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Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung

11.04.19 21:59
Re: Abmahnung nach Urheberrechtsverletzung
 
pubaxa свой человек
pubaxa
в ответ Tina Richter 11.04.19 21:14, Последний раз изменено 11.04.19 22:00 (pubaxa)
Вы дали ссылку на выигрышное дело о женщине с двумя детьми, но там чо-то про временные рамки ничего не было. Кроме того, что дети в это время были у нее в гостях. У нас были гости на майские праздники, как раз в России в это время все на каникулах, если Вы про эти рамки.

Из первого решения:

Soweit die Beklagte keine Angaben über die Nutzung des streitgegenständlichen Anschlusses zu den genauen Zeitpunkten gemacht hat, bzw. machen konnte, so geht dies nicht zu Lasten der Beklagten. Auf die Nutzung zum konkreten Verletzungszeitraum kommt es nicht an. Vielmehr ist es so, dass die Nutzung einer Filesharing-Software gerade keine räumliche Anwesenheit voraussetzt. Eine Filesharing-Software kann gestartet werden und läuft sodann ohne Anwesenheit des jeweiligen Nutzers automatisch weiter.Auch aus den Ausführungen des Klägervertreters im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 20.03.2017 ergibt sich nichts anderes. Soweit die Beklagte nichts zur genauen Nutzung in den ermittelten Zeitpunkten vorgetragen hat, so kommt es, wie oben dargestellt darauf nicht an. Der Down-/ Upload mittels einer Filesharing Software läuft automatisiert ohne die Voraussetzung der körperlichen Anwesenheit des Nutzers ab, sodass dieser nicht zu den ermittelten Zeitpunkten vor dem Endgerät anwesend gewesen sein muss, sondern den Download auch zu einem früheren Zeitpunkt gestartet haben kann. Soweit die Klägerin der Ansicht ist, der Anschluss habe von keiner Person im konkreten Zeitpunkt genutzt werden können, so ist dem zu widersprechen, da die Beklagte umfassend zur Nutzungsmöglichkeit ihrer Kinder vorgetragen hat.


Из Беруфунга:
Zu konstatieren ist, dass nicht minutengenau zur konkreten Nutzung zum Zeitpunkt der behaupteten Rechtsverletzung vorzutragen ist. Zum einen bedingt die Funktionsweise der Tauschbörsen, dass keine Anwesenheit des Nutzers vor dem Rechner erforderlich ist. Zum anderen ist dem Inhaber eines privaten Internetanschlusses nicht abzuverlangen, die Internetnutzung naher Angehöriger einer Dokumentation zu unterwerfen, BGH, Urteil vom 27.02.2017, I ZR 68/16 „Ego-Shooter“– juris Rn. 18 für die Ehefrau des Anschlussinhabers. Dass schon Ende Januar 2013 keine konkreten Erinnerungen bezüglich der minutengenauen Nutzung des Internets am 03.01.2013 mehr vorhanden gewesen sein dürften, liegt auf der Hand.
Da beide erwachsenen Kinder Schlüssel hatten und eigenständig kamen und gingen, kann von der Beklagten nicht erwartet werden, und zwar schon nicht mehr im Zeitpunkt des Erhaltes der Abmahnung vom 31.01.2013, dass sie genau angibt, welches internetfähige Gerät sich in welcher Minute am 03.01.2013 im Bereich ihres WLAN-Anschlusses befunden hat. Erst recht können bei der Parteivernehmung der Beklagten am 08.03.2017 keine entsprechenden Angaben erwartet werden. Die Klägerin kann daher aus insofern unterbliebenen Angaben nichts für sich herleiten.
Hier überspannt die Klägerin die Anforderungen an die sekundäre Darlegungslast. Derartige Angaben sind unzumutbar.


Где-то я видела решение, в котором суд говорил, что мол нормально давать друзьям пароль от влан-а. Это на случай, если ваши гости - не родственники.


 

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