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Велосипед на стоянке упал на мою машину
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in Antwort Nady123 08.11.16 14:04
не все так просто и однозначно:
http://www.n-tv.de/ratgeber/Wer-haftet-fuer-den-Schaden-ar...
Der Fahrradfahrer weigerte sich, zu zahlen. Er habe sein Fahrrad ordnungsgemäß abgestellt und was danach passiert sei, wisse er nicht. Vor Gericht konnte ihm keine Schuld nachgewiesen werden. Weil das Rad nicht befestigt gewesen sei, könne es auch von einem Dritten umgestellt worden sein. Das lasse sich zumindest nicht ausschließen, so die Richter. Grundsätzlich sei das Parken auf dem Gehweg als Gemeingebrauch zulässig, soweit das Rücksichtnahmegebot gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern beachtet werde.
Anders als bei Autos gibt es bei Fahrrädern keine verschuldensunabhängigen Schadensersatzansprüche. Der Fahrradbesitzer hätte also nur haften müssen, wenn er sein Rad nachweislich selbst in die kritische Position gebracht hätte. Doch das konnte der Kläger nicht belegen.
Das Urteil ist aber kein Freibrief zum wilden Parken: Erst letztes Jahr stellte das Amtsgericht Düsseldorf fest, dass Radfahrer durchaus zur Verantwortung gezogen werden können, wenn sie ihr Gefährt so abstellen, dass es beim Umkippen Schaden verursachen kann. Warum das Fahrrad umfällt, spielt dann keine Rolle.
http://www.pkv-center-berlin.de/aktuelle-versicherungsnews...
Stürzt ein ordnungsgemäß auf einem Bürgersteig abgestelltes Fahrrad auf ein danebenstehendes Auto, so ist es Sache des Fahrzeugbesitzers zu beweisen, dass der Fahrradfahrer für den Vorfall verantwortlich ist. Denn eine Gefährdungshaftung für Fahrräder scheidet aus. Das geht aus einem jüngst veröffentlichten Urteil des Amtsgerichts München hervor (Az.: 261 C 8956/13).Die Fahrzeugbesitzerin hatte ihren Pkw am Rande der Maximilianstraße in München geparkt. Als sie ein paar Stunden später zurückkam, stellte sie fest, dass ein Fahrrad auf den rechten Kotflügel ihres Autos gefallen war.
UNZUREICHENDER SICHERHEITSABSTAND?
Für die Beschädigungen machte sie den Besitzer des Velos verantwortlich. Denn schließlich müsse ein Fahrrad so abgestellt werden, dass eine Beschädigung von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen sei. Ein Fahrradfahrer habe daher einen angemessenen Sicherheitsabstand zu geparkten Fahrzeugen zu wahren.Der Besitzer des Fahrrades wies die Forderung auf Zahlung der Reparaturkosten in Höhe von mehr als 1.700 Euro als unbegründet zurück. Denn er habe beim Abstellen seines Zweirades einen ausreichenden Sicherheitsabstand zu dem geparkten Fahrzeug eingehalten. Was während der Zeit, als er zu Fuß unterwegs war, geschehen sei, entziehe sich seiner Kenntnis.Die Autobesitzerin klagte ihre Schadenersatzforderung vor dem Münchener Amtsgericht ein. Dort erlitt sie jedoch eine Niederlage.