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Как получит визу для Практики?
NEW 10.01.04 23:01
in Antwort Je@si 10.01.04 22:00
NEW 12.01.04 11:13
in Antwort uucp1 10.01.04 23:01
NEW 12.01.04 11:42
in Antwort Tries 10.01.04 20:01
89 Zu § 89 Unterbrechungen des rechtmäßigen Aufenthalts
89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrechnung von Zeiten im Ausland)
89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmiäßgen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. Nummer 89.2).
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zum einem Jahr auf den Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat (z.B. zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Niederkunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Absatz 2 eingreift (vgl. Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr relevant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
89.1 Zu Absatz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts; Anrechnung von Zeiten im Ausland)
89.1.1 Zu Satz 1 (Unterbrechungen des gewöhnlichen Aufenthalts)
Auch mehrere Auslandsaufenthalte bis zu sechs Monaten innerhalb der acht Jahre rechtmäßigen gewöhnlichen Inlandsaufenthaltes sind grundsätzlich nicht als Unterbrechungen des rechtmiäßgen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland zu berücksichtigen.
Von einem gewöhnlichen Aufenthalt des Einbürgerungsbewerbers im Inland kann regelmäßig dann nicht mehr ausgegangen werden, wenn mehr als die Hälfte der geforderten Aufenthaltsdauer im Ausland verbracht worden ist. In diesen Fällen beginnt die Frist für einen Einbürgerungsanspruch mit der erneuten Begründung eines rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalts im Inland neu zu laufen. Die vorangegangenen Aufenthalte im Inland sind nach Maßgabe von § 89 Abs. 2 zu berücksichtigen (vgl. Nummer 89.2).
89.1.2 Zu Satz 2 (Anrechnung von Zeiten im Ausland)
Nach Satz 2 kann auch der über sechs Monate hinausgehende Auslandsaufenthalt eines Einbürgerungsbewerbers bis zum einem Jahr auf den Inlandsaufenthalt angerechnet werden, wenn sein Lebensmittelpunkt in dieser Zeit im Inland gelegen und er sich nur vorübergehend im Ausland aufgehalten hat (z.B. zur Ableistung des Wehrdienstes, zur Niederkunft). Auch bei mehreren Auslandsaufenthalten vorübergehender Art ist nicht mehr als insgesamt ein Jahr auf den Inlandsaufenthalt anrechenbar.
Der Inlandsaufenthalt ist vollständig zu berücksichtigen, soweit nicht Absatz 2 eingreift (vgl. Nummer 89.2).
89.2 Zu Absatz 2 (Anrechnung früherer Aufenthalte im Inland bei Aufenthaltsunterbrechungen)
Bei der Ermessensabwägung, inwieweit ein früherer rechtmäßiger Aufenthalt im Inland nach einer Unterbrechung des Aufenthalts anrechenbar ist, ist zu prüfen, ob dem früheren Inlandsaufenthalt trotz der Unterbrechung integrierende Wirkung zuerkannt werden kann.
Bei Personen, denen nach § 16 AuslG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt worden ist, ist der gesamte rechtmäßige frühere Inlandsaufenthalt bis zur gesetzlichen Höchstdauer von fünf Jahren anzurechnen.
89.3 Zu Absatz 3 (Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts)
Die zweite in § 89 Abs. 3 geregelte Fallgruppe, dass der Ausländer nicht im Besitz eines gültigen Passes war, begründete sich mit der Rechtslage vor Inkrafttreten des Ausländergesetzes 1990 und ist heute nicht mehr relevant: Nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 AuslG 1965 führte der Nichtbesitz eines gültigen Passes zum Erlöschen der Aufenthaltsgenehmigung, nach jetzigem Recht ist insoweit nur noch ein Widerrufsgrund vorgesehen (§ 43 Abs. 1 Nr. 1 AuslG).
NEW 12.01.04 13:25
in Antwort Dresdner 12.01.04 11:13
NEW 12.01.04 16:02
in Antwort uucp1 12.01.04 13:25, Zuletzt geändert 12.01.04 18:56 (Dresdner)
Спасибо за ссылку! Вот кстати полная: http://www.bverwg.de/enid/aaa9c81099fa639168ff8c0610071def,7c15d27365617263685f646973706c6179436f6e7461696e6572092d0931363838/8o.html
Мне знакома эта проблема с определением des gewoehnlichen Aufenthalts. Вот другая интересная ссылка, которая на мой взгляд отражает практическое положение вещей: http://www.btsonline.de/print.php?sid=153:
Vor dieser Aktion war es für uns sehr Hilfreich zu wissen, in welchen Bundesländern Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung mitgerechnet werden können. Hierzu schrieben wir an Bundesminister des Innern Herrn Otto Schilly und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Frau Mariluise Beck. Unsere Aktion fand deren volle Unterstützung.
Dem gegenüber schrieb Frau Beck, dass in den Bundesländern Badenwürttemberg und Bayern die Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung teilweise nicht mitgerechnet werden können.
Im Auftrag von Herrn Schily schrieb Herr Zörner, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der Nr.8.1.2.3 i.V.m. der Nr. 4.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) einen rechmässigen Aufenthalt darstellen und somit bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf die erforderliche Niederlassungsdauer im Inland vorbehaltlos angerechnet werden.
Darüber hinaus wird von der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer die Auffassung vertreten, dass Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung auch einen gewöhnlichen Aufhenthalt darstellen und somit unter Anrechnung dieser Aufhenthaltszeiten auch eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) in Frage kommt, sofern der für die Einbürgerung erforderliche Aufhenthaltstitel vorliegt.
P.S. Вам ведь каким-то образом Einbuergerungszusicherung удалось получить...
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Vor dieser Aktion war es für uns sehr Hilfreich zu wissen, in welchen Bundesländern Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung mitgerechnet werden können. Hierzu schrieben wir an Bundesminister des Innern Herrn Otto Schilly und Beauftragte der Bundesregierung für Migration, Flüchtlinge und Integration Frau Mariluise Beck. Unsere Aktion fand deren volle Unterstützung.
Dem gegenüber schrieb Frau Beck, dass in den Bundesländern Badenwürttemberg und Bayern die Aufenthaltsbewilligung, die etwa zum Zwecke des Studiums erteilt wurde, bei der Einbürgerung teilweise nicht mitgerechnet werden können.
Im Auftrag von Herrn Schily schrieb Herr Zörner, dass die Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltsbewilligung gemäss der Nr.8.1.2.3 i.V.m. der Nr. 4.3.1.2 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Staatsangehörigkeitsrecht (StAR-VwV) einen rechmässigen Aufenthalt darstellen und somit bei der Ermessenseinbürgerung nach § 8 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) auf die erforderliche Niederlassungsdauer im Inland vorbehaltlos angerechnet werden.
Darüber hinaus wird von der überwiegenden Mehrzahl der Bundesländer die Auffassung vertreten, dass Zeiten mit einer Aufenthaltsbewilligung auch einen gewöhnlichen Aufhenthalt darstellen und somit unter Anrechnung dieser Aufhenthaltszeiten auch eine Anspruchseinbürgerung nach § 85 Ausländergesetz (AuslG) in Frage kommt, sofern der für die Einbürgerung erforderliche Aufhenthaltstitel vorliegt.
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