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на социале выдать суд постановил Niederlassungserlaubnis §28 abs.2
NEW 04.06.11 14:07
Последний раз изменено 04.06.11 14:09 (poput4ikzelt)
www.rechtslupe.de/verwaltungsrecht/niederlassungserlaubnis-fuer-ehegatten...
суд гановера постановил не зависимо от получения социала выдать: Niederlassungserlaubnis §28 abs.2
суд гановера постановил не зависимо от получения социала выдать: Niederlassungserlaubnis §28 abs.2
NEW 04.06.11 20:44
в ответ poput4ikzelt 04.06.11 14:07
Читаем по ссылке.
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
NEW 04.06.11 20:50
и что вы этим хотите сказать прочитайте внимательно все с начала до конца
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
как бы вам не хотелось факт есть факт и дискриминации придет скоро конец ето решение только начало
суд обязал ей выдать пмж хотя она получает социал (ALG II) что вам не понятно?
В ответ на:
Eine Ausnahme vom Regeltatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes kommt in Betracht, wenn der Bezug von Leistungen darauf beruht, dass das Sozialleistungsrecht eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar ansieht
Eine Ausnahme vom Regeltatbestand der Sicherung des Lebensunterhaltes kommt in Betracht, wenn der Bezug von Leistungen darauf beruht, dass das Sozialleistungsrecht eine Erwerbstätigkeit als unzumutbar ansieht
В ответ на:
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
In der Person der Klägerin liegt auch kein Ausweisungsgrund vor, insbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
В ответ на:
Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, [цитата]der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
. Dieses Ergebnis folgt aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes. Während das Gesetz an anderen Stellen die Formulierung “Leistungen nach dem II. oder XII. Buch Sozialgesetzbuch” benutzt, wurde im Gesetzgebungsverfahren ein Antrag klarzustellen, dass auch Leistungsbezug nach SGB II einen Ausweisungsgrund darstellt, abgelehnt.Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende. Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, [цитата]der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst1
как бы вам не хотелось факт есть факт и дискриминации придет скоро конец ето решение только начало
суд обязал ей выдать пмж хотя она получает социал (ALG II) что вам не понятно?
04.06.11 21:30
в ответ poput4ikzelt 04.06.11 20:50
Прочитайте еще раз внимательно. Она не получала социал и это как раз было основным доводом в суде.
nsbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
nsbesondere wird der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG nicht erfüllt, weil sie weder für sich noch für ihre Familienangehörigen Sozialhilfe in Anspruch nimmt.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
04.06.11 21:34
она получала ALG2 (пособие по безработице если вы не в курсе)
Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst (vgl. dazu Discher in: GK, AufenthG, § 55 Randziffer 964 f.).
Die Beklagte wird verpflichtet,
В ответ на:
Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende
Die Klägerin bezieht in einer sozialrechtlichen Bedarfsgemeinschaft mit ihren vier Kindern Leistungen nach dem SGB II, also Grundsicherung für Arbeitssuchende
она получала ALG2 (пособие по безработице если вы не в курсе)
Dieser Leistungsbezug fällt nicht unter den Ausweisungstatbestand, der nur Sozialhilfe im Sinne des SGB XII erfasst (vgl. dazu Discher in: GK, AufenthG, § 55 Randziffer 964 f.).
Die Beklagte wird verpflichtet,
В ответ на:
der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen
. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 wird aufgehoben.der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen
04.06.11 21:52
Я в курсе. Я даже в курсе, что это не социал. И вы говоря о том, что дают НЕ получателям социала в итоге дезинформируете.
в ответ poput4ikzelt 04.06.11 21:34
В ответ на:
она получала ALG2 (пособие по безработице если вы не в курсе)
она получала ALG2 (пособие по безработице если вы не в курсе)
Я в курсе. Я даже в курсе, что это не социал. И вы говоря о том, что дают НЕ получателям социала в итоге дезинформируете.
Данное сообщение создано инопланетным агентом выполняющим на территории России функции рептилоида. Короче редкостная тварь
NEW 04.06.11 22:00
ваша корректура совсем уместна.
