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Arbeitsunfall

16.12.21 09:22
Re: Arbeitsunfall?
 
SaLaMaNdRa-I местный житель
SaLaMaNdRa-I

Вот полезная информация из интернета с ссылками на законы и с советом овращаться в Betriebsrat:

Gemäß der Technischen Regel für Arbeitsstätten (ASR) A3.6 - Lüftung, Ziffer 6 - Raumlufttechnische Anlagen, insbes. Ziff. 6.5. "Raumluftgeschwindigkeit", sind die lüftungstechnischen Anlagen so auszulegen, dass an den Arbeitsplätzen keine unzumutbare Zugluft auftritt.


"Zugluft ist vorwiegend von der Lufttemperatur, der Luftgeschwindigkeit, dem Turbulenzgrad und der Art der Tätigkeit (d. h. Wärmeerzeugung durch körperliche Arbeit) abhängig. Bei einer Lufttemperatur von +20 °C, einem Turbulenzgrad von 40 % und einer mittleren Luftgeschwindigkeit unter 0,15 m/s tritt bei leichter Arbeitsschwere üblicherweise keine unzumutbare Zugluft auf. Bei größerer körperlicher Aktivität, anderen Lufttemperaturen oder anderen Turbulenzgraden kann der Wert für die mittlere Luftgeschwindigkeit abweichen und ist im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung zu bewerten."


Die ASR A3.6 sieht den Faktor "Zeit" nicht als Parameter für Zugluft vor. Da der menschliche Körper erfahrungsgemäß sehr empfindlich auf Zugluft reagiert und bereits sehr kurzzeitiger Aufenthalt in Zugluft zu Krankheitssymptomen führen kann (Verspannung der Hals-/Nackenmuskulatur, Erkältung), sollte Zugluft an Arbeitsplätzen tunlichst vermieden und spätestens bei entsprechenden Hinweisen umgehende Maßnahmen zur Vermeidung von Zugluft gemäß § 3a Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) ergriffen werden.


Darstellungen zu Luftgeschwindigkeitsgrenzwerten in Abhängigkeit von Temperatur, Turbulenzgrad, Arbeitsaktivität und Bekleidungsisolation finden sich in der LASI-Veröffentlichung LV 16 Kenngrößen zur Beurteilung raumklimatischer Grundparameter (1. überarbeitete Auflage vom 20.09.2011, siehe Seite 21-23).


Auf die Veröffentlichung der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA, A75) - "Gesundes Klima und Wohlbefinden am Arbeitsplatz" weisen wir hin.

Bei der Bewertung der Situation und den erforderlichen Maßnahmen (Gefährdungsbeurteilung gemäß § 3 ArbStättV) sollte der Betriebsarzt beteiligt werden.

 

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