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NEW 09.07.04 10:58
в ответ dexi 09.07.04 10:42
Не знаю , что такое "визовый раздел". § 66 (2) AuslG звучит:
Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.
Die Versagung und die Beschränkung eines Visums und eines Paßersatzes vor der Einreise bedürfen keiner Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; die Versagung an der Grenze bedarf auch nicht der Schriftform.