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Обращение в ISCR, перевод пенсии в Германию

01.06.25 23:57
Re: Обращение в ISCR, перевод пенсии в Германию
 
Bedolaga2024 завсегдатай
in Antwort Bedolaga2024 01.06.25 23:54, Zuletzt geändert 02.06.25 00:03 (Bedolaga2024)

как бы это все противоречит их же внутренним циркулярам здесь для NRW?
https://tacheles-sozialhilfe.de/files/Weisungen/Sozi/2024/...


Obwohl die Realisierung sozialpolitisch und haushalterisch wünschenswert ist, ist es nach der Auffassung des BMAS nicht zulässig, wenn die Träger der Sozialhilfe Leistungsberechtigte dahingehend beraten, dass diese zur Realisierung der russischen Rente verpflichtet sind. Eine solche Beantragungspflicht ist gesetzlich nur für deutsche Sozialleistungen geregelt (vgl. § 95 SGB XII [§§ 5, 12a SGB II]). Darüber hinaus besteht lediglich eine Obliegenheit, vorrangige erzielbare Einkommen zu generieren. Im Hinblick auf diese Obliegenheit darf der Träger der Sozialhilfe beraten und so mittelbar auf die Beantragung einer russischen Rente – auch unter Einschaltung Dritter – hinwirken. Diese Beratung darf und sollte für den Fall der Realisierung auch die Absetzbarkeit von Vermittlerkosten im Rahmen tatsächlich erzielten Einkommens gemäß § 82 Abs. 2 SGB XII umfassen.

Eine darüber hinaus gehende Einwirkung auf Leistungsberechtigte zur Realisierung der russischen Rente ist mangels Rechtsgrundlage unzulässig. Diese Rechtslage ist hinzunehmen.

 

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