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Я слышал что...
NEW 10.02.12 21:46
NEW 10.02.12 22:02
NEW 13.02.12 14:04
в ответ Sohn 10.02.12 10:19
На приеме у адвоката.
Клиент: Скажите, имею ли я право...
Адвокат: Да, имеете.
Клиент: Да вы даже не выслушали, я хочу узнать имею ли я право...
Адвокат: А чего слушать, я и так знаю, что имеете.
Клиент: Так значит я могу..
Адвокат: А вот тут вы заблуждаетесь, нет, не можете.
Клиент: Скажите, имею ли я право...
Адвокат: Да, имеете.
Клиент: Да вы даже не выслушали, я хочу узнать имею ли я право...
Адвокат: А чего слушать, я и так знаю, что имеете.
Клиент: Так значит я могу..
Адвокат: А вот тут вы заблуждаетесь, нет, не можете.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
NEW 13.02.12 15:05
Вообще-то, "аб зофорт". О каком законе речь?
Правда, недостаточно быть инженером или врачом. Сначала нужно найти работодателя. Что в случае инжерена не так просто.
Ärzte und Ingenieure aus Drittstaaten für Deutschland
Presse Info 033 vom 22.06.2011
Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juni 2011 können ab sofort ausländische Ärzte und Ingenieure der Fachrichtung Maschinen- und Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik, die aus Drittstaaten kommen, ohne die so genannte Vorrangprüfung zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die Arbeitsbedingungen, vor allem die Höhe des Gehaltes, denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen.
Bisher hat die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) eine Vorrangprüfung durchführen müssen, bevor ein ausländischer Akademiker und Nicht-EU-Bürger für eine Arbeitsstelle in Deutschland zugelassen werden konnte. Bei dieser Prüfung suchte die ZAV nach inländischen Arbeitskräften für die Stelle. Wurde niemand gefunden, konnte für den Akademiker aus dem Ausland die Zustimmung erteilt werden.
Gegenwärtig suchen deutsche Arbeitgeber verstärkt nach Ärzten und Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, dass Menschen aus Drittstaaten mit diesen Abschlüssen ohne Vorrangprüfung eingestellt werden können – es wird nur noch überprüft, ob die im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen die in Deutschland in diesem Bereich üblichen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Beschluss durch ein beschleunigtes Zustimmungsverfahren umzusetzen. Die ZAV wird für diese Nicht-EU-Bürger innerhalb von 48 Stunden eine Entscheidung über die Zulassung zum Arbeitsmarkt treffen.
Mit der Zulassung von Nicht-EU-Bürgern aus den entsprechenden Berufsgruppen zum deutschen Arbeitsmarkt können offene Stellen in kürzester Zeit besetzt werden. Damit leistet die BA einen Beitrag zur Strategie gegen den drohenden Fachkräftemangel.
Weiterführende Informationen können dem Internet unter www.zav.de > Arbeitsmarktzulassung entnommen werden."
Правда, недостаточно быть инженером или врачом. Сначала нужно найти работодателя. Что в случае инжерена не так просто.
Ärzte und Ingenieure aus Drittstaaten für Deutschland
Presse Info 033 vom 22.06.2011
Nach einem Beschluss der Bundesregierung vom 22. Juni 2011 können ab sofort ausländische Ärzte und Ingenieure der Fachrichtung Maschinen- und Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik, die aus Drittstaaten kommen, ohne die so genannte Vorrangprüfung zum deutschen Arbeitsmarkt zugelassen werden. Voraussetzung für eine Zulassung ist, dass die Arbeitsbedingungen, vor allem die Höhe des Gehaltes, denen vergleichbarer inländischer Arbeitnehmer entsprechen.
Bisher hat die Zentrale Auslands- und Fachvermittlung (ZAV) eine Vorrangprüfung durchführen müssen, bevor ein ausländischer Akademiker und Nicht-EU-Bürger für eine Arbeitsstelle in Deutschland zugelassen werden konnte. Bei dieser Prüfung suchte die ZAV nach inländischen Arbeitskräften für die Stelle. Wurde niemand gefunden, konnte für den Akademiker aus dem Ausland die Zustimmung erteilt werden.
