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Киндергельд - с какого момента платят? для родившихся вне Германии
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в ответ vopros-eva 07.10.13 23:21
www.harald-thome.de/media/files/Materialien-Kindergeld-f-r-Kinder-im-Ausl...
Первоисточники здесь
www.wellington.diplo.de/contentblob/923374/Daten/3451314/Merkblatt_Kinder...
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Sind Sie also unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es darauf an, in welchem Staat Ihr Kind lebt. Kindergeld erhalten Sie in folgenden Fällen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG):
- Für Kinder, die in einem EU- oder EWR-Staat leben: Das Kindergeld wird in gleicher Höhe wie für Inlandskinder gewährt.
- Für Kinder, die in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR leben, mit dem Deutschland aber ein "Abkommen über soziale Sicherheit" abgeschlossen hat. Dies gilt für die Schweiz, für Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, für die Türkei, für Marokko und Tunesien. Das Kindergeld ist allerdings teilweise erheblich niedriger als für Kinder in Deutschland.
-Für Kinder, die mit Ihnen am ausländischen Dienstort wohnen, wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im diplomatischen oder konsularischen Dienst im Ausland - auch außerhalb EU/EWR - tätig. Dann sind Sie nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Kindergeld wird in gleicher Höhe wie für Inlandskinder gewährt. Unter diese Regelung fallen beispielsweise auch Auslandslehrer in den USA, Kolumbien und Ecuador (§ 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
Sind Sie also unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, kommt es darauf an, in welchem Staat Ihr Kind lebt. Kindergeld erhalten Sie in folgenden Fällen (§ 63 Abs. 1 Satz 3 EStG):
- Für Kinder, die in einem EU- oder EWR-Staat leben: Das Kindergeld wird in gleicher Höhe wie für Inlandskinder gewährt.
- Für Kinder, die in einem Staat außerhalb der EU bzw. des EWR leben, mit dem Deutschland aber ein "Abkommen über soziale Sicherheit" abgeschlossen hat. Dies gilt für die Schweiz, für Bosnien-Herzegowina, Serbien und Montenegro, für die Türkei, für Marokko und Tunesien. Das Kindergeld ist allerdings teilweise erheblich niedriger als für Kinder in Deutschland.
-Für Kinder, die mit Ihnen am ausländischen Dienstort wohnen, wenn Sie als deutscher Staatsangehöriger im diplomatischen oder konsularischen Dienst im Ausland - auch außerhalb EU/EWR - tätig. Dann sind Sie nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig. Das Kindergeld wird in gleicher Höhe wie für Inlandskinder gewährt. Unter diese Regelung fallen beispielsweise auch Auslandslehrer in den USA, Kolumbien und Ecuador (§ 62 Abs. 1 Nr. 2a EStG).
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www.wellington.diplo.de/contentblob/923374/Daten/3451314/Merkblatt_Kinder...
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