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Сохранить российское гражданство, получая немецкое.

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vadimkor прохожий21.09.10 14:38
vadimkor
NEW 21.09.10 14:38 
Здравствуйте.
Я уже 7 лет живу в Германии. На данный момент являюсь студентом.
Сейчас хотел бы получить немецкое гражданство, но не терять при этом российского. Скажите, возможно ли это.
Спасибо.
#1 
gendy Dinosaur21.09.10 14:42
gendy
NEW 21.09.10 14:42 
в ответ vadimkor 21.09.10 14:38
если вы еврейский эмигрант и живёте в Баварии , то можете попытаться. может у вас отказа от российского гражданства и не потребуют.
во всех остальных случаях отказываться придётся

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

#2 
vadimkor прохожий21.09.10 15:01
vadimkor
21.09.10 15:01 
в ответ gendy 21.09.10 14:42
Да, еврейский эммигрант, но живу в Баден Вюртеммберг.
Что для этого надо в Баварию переселиться? Почему именно Бавария? Не помните закон, который это регулирует? Чтобы я с бехёрдами не голословно спорил, а сразу им статьи и книжки показывал.
#3 
gendy Dinosaur21.09.10 15:10
gendy
NEW 21.09.10 15:10 
в ответ vadimkor 21.09.10 15:01
закон на их стороне, поэтому показывать им нечего. назвать конечно могу §10 StAG
в баварии до сих пор дают гражданство по §8 этого закона, где отказа не требуется, точнее на усмотрение местных властей.
хотя может уже и не дают. в любом случае правопритазания на §8 у вас нет, даже если переселитесь в баварию.

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

#4 
vadimkor прохожий21.09.10 15:39
vadimkor
NEW 21.09.10 15:39 
в ответ gendy 21.09.10 15:10
спасибо большое.
а по каким критериям они судят?
#5 
u2ep прохожий29.09.10 13:44
u2ep
NEW 29.09.10 13:44 
в ответ gendy 21.09.10 15:10
дважды перечитал оба параграфа StAG... ни в одном ни полслова о двойном гражданстве не нашёл. может плохо читаю?
приведу первоисточник:
§ 8
(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
1.handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist,
2.weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
3.eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat und
4.sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
(2) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 2 und 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.
§ 10
(1) Ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, ist auf Antrag einzubürgern, wenn er
1.sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland bekennt und erklärt, dass er keine Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die
a)gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder
b)eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder
c)durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden,
oder glaubhaft macht, dass er sich von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat,
2.ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit oder eine Aufenthaltserlaubnis für andere als die in den §§ 16, 17, 20, 22, 23 Abs. 1, §§ 23a, 24 und 25 Abs. 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes aufgeführten Aufenthaltszwecke besitzt,
3.den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann oder deren Inanspruchnahme nicht zu vertreten hat,
4.seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
5.weder wegen einer rechtswidrigen Tat zu einer Strafe verurteilt noch gegen ihn auf Grund seiner Schuldunfähigkeit eine Maßregel der Besserung und Sicherung angeordnet worden ist,
6.über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt und
7.über Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland verfügt.
Die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 1 und 7 müssen Ausländer nicht erfüllen, die nicht handlungsfähig nach Maßgabe des § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes sind.
(2) Der Ehegatte und die minderjährigen Kinder des Ausländers können nach Maßgabe des Absatzes 1 mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten.
(3) Weist ein Ausländer durch die Bescheinigung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge die erfolgreiche Teilnahme an einem Integrationskurs nach, wird die Frist nach Absatz 1 auf sieben Jahre verkürzt. Bei Vorliegen besonderer Integrationsleistungen, insbesondere beim Nachweis von Sprachkenntnissen, die die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 übersteigen, kann sie auf sechs Jahre verkürzt werden.
(4) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 liegen vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt. Bei einem minderjährigen Kind, das im Zeitpunkt der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 bei einer altersgemäßen Sprachentwicklung erfüllt.
(5) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 7 sind in der Regel durch einen erfolgreichen Einbürgerungstest nachgewiesen. Zur Vorbereitung darauf werden Einbürgerungskurse angeboten; die Teilnahme daran ist nicht verpflichtend.
(6) Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 6 und 7 wird abgesehen, wenn der Ausländer sie wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann.
(7) Das Bundesministerium des Innern wird ermächtigt, die Prüfungs- und Nachweismodalitäten des Einbürgerungstests sowie die Grundstruktur und die Lerninhalte des Einbürgerungskurses nach Absatz 5 auf der Basis der Themen des Orientierungskurses nach § 43 Abs. 3 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu regeln.
люди! покажите мне где тут говорится о возможности сохранить настоящее гражданство!!!
Люди с низкой квалификацией делают ошибочные выводы и принимают неудачные решения, но не способны осознавать ошибки в силу своей низкой квалификации
#6 
gendy Dinosaur29.09.10 14:13
gendy
NEW 29.09.10 14:13 
в ответ u2ep 29.09.10 13:44
разница здесь
4.seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert,
в §8 этой строки нет, но применение этого параграфа проходит как kann, т.е. на усмотрение властей,
в отличии от §10, гражданства по которому можно требовать при выполнении его условий.

Фашизм будет разбит


Человека карают только те боги, в которых он верит

#7