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Сколько евро можно вывозить в РФ?

3 дня назад, 16:40
Re: Сколько евро можно вывозить в РФ?
 
boeserediska прохожий
в ответ Dresdner 3 дня назад, 14:10

Bundesbank ответил... что толкование законов это прерогатива судов, а у них только лапки и зарплата... им не понравилась схема провоза денег через Турцию и Сербию, они обратили на неё внимание и отметили, что соблюдать санкции нужно в при поездках через Труцию и Сербию тоже.

Кстати интересно, если разрешается брать с собой евро на дорогу до цели назначения в России - это они признают, то как быть с деньгами на дорогу от цели назначения до Германии обратно? Ведь после того как доехали до точки А туда нужно вернуться из точки А в точку Б обратно или ?


Deutsche Bundesbank
Servicezentrum Finanzsanktionen


Finanzsanktionen 2026/0045
Verfasser: Martin Rosenberger
Datum: 09.01.2026
An: "XXX" <XXX @ gmail.com>

Betreff:
Antwort: 2026-01-09 Ausnahmegenehmigung von den Sanktionen bezüglich des Exportverbots von Euro-Bargeld nach Russland in Höhe von bis zu 36.000 Euro pro Jahr
Bezug:
Ihr Mail vom 09.01.2026


Sehr geehrter Herr XXX,


zu Ihrer Anfrage vom 09.01.2026 können wir Ihnen folgendes mitteilen:


Die Deutsche Bundesbank ist zuständig für die Entgegennahme von Meldungen und die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen im Zusammenhang mit den Finanzsanktionen der EU. Die verbindliche Auslegung der einschlägigen Gesetze ist Sache der zuständigen Gerichte. Insofern handelt es sich bei den nachfolgenden Ausführungen lediglich um die Rechtsauffassung der Deutschen Bundesbank; diese steht unter dem Vorbehalt einer anderen Auslegung durch diese Stellen. Bei den Sanktionsmaßnahmen, die in EU-Finanzsanktionsverordnungen enthalten sind, handelt es sich in der Regel um Ge- und Verbote, die kraft Gesetzes zudem unmittelbare Anwendung finden, ohne dass es eines staatlichen Umsetzungsaktes bedarf. Die Einhaltung rechtlicher Vorgaben ist von jedermann eigenverantwortlich sicherzustellen.


Vor diesem Hintergrund können wir Ihnen die folgenden allgemeinen Hinweise geben:


Nach Artikel Art. 5i Abs. 1 der EU-Verordnung 833/2014 ist die Mitnahme von Bargeld in der amtlichen Währung eines EU-Mitgliedstaates in die Russische Föderation verboten.


Art. 5i Abs. 2 führt geltende Legalausnahmen auf (Ausnahmen die ohne Genehmigung der Deutschen Bundesbank in Anspruch genommen werden können). Ausgenommen sind demnach u.a. Beträge, die für den persönlichen Gebrauch Reisender und deren mitreisender unmittelbarer Familienangehöriger benötigt werden. Dabei muss das Bargeld ausschließlich für den persönlichen Bedarf der Reisenden und ihrer mitreisenden unmittelbaren Familienangehörigen während ihrer Reise bis zum Reiseziel bestimmt sein. Die Höhe des Betrages ist nicht genau festgelegt, wird aber u.W. eng ausgelegt und im Einzelfall von den Zollbehörden entschieden. Weitere Informationen hierzu finden Sie auf der Website des Auswärtigen Amts unter Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise - Auswärtiges Amt unter dem Punkt "Geldversorgung" oder auf der Website des Zolls unter Zoll online - Russland unter dem Punkt "Ausfuhrverbot für Banknoten".


Genehmigungstatbestände, welche eine Entscheidung der Deutschen Bundesbank erforderlich machen würden, sind in der Verordnung u.E. nicht geregelt und von Ihnen auch nicht vorgetragen. Die Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen, kann Genehmigungen nur auf Basis einer gesetzlichen Grundlage erteilen. Eine über die im Rahmen der gesetzlich zugewiesenen Aufgaben der Deutschen Bundesbank hinausgehende Bestätigung o.Ä. ist nicht vorgesehen und nicht möglich.


Der guten Ordnung halber möchten wir - mit Blick auf Ihre Ausführungen zur Bargeldmitnahme über die Türkei bzw. Serbien - auf den Anwendungsbereich der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 in Artikel 13 sowie das Umgehungsverbot der Art. 12 der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 hinweisen.


Zudem bitten wir um Verständnis, dass wir keine Rechtsberatung im Einzelfall vornehmen können und dürfen. Auf die eigenverantwortliche Einhaltung der Sanktionsmaßnahmen weisen wir nochmals ausdrücklich hin.


Wir bedauern Ihnen in dieser Sache nicht weiter behilflich sein zu können.


Mit freundlichen Grüßen

    Deutsche Bundesbank
    Zentrale (R 120)

    Rosenberger Scavuzzo

      Deutsche Bundesbank, Servicezentrum Finanzsanktionen (R 120), Ludwigstraße 13, 80539 München
      Telefon: 089 2889-3800 (Mo. – Do. 08:00 – 16:00 Uhr, Fr. 08:00 – 12:00 Uhr)
      E-Mail: sz.finanzsanktionen@bundesbank.de

      Homepage: www.bundesbank.de

       

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