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Оплата шпрахкурсов
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в ответ Anomaly 16.12.05 23:17, Последний раз изменено 17.12.05 06:09 (tanusik)
╖ 9 Kostenbeitrag
(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach ╖ 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.
(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.
(4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach ╖ 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.
(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach ╖ 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes.
http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html#9
(1) Für die Teilnahme am Integrationskurs haben Ausländer einen Kostenbeitrag in Höhe von 1 Euro pro Unterrichtsstunde an das Bundesamt zu leisten. Zur Zahlung ist nach ╖ 43 Abs. 3 Satz 5 des Aufenthaltsgesetzes auch derjenige verpflichtet, der dem Ausländer zur Gewährung des Lebensunterhalts verpflichtet ist.
(2) Das Bundesamt befreit auf Antrag Ausländer, die Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch oder Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch beziehen, gegen Vorlage eines aktuellen Nachweises von der Pflicht, einen Kostenbeitrag zu leisten. Ausländer, die von der Kostenbeitragspflicht befreit wurden, sind verpflichtet, dem Bundesamt unverzüglich mitzuteilen, wenn ihnen die Leistungen oder Hilfen nach Satz 1 nicht mehr gewährt werden.
(3) Der Kostenbeitrag für einen Kursabschnitt ist über die Träger des Integrationskurses zum Beginn des Kursabschnitts zu entrichten.
(4) Ausländer, die einen Kurs innerhalb eines Kursabschnitts abbrechen oder an Unterrichtsterminen nicht teilnehmen, bleiben zur Leistung des Kostenbeitrags für den gesamten Kursabschnitt verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn Ausländer aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, am Kurs nicht teilnehmen können oder den Kurs nach ╖ 14 Abs. 2 Satz 2 wechseln.
(5) Eine Kostenbeitragspflicht besteht nicht für die ausländischen Familienangehörigen von Spätaussiedlern nach ╖ 7 Abs. 2 Satz 1 des Bundesvertriebenengesetzes.
http://www.aufenthaltstitel.de/intv.html#9