Gegenwärtig suchen deutsche Arbeitgeber verstärkt nach Ärzten und Ingenieuren der Fachrichtungen Maschinen- und Fahrzeugbau sowie der Elektrotechnik. Daher hat die Bundesregierung beschlossen, dass Menschen aus Drittstaaten mit diesen Abschlüssen ohne Vorrangprüfung eingestellt werden können – es wird nur noch überprüft, ob die im Arbeitsvertrag festgelegten Bedingungen die in Deutschland in diesem Bereich üblichen sind.
Die Bundesagentur für Arbeit (BA) hat sich zum Ziel gesetzt, diesen Beschluss durch ein beschleunigtes Zustimmungsverfahren umzusetzen. Die ZAV wird für diese Nicht-EU-Bürger innerhalb von 48 Stunden eine Entscheidung über die Zulassung zum Arbeitsmarkt treffen.
Mit der Zulassung von Nicht-EU-Bürgern aus den entsprechenden Berufsgruppen zum deutschen Arbeitsmarkt können offene Stellen in kürzester Zeit besetzt werden. Damit leistet die BA einen Beitrag zur Strategie gegen den drohenden Fachkräftemangel.
Weiterführende Informationen können dem Internet unter www.zav.de > Arbeitsmarktzulassung entnommen werden."
NEW 14.02.12 10:20
Als Tagesordnungspunkt 19 wird am Freitag, 10.02.2012 auf der Sitzung des Bundesrates über die Aufenthaltserlaubnis für hoch qualifizierte Arbeitnehmer beraten.
Die Erläuterungen des Bundesrates geben folgende Hinweise:
Mit dem Gesetzentwurf soll die so genannte Hochqualifizierten-Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung möchte dabei die in der Richtlinie enthaltenen Spielräume für eine attraktive Ausgestaltung dieser Zuwanderung nutzen. Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:
Es soll ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden: die Blaue Karte EU. Neben einem Hochschulabschluss soll für den Erwerb der Blauen Karte EU ein Arbeitsverhältnis erforderlich sein, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44 000 Euro erzielt wird. Auf eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen soll verzichtet werden. Das soll den Zugang vereinfachen und das Verfahren erheblich beschleunigen. Für Hochqualifizierte in Mangelberufen soll eine Gehaltsgrenze von 33 000 Euro gelten. Dazu zählen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Auch bei diesen Hochqualifizierten soll auf die Vorrangprüfung verzichtet werden, jedoch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen stattfinden.
Beide Gruppen sollen bereits nach zwei Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten können. Die Familienangehörigen dieser Hochqualifizierten sollen sofort uneingeschränkt arbeiten dürfen.
Über die reine Richtlinienumsetzung hinaus soll es weitere Erleichterungen zur Fachkräftemigration geben. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Die Gehaltsgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht, also eine so genannte Niederlassungserlaubnis erhalten, soll auf 48 000 Euro gesenkt werden. Falls sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, sollen sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren.
Absolventen deutscher Hochschulen sollen im Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits nach geltender Rechtslage eingeräumt ist, unbeschränkt arbeiten dürfen und, wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, ein Daueraufenthaltsrecht erhalten können.
Für Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, soll das Verfahren vereinfacht werden.
Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, sollen hier bleiben können, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit und Soziales und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, umfangreich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:
So empfehlen die Ausschüsse, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf grundsätzlich zu begrüßen. Mit dem Entwurf würden nicht nur die Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt, sondern darüber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration geschaffen. Darüber hinaus empfehlen sie insbesondere Änderungen, die eine weitere Erleichterung der Arbeitsmigration schaffen sollen.
