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Arbeitslosengeld und Babyjahr
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в ответ Aktrisa_uz 05.04.06 18:05
╖ 127
Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
1.
nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungs- und nach Vollendungpflichtverhältnissen des ... ...mit einer Dauer von Lebensjahres Monateinsgesamt mindestens ... Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 55. 15
36 55. 18--------------------------------------------------------------------
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html
Grundsatz
(1) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld richtet sich
1.
nach der Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse innerhalb der um ein Jahr erweiterten Rahmenfrist und
2.
dem Lebensalter, das der Arbeitslose bei der Entstehung des Anspruchs vollendet hat.
Die Vorschriften des Ersten Titels zum Ausschluß von Zeiten bei der Erfüllung der Anwartschaftszeit und zur Begrenzung der Rahmenfrist durch eine vorangegangene Rahmenfrist gelten entsprechend.
(2) Die Dauer des Anspruchs auf Arbeitslosengeld beträgt
nach Versicherungs- und nach Vollendungpflichtverhältnissen des ... ...mit einer Dauer von Lebensjahres Monateinsgesamt mindestens ... Monaten
12 6
16 8
20 10
24 12
30 55. 15
36 55. 18--------------------------------------------------------------------
(2a) (weggefallen)
(3) (weggefallen)
(4) Die Dauer des Anspruchs verlängert sich um die Restdauer des wegen Entstehung eines neuen Anspruchs erloschenen Anspruchs, wenn nach der Entstehung des erloschenen Anspruchs noch nicht vier Jahre verstrichen sind; sie verlängert sich längstens bis zu der dem Lebensalter des Arbeitslosen zugeordneten Höchstdauer.
http://bundesrecht.juris.de/sgb_3/__127.html