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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

21.08.20 16:34
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
Irma_ патриот
Irma_
в ответ werzu 19.08.20 08:52

Internetnutzer, die ihr WLAN für die Allgemeinheit öffnen, können künftig nicht mehr auf Unterlassung verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe am Donnerstag in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).

Das neue Telemediengesetz sei mit dem Europarecht vereinbar, weil den geschädigten Firmen immer noch die Möglichkeit bleibe, den WLAN-Betreiber gerichtlich zur Sperrung bestimmter Inhalte zu verpflichten. In seiner Begründung zielte der Gesetzgeber hier ausdrücklich nicht auf Passwort-Zugangsschutz, sondern beispielsweise auf die Sperre von Tauschbörsenports ab.

Neue Unklarheiten

Dem folgte der BGH nicht und dürfte damit neue Unsicherheiten schaffen: Wörtlich heißt es in der Mitteilung zum Urteil: "Der Anspruch auf Sperrmaßnahmen ist nicht auf bestimmte Sperrmaßnahmen beschränkt und kann auch die Pflicht zur Registrierung von Nutzern, zur Verschlüsselung des Zugangs mit einem Passwort oder – im äußersten Fall – zur vollständigen Sperrung des Zugangs umfassen."

Die obersten Zivilrichter hatten das erste Mal mit der neuen Rechtslage zu tun. In ihrem Grundsatz-Urteil klären sie viele offene Fragen, werfen aber auch neue auf. Einige Passagen im Gesetz, die sie für unzureichend halten, legen sie auch selbst im Sinne des EU-Rechts aus.

Geänderte Rechtslage

Der eigentliche Fall, auf den der BGH mit seinem Urteil reagiert, spielte sich aber bereits 2013 ab, vor der Änderung des Telemdiengesetzes. Ein Computerspiele-Produzent hatte einen Mann abmahnen lassen, der mehrere offene WLANs sowie zwei TOR-Exitnodes unterhielt. 2013 hatte jemand darüber in einer Internet-Tauschbörse verbotenerweise ein Spiel zum Herunterladen angeboten.

Bereits in der Verhandlung vor dem BGH im Juni hatte sich allerdings abgezeichnet, dass die Richter nicht einfach nur den konkreten Fall auf Basis der damals bestehenden Rechtslage überprüfen, sondern das geänderte Gesetz genau unter die Lupe nehmen wollen. Zentrale Frage war, inwieweit es mit EU-Recht vereinbar ist.


Собственно, сыр-бор вот об этом решении:


Störerhaftung bei privaten WLAN Hotspots

Haftungsrisiken beim WLAN-Sharing

Überall liest man, der Bundesgerichtshof hätte die Störerhaftung beim offenen WLAN abgeschafft. Man hafte fortan nicht mehr, wenn Dritte über das ungesicherte WLAN Urheberrechtsverletzungen begehen. Stimmt das überhaupt? Insbesondere vor dem Hintergrund der privaten Hotsports und WLAN to go durch Anbieter wie die Telefkom oder Vodafone bedarf es einer genaueren Betrachtung der Rechtslage.


Frühere Rechtslage

Nach der Sommer unseres Lebens-Entscheidung des BGH hafteten Abgemahnte als Störer bei Urheberrechtsverletzungen, wenn die Verletzung über ein offenes, also ungeschütztes WLAN durch Dritte begangen wurde. Hintergrund war die Verletzung von gebotenen Pflichten. Die Pflichtverletzung bestand darin, das WLAN nicht hinreichend gesichert zu haben. Abgemahnte konnten auf Unterlassung, Anwaltskosten und Schadenersatz in Anspruch genommen werden.


Neue Rechtslage

Durch die Änderung des Telemediengesetzes wurde die Haftung für öffentliches Hotspots tatsächlich eingeschränkt. Zu beachten ist dabei jedoch, dass nicht jedes offene WLAN ein öffentliches WLAN bzw. ein öffentlicher Hotspot ist. Ein öffentlicher Hotspot kann nicht von einer Privatperson betrieben werden, denn ein privates WLAN ist niemals öffentlich, wie der Name schon sagt. Unter öffentliches WLAN versteht man einen Internetzugang, wie er etwa von einer Gaststätte, einem Flughafen, einem Hotel, einem Fußballstadion oder Bahnhof betrieben wird. Wer meint, er haftet nicht, wenn er sein privates WLAN ungesichert betreibt und daraufhin eine Abmahnung erhält, wird sich daher leider sehr wundern. Der vom BGH (Urteil vom 26. Juli 2018 – I ZR 64/17 – Dead Island) entschiedene Fall betraf einen gewerblich genutzten WLAN-Anschluss. Dort führt der BGH unmissverständlich aus, dass der Betreiber eines privaten WLAN-Anschlusses zur Abwendung seiner Störerhaftung zur Vornahme entsprechender Sicherheitsvorkehrungen verpflichtet ist und seinen Internetanschluss gegen eine missbräuchliche Nutzung durch Dritte hinreichend sichern muss (BGH aaO., Rdn. 24f. und 30)


WLAN to go und Hotspot-Netze

Höchste Vorsicht ist damit geboten, wenn Verbraucher die Angebote von Unternehmen wie der Deutschen Telekom oder Vodafone annehmen, die sog. Outdoor- und Indoor-Hotspots oder aber auch WLAN TO GO anbieten, mit denen alle, die an dem Hotspot-Netz teilnehmen, überall kostenlos surfen können. Diese Angebote werden oft noch mit der Anmerkung, man könne nicht abgemahnt werden, beworben. Dies ist leider falsch. Privatpersonen sollten daher tunlichst auf die Teilnahme an derartigen Netzwerken verzichten und keinen Hotspot einrichten, auch wenn dieser mit einem WLAN-Schlüssel gesichert ist. Privatpersonen betreiben keinen öffentlichen Hotspot!


Auskunft des Bundesministeriums

Wir haben am 5. April 2019 beim Bundesministerium für Wirtschaft und Energie nachgefragt, ob auch WLAN-Zugänge in Privathaushalten nun offen betrieben werden dürfen, ohne dass man für eine erste Rechtsverletzung z. B. durch Filesharing-Aktivitäten haftet. Über 1 Monat später erhielten wir folgende Antwort:

„Unter den Voraussetzungen von § 8 Absatz 1 Telemediengesetz (TMG) können auch WLAN-Zugänge in Privathaushalten offen betrieben werden, ohne dass man für eine erste Rechtsverletzung z.B. durch Filesharing-Aktivitäten haftet. § 8 TMG differenziert nicht zwischen geschäftsmäßig oder privat betriebenen Anbietern. Ob und inwieweit Schutzbehauptungen „mein WLAN war offen“ greifen, ist eine Frage der Darlegungslast und im Einzelfall von den Gerichten zu klären. Zur Darlegungslast beim illegalen Filesharing über den Familienanschluss verweisen wir auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.“




Как видите, НАС это ни коем образом не касается, да и однозначно отменой вины за доступ третьих лиц вовсе НЕТ.спок

Не пойму, чего это народ радуется.

..правильнее проживать свои чувства, а не прятаться от них. (с)
 

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