Deutsch

Разрешение на работу для студентов новые правила.

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  Re_nat
прохожий22.07.12 18:50
22.07.12 18:50 
Знаю что тут где то есть информация,но не могу найти,напишите пожалуйста кто знает-по новым правилам может ли шпрах!!!(языковые курсы) работать официально,и какие ограничения?
#1 
  Re_nat
прохожий24.07.12 11:20
NEW 24.07.12 11:20 
в ответ Re_nat 22.07.12 18:50
Неужели всем так трудно ответить?
#2 
  Re_nat
прохожий24.07.12 11:21
NEW 24.07.12 11:21 
в ответ Re_nat 24.07.12 11:20
100 человек прочли и никто не ответил.Спасибо.
#3 
Dresdner
министр без портфеля24.07.12 11:21
Dresdner
NEW 24.07.12 11:21 
в ответ Re_nat 24.07.12 11:20, Последний раз изменено 24.07.12 12:56 (Dresdner)
В ответ на:
Неужели всем так трудно ответить?

а Вам - нетрудно? с чего Вы вообще взяли, что существуют какие-то "новые правила" для учащихся языковых курсов?
#4 
  LuMe
гость24.07.12 12:19
NEW 24.07.12 12:19 
в ответ Re_nat 22.07.12 18:50
§ 16 Studium; Sprachkurse; Schulbesuch
(1) Einem Ausländer kann zum Zweck des Studiums an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder vergleichbaren Ausbildungseinrichtung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthaltszweck des Studiums umfasst auch studienvorbereitende Sprachkurse sowie den Besuch eines Studienkollegs (studienvorbereitende Maßnahmen). Die Aufenthaltserlaubnis zum Zweck des Studiums darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer von der Ausbildungseinrichtung zugelassen worden ist; eine bedingte Zulassung ist ausreichend. Ein Nachweis von Kenntnissen in der Ausbildungssprache wird nicht verlangt, wenn die Sprachkenntnisse bei der Zulassungsentscheidung bereits berücksichtigt worden sind oder durch studienvorbereitende Maßnahmen erworben werden sollen. Die Geltungsdauer bei der Ersterteilung und Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis für ein Studium beträgt mindestens ein Jahr und soll bei Studium und studienvorbereitenden Maßnahmen zwei Jahre nicht überschreiten; sie kann verlängert werden, wenn der Aufenthaltszweck noch nicht erreicht ist und in einem angemessenen Zeitraum noch erreicht werden kann.
(1a) Einem Ausländer kann auch zum Zweck der Studienbewerbung eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Der Aufenthalt als Studienbewerber darf höchstens neun Monate betragen.
(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 90 Tage oder 180 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten. Dies gilt nicht während des Aufenthalts zu studienvorbereitenden Maßnahmen im ersten Jahr des Aufenthalts, ausgenommen in der Ferienzeit und bei einem Aufenthalt nach Absatz 1a.
#5