So empfiehlt der Ausschuss für Arbeit und Soziales u. a. eine uneingeschränkte Zahlung einer deutschen Rente an Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Hinterbliebene zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf sieht dies nur für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz vor. Zur Vereinfachung der Auslandsrentenbestimmungen sollten alle Rentenzahlungen in das Ausland, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, uneingeschränkt erfolgen. Für einen Großteil der Berechtigten sehe das über- und zwischenstaatliche Recht sowie Sonderregelungen für Drittstaatsangehörige ohnehin bereits heute einen uneingeschränkten Export von Rentenleistungen ins Ausland vor, so dass aktuell nur noch wenige Personen von der vorgesehenen Einschränkung im Gesetzentwurf erfasst würden.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt festzustellen, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für Hochqualifizierte mit einem bestimmten Mindesteinkommen in der Folge zu Maßnahmen im Aufenthaltsrecht führe, die eine weitere, sachlich nicht erforderliche Verkomplizierung des Aufenthaltsrechts darstellen und damit der erklärten Absicht – insbesondere das Arbeitsmigrationsrecht einfacher, übersichtlicher und transparenter zu gestalten – zuwiderlaufen würden. So sei die Regelung, dass eine Niederlassungserlaubnis sowie alle hierzu erteilten Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetzes erlöschen, wenn eine Leistungsbehörde einen positiven Bewilligungsbescheid erlassen habe, eine unverhältnismäßige Regelung. Diese existiere für keinen anderen Aufenthaltstitel und für keinen anderen Aufenthaltszweck und könne zu zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten führen. Insofern solle gebeten werden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Sonderregelungen zu streichen.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt insbesondere die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels zur gesteuerten Anwerbung. Für Fachkräfte aus Drittstaaten sei es schwierig, potentielle Arbeitgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu knüpfen, Vorstellungsgespräche zu führen und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso sei es für potentielle Arbeitgeber schwierig, ausländische Fachkräfte “aus der Ferne” einzuschätzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und für das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.
Es sei daher erforderlich, dass Fachkräfte aus Drittstaaten Möglichkeiten erhielten, mit dem Ziel der Arbeitssuche für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen. Der Titel dürfe aber kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und daher sollte ausdrücklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung verwiesen werden.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.
Die Erläuterungen des Bundesrates geben folgende Hinweise:
Mit dem Gesetzentwurf soll die so genannte Hochqualifizierten-Richtlinie in das innerstaatliche Recht umgesetzt werden. Die Bundesregierung möchte dabei die in der Richtlinie enthaltenen Spielräume für eine attraktive Ausgestaltung dieser Zuwanderung nutzen. Im Wesentlichen sieht der Gesetzentwurf Folgendes vor:
Es soll ein neuer Aufenthaltstitel eingeführt werden: die Blaue Karte EU. Neben einem Hochschulabschluss soll für den Erwerb der Blauen Karte EU ein Arbeitsverhältnis erforderlich sein, mit dem ein Bruttojahresgehalt von mindestens 44 000 Euro erzielt wird. Auf eine Vorrangprüfung und eine Prüfung vergleichbarer Arbeitsbedingungen soll verzichtet werden. Das soll den Zugang vereinfachen und das Verfahren erheblich beschleunigen. Für Hochqualifizierte in Mangelberufen soll eine Gehaltsgrenze von 33 000 Euro gelten. Dazu zählen insbesondere alle Ingenieure, akademische und vergleichbare Fachkräfte in der Informations- und Kommunikationstechnologie sowie Ärzte. Auch bei diesen Hochqualifizierten soll auf die Vorrangprüfung verzichtet werden, jedoch eine Prüfung der Vergleichbarkeit der Arbeitsbedingungen stattfinden.
Beide Gruppen sollen bereits nach zwei Jahren ein Daueraufenthaltsrecht erhalten können. Die Familienangehörigen dieser Hochqualifizierten sollen sofort uneingeschränkt arbeiten dürfen.
Über die reine Richtlinienumsetzung hinaus soll es weitere Erleichterungen zur Fachkräftemigration geben. Hervorzuheben sind folgende Änderungen:
Die Gehaltsgrenze für Hochqualifizierte, die sofort ein Daueraufenthaltsrecht, also eine so genannte Niederlassungserlaubnis erhalten, soll auf 48 000 Euro gesenkt werden. Falls sie jedoch in den ersten drei Jahren Sozialtransferleistungen beziehen, sollen sie ihr Aufenthaltsrecht verlieren.
Absolventen deutscher Hochschulen sollen im Jahr der Arbeitsplatzsuche, das ihnen bereits nach geltender Rechtslage eingeräumt ist, unbeschränkt arbeiten dürfen und, wenn sie zwei Jahre gearbeitet haben, ein Daueraufenthaltsrecht erhalten können.
Für Forscher, die in dem besonderen Verfahren nach der Forscher-Richtlinie einreisen, soll das Verfahren vereinfacht werden.
