.
[1] Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
[2] Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes die Genehmigung des Beistandes.
§ 25.
[1] Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
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NEW 19.01.15 17:22
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
создайте свой сайт и пишите там что хотите (например, как с Вами уже было, что всех судей надо уволить и назначить новых, безоговорочно поддерживающих Вашу точку зрения). Вы - как обычно - движетесь по кругу. Ваш последующий флуд будет удаляться, возможны и дальнейшие санкции.
в ответ terterosus 19.01.15 16:52
В ответ на:
решение суда на котором базируется FAQ вообще а законе который сегодня не действует:
http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
решение суда на котором базируется FAQ вообще а законе который сегодня не действует:
http://www.documentarchiv.de/ksr/1913/reichs-staatsangehoerigkeitsgesetz.html
StAG:
Ausfertigungsdatum: 22.07.1913
Ausfertigungsdatum: 22.07.1913
http://www.gesetze-im-internet.de/rustag/BJNR005830913.html
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создайте свой сайт и пишите там что хотите (например, как с Вами уже было, что всех судей надо уволить и назначить новых, безоговорочно поддерживающих Вашу точку зрения). Вы - как обычно - движетесь по кругу. Ваш последующий флуд будет удаляться, возможны и дальнейшие санкции.
NEW 19.01.15 17:45
в ответ Dresdner 19.01.15 17:22
в судебном решении (27.06.1956) ссылка на (дословно по буквам цифрам):
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 18 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 18 in folgender Fassung eingefügt:
"§ 18. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte "elterlicher Gewalt" ersetzt durch: "elterlicher Sorge".
Durch Gesetz vom 18. Juni 1997 erhielt der § 19 Absatz 1 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. August 1998) folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig."
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 wurde der § 19 Abs. 2 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
...
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. ..."
Damit wurden im § 25 Abs. 2 die Worte "des Heimatstaats" faktisch gestrichen (die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen) und die Zuständigkeit der Reichsregierung nach § 3 wurde auf den Reichminister des Innern übertragen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle."
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte "Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler" faktisch ersetzt durch: "Von dem Reichsminister des Innern kann".
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
"§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist."
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen und die Zustimmung des Bundesrates ist wieder erforderlich.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 25 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte "des Ehemanns oder" und die Worte "die Ehefrau und" außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurden im § 25 Abs. 1 die Worte "nach den §§ 18, 19" ersetzt durch: "nach § 19".
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 25 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zur berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
§ 18. Die Entlassung einer Ehefrau kann nur von dem Manne und, sofern dieser ein Deutscher ist, nur zugleich mit seiner Entlassung beantragt werden. Der Antrag bedarf der Zustimmung der Frau.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) ist der § 18 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurde der § 18 in folgender Fassung eingefügt:
"§ 18. Ein Deutscher wird auf seinen Antrag aus der Staatsangehörigkeit entlassen, wenn er den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit beantragt und ihm die zuständige Stelle die Verleihung zugesichert hat."
§ 19. Die Entlassung einer Person, die unter elterlicher Gewalt oder unter Vormundschaft steht, kann nur von dem gesetzlichen Vertreter und nur mit Genehmigung des deutschen Vormundschaftsgerichts beantragt werden. Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig.
Die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts ist nicht erforderlich, wenn der Vater oder die Mutter die Entlassung für sich und zugleich kraft elterlicher Gewalt für ein Kind beantragt und dem Antragsteller die Sorge für die Person dieses Kindes zusteht. Erstreckt sich der Wirkungskreis eines der Mutter bestellten Beistandes auf die Sorge für die Person des Kindes, so bedarf die Mutter zu dem Antrag auf Entlassung des Kindes der Genehmigung des Beistandes.
Durch Gesetz vom 18. Juli 1979 wurden im § 16 Abs. 2 die Worte "elterlicher Gewalt" ersetzt durch: "elterlicher Sorge".
Durch Gesetz vom 18. Juni 1997 erhielt der § 19 Absatz 1 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. August 1998) folgende Fassung:
"Gegen die Entscheidung des Vormundschaftsgerichts steht auch der Staatsanwaltschaft, der die Entscheidung bekanntzumachen ist, die Beschwerde zu; gegen den Beschluß des Beschwerdegerichts ist die weitere Beschwerde unbeschränkt zulässig."