поправляюсь дают пмж получателям пособия по безработице (ALGII)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der Kläger erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Dieser setzt voraus, dass der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Der Kläger nimmt zwar für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn H. Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Diese stellen jedoch keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Vielmehr erfasst der Ausweisungstatbestand nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber Leistungen nach dem SGB II (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand Dezember 2007, § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 6 Anm. 1; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2009, § 55 Rn. 964; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2009, § 55 AufenthG Rn. 69; noch offengelassen im Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 23). Dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II diesen Ausweisungsgrund nicht erfüllen soll, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat wollte nämlich den Begriff "Sozialhilfe" - ebenso wie in anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (etwa § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) - durch "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt wissen, um auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in den Ausweisungstatbestand einzubeziehen (vgl. BTDrucks 16/5527 S. 7). Diesen Änderungsvorschlag hat die Bundesregierung aber abgelehnt (vgl. BTDrucks 16/5527 S. 19). Die im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz vom Juli 2006 erneut empfohlene Einbeziehung von Leistungen nach dem SGB II in den Ausweisungsgrund (Bericht des Bundesministeriums des Innern zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Evaluierungsbericht -, Juli 2006, S. 142 f.) wurde ebenfalls nicht umgesetzt.
Rechtsquellen:
GG Art. 6
AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 2,
§ 27 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, §§ 31, 55 Abs. 2 Nr. 6
AuslG 1990 § 17 Abs. 2
GR-Charta Art. 7
EMRK Art. 8
BKGG § 6a
SGB II § 9 Abs. 2, §§ 11, 30
VwVfG § 44
Richtlinie 2003/86/EG Art. 7, 16, 17
Stichworte:
Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Unterhaltsbedarf; Bedarfsgemeinschaft; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; Nebenbestimmung; Erlöschen; Werbungskosten.;
Leitsatz:
1. Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
3. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
поправляюсь дают пмж получателям пособия по безработице (ALGII)
BUNDESVERWALTUNGSGERICHT
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
Der Kläger erfüllt nicht den Ausweisungstatbestand des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG. Dieser setzt voraus, dass der Ausländer für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt. Der Kläger nimmt zwar für sich, seine Ehefrau und seinen Sohn H. Leistungen nach dem SGB II in Anspruch. Diese stellen jedoch keine Sozialhilfeleistungen im Sinne von § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG dar. Vielmehr erfasst der Ausweisungstatbestand nur die Sozialhilfe im engeren Sinne, insbesondere Leistungen nach dem SGB XII, nicht aber Leistungen nach dem SGB II (vgl. Armbruster, in: HTK-AuslR, Stand Dezember 2007, § 55 AufenthG, zu Abs. 2 Nr. 6 Anm. 1; Discher, in: GK-AufenthG, Stand Juli 2009, § 55 Rn. 964; Hailbronner, AuslR, Stand Februar 2009, § 55 AufenthG Rn. 69; noch offengelassen im Urteil vom 26. August 2008 - BVerwG 1 C 32.07 - BVerwGE 131, 370 Rn. 23). Dass der Bezug von Leistungen nach dem SGB II diesen Ausweisungsgrund nicht erfüllen soll, ergibt sich eindeutig aus dem Gesetzgebungsverfahren. Der Bundesrat wollte nämlich den Begriff "Sozialhilfe" - ebenso wie in anderen Bestimmungen des Aufenthaltsgesetzes (etwa § 27 Abs. 3 Satz 1 AufenthG) - durch "Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt wissen, um auch Bezieher von Leistungen nach dem SGB II in den Ausweisungstatbestand einzubeziehen (vgl. BTDrucks 16/5527 S. 7). Diesen Änderungsvorschlag hat die Bundesregierung aber abgelehnt (vgl. BTDrucks 16/5527 S. 19). Die im Evaluierungsbericht zum Zuwanderungsgesetz vom Juli 2006 erneut empfohlene Einbeziehung von Leistungen nach dem SGB II in den Ausweisungsgrund (Bericht des Bundesministeriums des Innern zur Evaluierung des Gesetzes zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern - Evaluierungsbericht -, Juli 2006, S. 142 f.) wurde ebenfalls nicht umgesetzt.