Ausländer, die nach Deutschland gekommen sind, um hier eine Berufsausbildung zu absolvieren, sollen hier bleiben können, um in dem erlernten Beruf zu arbeiten.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten, der Ausschuss für Arbeit und Soziales und der Wirtschaftsausschuss empfehlen dem Bundesrat, umfangreich zu dem Gesetzentwurf Stellung zu nehmen:
So empfehlen die Ausschüsse, den von der Bundesregierung vorgelegten Gesetzentwurf grundsätzlich zu begrüßen. Mit dem Entwurf würden nicht nur die Vorgaben der Europäischen Union umgesetzt, sondern darüber hinaus Verbesserungen in der Arbeitsmigration geschaffen. Darüber hinaus empfehlen sie insbesondere Änderungen, die eine weitere Erleichterung der Arbeitsmigration schaffen sollen.
So empfiehlt der Ausschuss für Arbeit und Soziales u. a. eine uneingeschränkte Zahlung einer deutschen Rente an Inhaberinnen und Inhaber einer Blauen Karte EU und deren Hinterbliebene zu ermöglichen. Der Gesetzentwurf sieht dies nur für Angehörige eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, Angehörige eines Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder Staatsangehörige der Schweiz vor. Zur Vereinfachung der Auslandsrentenbestimmungen sollten alle Rentenzahlungen in das Ausland, ungeachtet der Staatsangehörigkeit, uneingeschränkt erfolgen. Für einen Großteil der Berechtigten sehe das über- und zwischenstaatliche Recht sowie Sonderregelungen für Drittstaatsangehörige ohnehin bereits heute einen uneingeschränkten Export von Rentenleistungen ins Ausland vor, so dass aktuell nur noch wenige Personen von der vorgesehenen Einschränkung im Gesetzentwurf erfasst würden.
Der federführende Ausschuss für Innere Angelegenheiten empfiehlt festzustellen, dass die Neuregelung der Zugangsvoraussetzungen für Hochqualifizierte mit einem bestimmten Mindesteinkommen in der Folge zu Maßnahmen im Aufenthaltsrecht führe, die eine weitere, sachlich nicht erforderliche Verkomplizierung des Aufenthaltsrechts darstellen und damit der erklärten Absicht – insbesondere das Arbeitsmigrationsrecht einfacher, übersichtlicher und transparenter zu gestalten – zuwiderlaufen würden. So sei die Regelung, dass eine Niederlassungserlaubnis sowie alle hierzu erteilten Aufenthaltserlaubnisse kraft Gesetzes erlöschen, wenn eine Leistungsbehörde einen positiven Bewilligungsbescheid erlassen habe, eine unverhältnismäßige Regelung. Diese existiere für keinen anderen Aufenthaltstitel und für keinen anderen Aufenthaltszweck und könne zu zahlreichen rechtlichen und tatsächlichen Unsicherheiten führen. Insofern solle gebeten werden, im weiteren Gesetzgebungsverfahren diese Sonderregelungen zu streichen.
Der Wirtschaftsausschuss empfiehlt insbesondere die Einführung eines neuen Aufenthaltstitels zur gesteuerten Anwerbung. Für Fachkräfte aus Drittstaaten sei es schwierig, potentielle Arbeitgeber allein aus dem Ausland heraus zu identifizieren, etwaige Kontakte zu knüpfen, Vorstellungsgespräche zu führen und letztlich einen Arbeitsvertrag festzuschreiben. Ebenso sei es für potentielle Arbeitgeber schwierig, ausländische Fachkräfte “aus der Ferne” einzuschätzen, ob sie die notwendigen Qualifikationen bieten und für das Unternehmen als Fachkraft von Interesse sind.
Es sei daher erforderlich, dass Fachkräfte aus Drittstaaten Möglichkeiten erhielten, mit dem Ziel der Arbeitssuche für einen begrenzten Zeitraum nach Deutschland einzureisen. Der Titel dürfe aber kein Einfallstor in die Sozialsysteme werden und daher sollte ausdrücklich noch einmal auf die allgemeine Erteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung verwiesen werden.
Der Finanzausschuss empfiehlt dem Bundesrat, gegen den Gesetzentwurf keine Einwendungen zu erheben.