Durch Gesetz vom 4. Dezember 1997 wurde der § 19 Abs. 2 Satz 2 (mit Wirkung vom 1. Juli 1998) aufgehoben.
§ 25. Ein Deutscher, der im Inland weder seinen Wohnsitz noch seinen dauernden Aufenthalt hat, verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erfolgt, die Ehefrau und der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach den §§ 18, 19 die Entlassung beantragt werden könnte.
Die Staatsangehörigkeit verliert nicht, wer vor dem Erwerbe der ausländischen Staatsangehörigkeit auf seinen Antrag die schriftliche Genehmigung der zuständigen Behörde seines Heimatstaats zur Beibehaltung seiner Staatsangehörigkeit erhalten hat. Vor der Erteilung der Genehmigung ist der deutsche Konsul zu hören.
Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler angeordnet werden, daß Personen, welche die Staatsangehörigkeit in einem bestimmten ausländischen Staate erwerben wollen, die im Abs. 2 vorgesehene Genehmigung nicht erteilt werden darf.
Durch das Übergangsgesetz vom 4. März 1919 (RGBl. S. 285) wurden die Zuständigkeiten des Reichskanzlers auf das Reichsministerium, die des Bundesrates auf den Staatenausschuß, beide Organe errichtet durch das Gesetz über die vorläufige Reichsgewalt vom 10. Februar 1919 (RGBl. I. S. 169), übertragen. Durch den Art. 179 der Verfassung des Deutschen Reiches vom 11. August 1919 (RGBl. S. 1383) wurde das Reichsministerium zur Reichsregierung und der Staatenausschuß zum Reichsrat.
Durch die, aufgrund des Gesetzes über den Neuaufbau des Reichs vom 30. Januar 1934 (RGBl. I. S. 75) ergangene Verordnung über die deutsche Staatsangehörigkeit vom 5. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Die Staatsangehörigkeit in den Ländern fällt fort.
(2) Es gibt nur noch eine deutsche Staatsangehörigkeit (Reichsangehörigkeit).
...
§ 3. Die deutsche Staatsangehörigkeit darf erst verliehen werden, nachdem der Reichsminister des Innern zugestimmt hat. ..."
Damit wurden im § 25 Abs. 2 die Worte "des Heimatstaats" faktisch gestrichen (die Zuständigkeit der Einbürgerungsbehörden der Länder (bis 1918 Bundesstaaten) blieb bestehen) und die Zuständigkeit der Reichsregierung nach § 3 wurde auf den Reichminister des Innern übertragen.
Durch Gesetz über die Aufhebung des Reichsrats vom 14. Februar 1934 wurde bestimmt:
"§ 1. (1) Der Reichsrat wird aufgehoben.
(2) Die Vertretungen der Länder beim Reich fallen fort.
§ 2. (1) Die Mitwirkung des Reichsrats in Rechtsetzung und Verwaltung fällt fort.
(2) Soweit der Reichsrat selbständig tätig wurde, tritt an seine Stelle der zuständige Reichsminister oder die von diesem im Benehmen mit dem Reichsminister des Innern bestimmte Stelle."
Damit wurden im § 25 Abs. 3 die Worte "Unter Zustimmung des Bundesrats kann von dem Reichskanzler" faktisch ersetzt durch: "Von dem Reichsminister des Innern kann".
Durch die Verordnung vom 20. Januar 1942 wurde ergänzend zum § 17 Nr. 2 und § 25 bestimmt:
"§ 2. Der Reichsminister des Innern kann Länder bezeichnen, deren Staatsangehörigkeit auf eigenen Antrag oder auf Antrag des Ehemanns oder des gesetzlichen Vertreters erworben werden kann, ohne daß ein Verlust der deutschen Staatsangehörigkeit damit verbunden ist."
Durch den Artikel 129 Abs. 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) wurde die, infolge des Gesetzes über die Aufhebung des Reichsrats erfolgte faktische Änderung wieder aufgehoben; die Zuständigkeit des Reichsministers des Innern ist auf den Bundesminister des Innern übergegangen und die Zustimmung des Bundesrates ist wieder erforderlich.
Durch den Artikel 117 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 (BGBl. S. 1) sind im § 25 Abs. 1 mit Wirkung vom 1. April 1953 wegen des Widerspruchs zu Artikel 3 Abs. 2 des Grundgesetzes die Worte "des Ehemanns oder" und die Worte "die Ehefrau und" außer Kraft getreten.
