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Жена не хочет отдаватъ половину детских денег. Кто имел дело с судом?

29.01.19 01:02
Re: Жена не хочет отдаватъ половину детских денег. Кто имел дело с судом?
 
mashash патриот
mashash
in Antwort Zahlesel 28.01.19 13:55, Zuletzt geändert 29.01.19 01:06 (mashash)

https://www.familienrecht.de/wechselmodell/wechselmodell-k...


Zusammenfassung der Entscheidung: BGH, Beschl. v. 20.04.2016 – XII ZB 45/15 „Ein Anspruch auf Auskehrung des hälftigen Kindergeldes kann sich aus dem familienrechtlichen Ausgleichsanspruch ergeben. Die auf den Barunterhalt entfallende Hälfte des Kindergeldes ist nach den Einkommensverhältnissen der Eltern zu verteilen; BGB § 1606 Abs. 3, BGB § 1612b Abs. 1“


У тебя зарплата, у жены дохода нет. Не положены тебе детские


Nach Ansicht der obersten Richter lässt sich das Kindergeld aufspalten in 50 Prozent für den Barunterhalt des Kindes und 50 Prozent für die real erbrachte Betreuungsleistung.

Da beide Elternteile die Betreuungsleistung zu gleichen Teilen erbringen, steht auch beiden der gleiche Anteil am Kindergeld zu. Derjenige, der also kein Kindergeld bezieht, kann entsprechend die Hälfte des auf die Betreuungsleistung anfallenden Anteils verlangen. Im Klartext heißt das: Er hat Anspruch auf ein Viertel des Kindergeldes. Über die weiteren 50 Prozent für den Barunterhalt entscheidet wie auch beim Kindesunterhalt die Leistungsfähigkeit der Elternteile. Hat ein Elternteil beispielsweise kein Einkommen, liegt die Barunterhaltspflicht beim gutverdienenden Ex-Partner. Entsprechend stünde dann die Hälfte des Kindergeldes für die Betreuungsleistung dem einkommenslosen Elternteil zu.
 

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