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alxogolik0 гость
в ответ fachmann_58 02.11.15 13:21
VG Bremen zu Rundfunkgebühren
Erhebung pro Privathaushalt rechtmäßig
Das VG Bremen hat sich in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Privathaushalte geäußert. Das Gericht hält die Beitragserhebung für rechtskonform. Die Gebühren müssten selbst dann gezahlt werden, wenn sich der Beitragspflichtige längere Zeit im Ausland aufhält.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Bremen hat keine "grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken" gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Der Staatsvertrag von 2010 war vom Land Bremen durch Gesetz vom 25. November 2011 ratifiziert worden und trat in Bremen am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der nun zu zahlende Beitrag – bei dem es sich ausdrücklich um keine Steuer im rechtlichen Sinne handele – werde allein für die abstrakte Möglichkeit erhoben, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Statistisch verfüge nahezu jeder deutsche Haushalt über ein solches Empfangsgerät (Fernseher, Radio, PC mit Internetanschluss oder Smartphone). Der Gesetzgeber dürfe zur Vereinfachung anknüpfen an den Besitz einer Wohnung, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.
Die Kammer betonte, dass die Beitragspflicht auch gelte, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben (Urt. v. 20.12.2013, Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13).
mbr/LTO-Redaktion
Erhebung pro Privathaushalt rechtmäßig
Das VG Bremen hat sich in zwei am Mittwoch veröffentlichten Urteilen zur Rechtmäßigkeit des Rundfunkbeitrags für Privathaushalte geäußert. Das Gericht hält die Beitragserhebung für rechtskonform. Die Gebühren müssten selbst dann gezahlt werden, wenn sich der Beitragspflichtige längere Zeit im Ausland aufhält.
Die 2. Kammer des Verwaltungsgerichtes (VG) Bremen hat keine "grundsätzlichen rechtlichen, insbesondere keine verfassungsrechtlichen Bedenken" gegen die Regelungen im neuen Rundfunkbeitragsstaatsvertrag, nach denen im privaten Bereich für jede Wohnung von deren Inhaber ein Rundfunkbeitrag zu entrichten ist. Der Staatsvertrag von 2010 war vom Land Bremen durch Gesetz vom 25. November 2011 ratifiziert worden und trat in Bremen am 1. Januar 2013 in Kraft.
Der nun zu zahlende Beitrag – bei dem es sich ausdrücklich um keine Steuer im rechtlichen Sinne handele – werde allein für die abstrakte Möglichkeit erhoben, die Angebote des öffentlich-rechtlichen Rundfunks in Anspruch nehmen zu können. Statistisch verfüge nahezu jeder deutsche Haushalt über ein solches Empfangsgerät (Fernseher, Radio, PC mit Internetanschluss oder Smartphone). Der Gesetzgeber dürfe zur Vereinfachung anknüpfen an den Besitz einer Wohnung, auch wenn in wenigen Einzelfällen dabei auch solche Wohnungen erfasst würden, in denen keine Rundfunkempfangsgeräte vorhanden seien.
Die Kammer betonte, dass die Beitragspflicht auch gelte, wenn Rundfunkteilnehmer sich längere oder kürzere Zeit im Ausland aufhielten, solange sie ihre Wohnung in Deutschland nicht aufgäben (Urt. v. 20.12.2013, Az. 2 K 570/13 und 2 K 605/13).
mbr/LTO-Redaktion