Durch Gesetz vom 29. Juni 1977 wurden im § 25 Abs. 1 die Worte "nach den §§ 18, 19" ersetzt durch: "nach § 19".
Durch Gesetz vom 15. Juli 1999 wurde der § 25 (mit Wirkung vom 1. Januar 2000) wie folgt geändert:
- der Abs. 1 erhielt folgende Fassung:
"Ein Deutscher verliert seine Staatsangehörigkeit mit dem Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit, wenn dieser Erwerb auf seinen Antrag oder auf den Antrag des gesetzlichen Vertreters erfolgt, der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte.".
- dem Abs. 2 wurden folgende Sätze angefügt:
"Bei der Entscheidung über einen Antrag nach Satz 1 sind die öffentlichen und privaten Belange abzuwägen. Bei einem Antragsteller, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat, ist insbesondere zur berücksichtigen, ob er fortbestehende Bindungen an Deutschland glaubhaft machen kann."
NEW 19.01.15 17:51
я Вам уже сообщил, что это один и тот же закон (подсказка: 22. Juli 1913 и 22.07.1913 - это одна и та же дата).
в ответ terterosus 19.01.15 17:45
В ответ на:
в судебном решении (27.06.1956) ссылка на (дословно по буквам цифрам):
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
в судебном решении (27.06.1956) ссылка на (дословно по буквам цифрам):
"Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 22. Juli 1913 (RGBl. S. 583) - RuStG
http://www.verfassungen.de/de/de67-18/rustag13.htm
я Вам уже сообщил, что это один и тот же закон (подсказка: 22. Juli 1913 и 22.07.1913 - это одна и та же дата).
NEW 20.01.15 00:14
гляди-ка, по человечески Вы тоже умеете разговаривать... только то, что Вы имеете в виду по немецки называется "Fassung", а не "Verfassung".
Ваша позиция, что решения судов утрачивают их значение при любом изменении закона - неправильна. это происходит только тогда, когда кардинальным образом меняются именно те нормы, на которые опирался при своем решении суд. кстати, никакой другой интерпретации взаимосвязи между §25 и §19 RuStAG (StAG):
не существовало и до решения BVerwG от 1956 года. он только подтвердил на высшем для новообразованной Bundesrepublik то, что и так было очевидной целью этих норм: воспрепятствовать родителям (опекунам) самовольно лишать детей (подопечных) немецкого гражданства, оставляя при этом его себе. тогда это было продолжением красной нити закона - немецкое гражданство должно было быть у всех членов семьи или ни у одного из них. другие варианты должны были стать практически невозможным исключением... с тех пор утекло много воды, эта красная нить изрядно поистерлась, "elterliche Gewalt" стала называться "elterliche Sorge", "Vormundschaftsgericht" - "Familiengericht", но в остальном нормы, о которых идет речь (§§19 и 25), остались практически неизменными в том отношении, по поводу которого Вы с упрямством, достойным лучшего применения, боретесь за свое понимание или - лучше сказать - непонимание закона. мне, честно говоря, трудно представить, что Вы в своей жизни хоть раз открыли серьезный комментарий по RuStAG (StAG), не говоря уже о том, чтобы прочесть его от начала до конца. а ведь все эти комментарии рассматривают в т.ч. и взаимосвязь между §25 и §19 и все приходят к одному и тому же выводу, совпадающему с мнением, изложeнным в решении BVerwG от 1956, как впрочем и в многочисленных других судебных решениях, в т.ч датированных не столь отдаленными днями и опирающимися на современную редакцию StAG. нигде не выражается никаких сомнений, что эту норму ("der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte") можно трактовать как-то иначе... да и Вы при всем желании привести иную трактовку, сумели произвести лишь Google-перевод этой фразы на русский язык и с восторгом объявить, что он бессмысленен.
но что метать бисер... что Вам до мнений всех этих проффессоришек или судишек (которые по Вашему мнению заслуживают только того, чтобы их разогнать)! у Вас своя позиция, и ее ничто не может поколебать! а может и нет никакой позиции, а есть только желание почесать языком и блеснуть "оригинальностью"... пытаться Вам что-то доказать или чему-то научить - напрасная трата времени... живите в своем мире, где законы говорят только то, что в них видится Вам! ну а остальной мир будет жить по своим законам...