Rechtsquellen:
GG Art. 6
AufenthG § 2 Abs. 3, § 5 Abs. 1 Nr. 1 und 2, § 12 Abs. 2,
§ 27 Abs. 3, § 30 Abs. 1 und 3, §§ 31, 55 Abs. 2 Nr. 6
AuslG 1990 § 17 Abs. 2
GR-Charta Art. 7
EMRK Art. 8
BKGG § 6a
SGB II § 9 Abs. 2, §§ 11, 30
VwVfG § 44
Richtlinie 2003/86/EG Art. 7, 16, 17
Stichworte:
Visum; Aufenthaltserlaubnis; Familienzusammenführung; Ehegattennachzug; Sicherung des Lebensunterhalts; Sozialhilfebezug; Unterhaltsbedarf; Bedarfsgemeinschaft; Einkommensberechnung; Erwerbstätigenfreibetrag; Regelerteilungsvoraussetzung; Ausnahme; Nebenbestimmung; Erlöschen; Werbungskosten.;
Leitsatz:
1. Beim Ehegattennachzug nach § 30 AufenthG ist die Regelerteilungsvoraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts (§ 5 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 2 Abs. 3 AufenthG) nicht schon dann erfüllt, wenn der nachziehende Ehegatte mit seinem Erwerbseinkommen seinen eigenen Bedarf decken könnte, er für seinen Ehepartner und seine Kinder aber auf Leistungen nach dem Zweiten Teil des Sozialgesetzbuchs (SGB II) angewiesen ist. In solchen Fällen bleibt jedoch zu prüfen, ob nicht besondere Umstände die Annahme eines Ausnahmefalles rechtfertigen.
2. Der Ausweisungsgrund des § 55 Abs. 2 Nr. 6 AufenthG erfasst nicht den Bezug von Leistungen nach dem SGB II.
3. Im Anwendungsbereich der Familienzusammenführungsrichtlinie (Richtlinie 2003/86/EG) darf bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Sinne von § 2 Abs. 3 AufenthG der Freibetrag für Erwerbstätigkeit nach § 11 Abs. 2 Satz 1 Nr. 6 i.V.m. § 30 SGB II nicht zu Lasten des nachzugswilligen Ausländers angerechnet werden. Bei den in § 11 Abs. 2 Satz 2 SGB II pauschaliert erfassten Werbungskosten hat der Ausländer die Möglichkeit, geringere Aufwendungen als die gesetzlich veranschlagten 100 € nachzuweisen.
NEW 09.06.11 15:07
а вы думаете оно будет опротестовано? решение принято и подлежит исполнению, кроме того издержки за суд несет бехерде - 5000 евро
Aus dem Entscheidungstext
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
на мой взгляд все тут ясно и что опротестовывать то?
War nach alldem die Beklagte zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu verpflichten, so hat sie als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG
В ответ на:
буду удивлен, если это решение не опротестовано (и соответственно вошло в силу).
буду удивлен, если это решение не опротестовано (и соответственно вошло в силу).
а вы думаете оно будет опротестовано? решение принято и подлежит исполнению, кроме того издержки за суд несет бехерде - 5000 евро
Aus dem Entscheidungstext
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen. Der Bescheid der Beklagten vom 25.03.2010 wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; insoweit ist das Urteil vorläufig vollstreckbar.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
на мой взгляд все тут ясно и что опротестовывать то?
War nach alldem die Beklagte zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis zu verpflichten, so hat sie als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung findet ihre Grundlage in § 52 Abs. 2 GKG
NEW 09.06.11 15:34
поправляюсь дети рожденые получают гражданство автоматически
прецидент создан и многие воспользуются
В ответ на:
все справедливо
в америке (USA) вообще сразу гражданство родителям дают, если там ребенок рожден
все справедливо
в америке (USA) вообще сразу гражданство родителям дают, если там ребенок рожден
поправляюсь дети рожденые получают гражданство автоматически
прецидент создан и многие воспользуются


