Жертвы нац.- социализма
Уже все везде подано. Спасибо!Почему мои суды длились 10 лет? Потому что было много вопросов, на которые трудно было найти ответы. Риторика судов менялась с предоставлением той или иной информации. Сначала меня просто "отмели". "Ты не ПП и нет оснований для разговора." Но, нужно же было "найти место" и "определение" Vertreibung, Verschleppung ( в т.ч. militärischen, kriegsgefangen), Gewahrsam, Heimkehr (Rückkehrer)...Своим решением BSG поставил точку во всех этих разбирательствах. И эта Точка мне понятна. Это отношение и оценка государства к произошедшему.
как указал BSG в Вашем решении, все точки в этом вопросе были поставлены еще до Вашего переселения в Германию.
Dass eine abgeleitete Anerkennung als Vertriebener damit rentenrechtlich gleichsam "leerläuft", ist die Folge des Erwerbs des Vertriebenenstatus durch Geburt viele Jahre nach dem Vertreibungstatbestand (vgl BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 32). Speziell für den Fall der Umsiedlung einer Familie in den "Reichsgau Wartheland" ist auch bereits entschieden, dass darin der maßgebliche Vertreibungsvorgang iS des § 1 Abs 2 Nr 2 BVFG liegt, während die nach dem Zweiten Weltkrieg erfolgte Deportation von dort in sowjetisches Gebiet keinen Vertreibungstatbestand erfüllt, ebenso wenig wie die spätere Einreise und Wohnsitzverlegung in das Bundesgebiet (vgl BSG Urteil vom 17.10.2006 - B 5 RJ 21/05 R - SozR 4-5050 § 15 Nr 3 RdNr 29). Der hier zugrunde liegende Sachverhalt gibt keinen Anlass zu weitergehender Klärung.
Ebenso wenig erwächst aus dem hier zugrunde
liegenden Rechtsstreit eine klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage zur Anerkennung von Ersatzzeiten wegen Internierung oder Verschleppung. Es ist geklärt, dass ein Verschleppungstatbestand iS des heutigen § 250 Abs 1 Nr 2 SGB VI in Betracht kommen kann, wenn nicht der Versicherte selbst, sondern seine Eltern verschleppt wurden (vgl BSG Urteil vom 25.2.1992 - 5 RJ 34/91 - SozR 3-2200 § 1252 Nr 2 S 10, juris RdNr 19 ff mwN; BSG Urteil vom 29.9.1994 - 4 RA 28/93 - SozR 3-2200 § 1251 Nr 6 S 34, juris RdNr 16; vgl auch BSG Urteil vom 17.2.2005 - B 13 RJ 25/04 R - juris RdNr mwN zu § 250 Abs 1 Nr 3 SGB VI ). Weiter geklärt ist, dass
die Anerkennung von Ersatzzeiten dann allerdings voraussetzt, dass der Versicherte zu einer Zeit geboren wurde, in der seine deutschen Eltern aus Deutschland verschleppt waren, und im betroffenen Zeitraum ihm - oder, bei minderjährigen Kindern, den Eltern - die Ausreise untersagt war (vgl BSG Urteil vom 29.9.1994 - 4 RA 28/93 - SozR 3-2200 § Nr 6 S 34, juris RdNr 16). Dabei bedeutet Verschleppung, dass der Versicherte bzw seine Eltern gegen ihren Willen von einem Ort innerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches nach dem Stand vom 31.12.1937 zwangsweise in ein ausländisches Staatsgebiet verbracht und an der Rückkehr gehindert worden waren (vgl BSG Urteil vom 25.2.1992 - 5 RJ 34/91 - SozR 3-2200 § 1252 Nr 2 S 9 f;
Gürtner in Rolfs/Körner/Krasney/Mutschler, BeckOGK, Stand 15.2.2024, SGB VI , § 250 RdNr 73). Mit Blick auf das Gesamtvorbringen der Klägerin sei angemerkt, dass der "Reichsgau Wartheland" außerhalb der Grenzen des Deutschen Reiches vom 31.12.1937 lag.
Aus diesem Grund wäre auch die Frage, ob verschleppte Personen sich nach Beendigung der Aufsicht durch die sowjetischen Behörden in Gewahrsam iS des § 250 Abs 1 Nr 5 SGB VI i.V.m. § 1 Abs 5 Satz 1 HHG befanden, in dem von der Klägerin angestrebten Revisionsverfahren nicht zu klären. Zudem käme ein solcher Gewahrsam allenfalls für Zeiten in Betracht, in denen der Betroffene einen Willen zur Rückkehr nach Deutschland hatte (vgl zu diesem Aspekt LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 19.1.2011 - L 2
R 51/09 - juris RdNr 45). Es ist nicht ersichtlich, dass bei der Klägerin nach Vollendung des 14. Lebensjahres und vor dem 1.1.1992 ein solcher Rückkehrwille vorhanden gewesen sein könnte. Wie sie selbst vorgebracht hat, erlangte sie erstmals 2011 Kenntnis von ihrer deutschen Staatsangehörigkeit und betrieb erst ab dann ihre Reisepassausstellung und die Ausreise in die Bundesrepublik. Ungeachtet all dessen stünde ihre in der Sowjetunion und deren Nachfolgestaaten ausgeübte Beschäftigung der Anerkennung von Ersatzzeiten nach § 250 Abs 1 Nr 2 oder 5 SGB VI entgegen (§ 250 Abs 2 Nr 3 SGB VI ; vgl zum Ausschlusstatbestand der Beschäftigung zB Fiebig in Reinhardt/Silber, SGB VI , 5. Aufl 2021, § RdNr 8).
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