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в ответ Elena Prekrasna 11.10.05 18:24
Если бы вы глазки опустили чуть, нашли бы ответ на ваш вопрос на соседней ветке
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3. Kündigungsschutz in der Elternzeit
Nach ╖ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann nicht kündigen, wenn von einem Elternteil Elternzeit verlangt worden ist. Dieser Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Schutz besteht während der ganzen Elternzeit.
Elternzeit kann sowohl vom Ehemann, wie von der Ehefrau beantragt werden.
Eine Kündigung kann dann erst nach Abschluß der Elternzeit mit der entsprechenden Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Dann gilt in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz.
Ganz ausnahmsweise kann auch im Falle der Elternzeit die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine beauftragte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.
http://www.bewerbungsmappen.de/links/Arbeitsrecht_XI/Arbeitsrecht_130/arbeitsrec...
Ну вот... Ни ответа тебе, ни привета. Ни чата, ни привата...

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Nach ╖ 18 Bundeserziehungsgeldgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis auch dann nicht kündigen, wenn von einem Elternteil Elternzeit verlangt worden ist. Dieser Schutz besteht ab dem Zeitpunkt, von dem an die Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch 8 Wochen vor Beginn der Elternzeit. Der Schutz besteht während der ganzen Elternzeit.
Elternzeit kann sowohl vom Ehemann, wie von der Ehefrau beantragt werden.
Eine Kündigung kann dann erst nach Abschluß der Elternzeit mit der entsprechenden Kündigungsfrist ausgesprochen werden. Dann gilt in der Regel der allgemeine Kündigungsschutz.
Ganz ausnahmsweise kann auch im Falle der Elternzeit die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder eine beauftragte Stelle eine Kündigung für zulässig erklären.
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