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Vyjti zamuzh...
NEW 03.08.04 14:25
в ответ Südwind 03.08.04 11:29
Ваша ситуация - абсолютно нетипичная для этого форума. Принципы воссоединения изложены в § 31 AuslG и многочисленных должностных инструкциях (например AuslG-VwV). В частности:
Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder. Die grundgesetzliche Wertentscheidung des Artikel 6 GG erfordert es regelmäßig nicht, dem Begehren eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet schon dann zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Angehörigen im Bundesgebiet nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung auf Dauer gesichert ist (vgl. § 35 Abs. 1). Im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Außerdem muss der nachzugswillige Ausländer eine der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 erfüllen. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltsbefugnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i.S. des § 30 Abs. 1 anzunehmen. Bei Ausländern, die nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 nicht abgeschoben werden können, ist anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt.
Das Begehren nach Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft mit einem Ausländer, der eine Aufenthaltsbefugnis besitzt, ist allein noch kein hinreichender Grund für die Erteilung der Aufenthaltsbefugnis an den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder. Die grundgesetzliche Wertentscheidung des Artikel 6 GG erfordert es regelmäßig nicht, dem Begehren eines Ausländers nach familiärem Zusammenleben im Bundesgebiet schon dann zu entsprechen, wenn der Aufenthalt des Angehörigen im Bundesgebiet nicht durch eine unbefristete Aufenthaltsgenehmigung auf Dauer gesichert ist (vgl. § 35 Abs. 1). Im Anwendungsbereich des § 31 Abs. 1 bestimmt sich nach den Umständen des Einzelfalles, ob Familienangehörigen zum Schutz von Ehe und Familie eine Aufenthaltsbefugnis erteilt werden kann. Außerdem muss der nachzugswillige Ausländer eine der Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 bis 4 erfüllen. Im Hinblick auf Artikel 6 GG sind allerdings bei der Entscheidung über die Aufenthaltsbefugnis für den Ehegatten und die minderjährigen ledigen Kinder an das Vorliegen eines dringenden humanitären Grundes geringere Anforderungen zu stellen. Sowohl im Interesse des Schutzes von Ehe und Familie als auch des Wohles des Kindes sollen Anträge des Kindes oder seiner Eltern auf Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft vorrangig und beschleunigt bearbeitet werden. Sofern die Herstellung der Familieneinheit im Ausland aus zwingenden persönlichen Gründen unmöglich ist, ist stets ein dringender humanitärer Grund i.S. des § 30 Abs. 1 anzunehmen. Bei Ausländern, die nach §§ 51 Abs. 1 oder 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 nicht abgeschoben werden können, ist anzunehmen, dass die Herstellung der familiären Einheit im Herkunftsstaat unmöglich ist. Ob die Herstellung in einem anderen als dem Herkunftsstaat möglich ist, bedarf nur der Prüfung, sofern ein Ehegatte oder ein Kind in einem Drittland ein Daueraufenthaltsrecht besitzt.
NEW 07.08.04 22:32
в ответ Je@si 03.08.04 12:24
чтобы вы могли вместе жить в Германии необходим статус постоянного проживания в Германии или похожий к такому.Заработная плата которая будет хватать на двоих и так же достаточная жолплощадь для двоих. Такое как с милым и рай в шалаше и мы питаемся любовью для немцев не проходит.