на этом дискуссия закрывается. вернемся к ней не раньше, чем Вы одолеете, наконец, какой-нибудь комментарий по StAG. немецкий правда надо подучить. а то с Google-переводом опять к каким-нибудь бредовым выводам придете.
В ответ на:
ясен пень что я имел в виду разные verfassungen (тогда v. сегодня)
ясен пень что я имел в виду разные verfassungen (тогда v. сегодня)
гляди-ка, по человечески Вы тоже умеете разговаривать... только то, что Вы имеете в виду по немецки называется "Fassung", а не "Verfassung".
Ваша позиция, что решения судов утрачивают их значение при любом изменении закона - неправильна. это происходит только тогда, когда кардинальным образом меняются именно те нормы, на которые опирался при своем решении суд. кстати, никакой другой интерпретации взаимосвязи между §25 и §19 RuStAG (StAG):
BVerwG I B 200.55:
Hieraus folgt, daß ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht ohne Zutun des elterlichen Gewalthabers verliert. Es bedarf vielmehr eines Antrags des Gewalthabers, und dieser muß, um die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich zu machen, zugleich, d.h. im Zusammenhang mit dem Antrag des Gewalthabers auf seine eigene Einbürgerung in den ausländischen Staat gestellt werden.
Hieraus folgt, daß ein unter elterlicher Gewalt stehendes Kind durch den Erwerb einer ausländischen Staatsangehörigkeit die deutsche Staatsangehörigkeit jedenfalls nicht ohne Zutun des elterlichen Gewalthabers verliert. Es bedarf vielmehr eines Antrags des Gewalthabers, und dieser muß, um die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts entbehrlich zu machen, zugleich, d.h. im Zusammenhang mit dem Antrag des Gewalthabers auf seine eigene Einbürgerung in den ausländischen Staat gestellt werden.
не существовало и до решения BVerwG от 1956 года. он только подтвердил на высшем для новообразованной Bundesrepublik то, что и так было очевидной целью этих норм: воспрепятствовать родителям (опекунам) самовольно лишать детей (подопечных) немецкого гражданства, оставляя при этом его себе. тогда это было продолжением красной нити закона - немецкое гражданство должно было быть у всех членов семьи или ни у одного из них. другие варианты должны были стать практически невозможным исключением... с тех пор утекло много воды, эта красная нить изрядно поистерлась, "elterliche Gewalt" стала называться "elterliche Sorge", "Vormundschaftsgericht" - "Familiengericht", но в остальном нормы, о которых идет речь (§§19 и 25), остались практически неизменными в том отношении, по поводу которого Вы с упрямством, достойным лучшего применения, боретесь за свое понимание или - лучше сказать - непонимание закона. мне, честно говоря, трудно представить, что Вы в своей жизни хоть раз открыли серьезный комментарий по RuStAG (StAG), не говоря уже о том, чтобы прочесть его от начала до конца. а ведь все эти комментарии рассматривают в т.ч. и взаимосвязь между §25 и §19 и все приходят к одному и тому же выводу, совпадающему с мнением, изложeнным в решении BVerwG от 1956, как впрочем и в многочисленных других судебных решениях, в т.ч датированных не столь отдаленными днями и опирающимися на современную редакцию StAG. нигде не выражается никаких сомнений, что эту норму ("der Vertretene jedoch nur, wenn die Voraussetzungen vorliegen, unter denen nach § 19 die Entlassung beantragt werden könnte") можно трактовать как-то иначе... да и Вы при всем желании привести иную трактовку, сумели произвести лишь Google-перевод этой фразы на русский язык и с восторгом объявить, что он бессмысленен.
но что метать бисер... что Вам до мнений всех этих проффессоришек или судишек (которые по Вашему мнению заслуживают только того, чтобы их разогнать)! у Вас своя позиция, и ее ничто не может поколебать! а может и нет никакой позиции, а есть только желание почесать языком и блеснуть "оригинальностью"... пытаться Вам что-то доказать или чему-то научить - напрасная трата времени... живите в своем мире, где законы говорят только то, что в них видится Вам! ну а остальной мир будет жить по своим законам...
на этом дискуссия закрывается. вернемся к ней не раньше, чем Вы одолеете, наконец, какой-нибудь комментарий по StAG. немецкий правда надо подучить. а то с Google-переводом опять к каким-нибудь бредовым выводам придете.
