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Übergangsgeld und Praktikumsvergütung
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Помогите, пожалуйста, разобраться.
Я делаю сейчас Umschulung от пенсионного фонда и от них же получаю Übergangsgeld. Сейчас делаю обязательную практику (предусмотрена программой обучения). И работодатель мог бы мне платить около 400 евро. Моя Sachbearbeiterin говорит, что эти деньги будут в полном размере с Übergangsgeld anrechnen.
Но вот, что стоит у них в Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld
У меня практика обязательная, соотстветственно, если я все правильно понимаю, мой пункт будет zu einer Kürzung des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
В моем случае, эти 400 евро не превышают Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Übergangsgeld.
В общем, кто прав? Или, может, я совсем не те ссылки нашел???
Я делаю сейчас Umschulung от пенсионного фонда и от них же получаю Übergangsgeld. Сейчас делаю обязательную практику (предусмотрена программой обучения). И работодатель мог бы мне платить около 400 евро. Моя Sachbearbeiterin говорит, что эти деньги будут в полном размере с Übergangsgeld anrechnen.
Но вот, что стоит у них в Gemeinsames Rundschreiben der Rentenversicherungsträger zum Übergangsgeld
В ответ на:
2.1.1.4 Einkommensanrechnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zahlungen des Arbeitgebers wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben führen dann zur Kürzung des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
wenn sie als Ausbildungsvergütung bzw. für eine Tätigkeit gezahlt werden, die nicht Bestandteil der Leistung ist, z.B. für Überstunden, zusätzlichen Nacht- oder Bereitschaftsdienst
oder auch Sonntagsdienst. Andere Leistungen des Arbeitgebers führen zu einer Kürzung
des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
Maßgebend für die Unterscheidung, ob es sich um Ausbildungsvergütung oder um Zuschüsse des Arbeitgebers zum Übergangsgeld handelt, ist die Bezeichnung dieser Leistungen im
jeweiligen Ausbildungsvertrag, auf den im Einzelfall bei der Prüfung abzustellen ist.
2.1.1.4 Einkommensanrechnung bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben
Zahlungen des Arbeitgebers wegen der Teilnahme an einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben führen dann zur Kürzung des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 1 SGB IX,
wenn sie als Ausbildungsvergütung bzw. für eine Tätigkeit gezahlt werden, die nicht Bestandteil der Leistung ist, z.B. für Überstunden, zusätzlichen Nacht- oder Bereitschaftsdienst
oder auch Sonntagsdienst. Andere Leistungen des Arbeitgebers führen zu einer Kürzung
des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
Maßgebend für die Unterscheidung, ob es sich um Ausbildungsvergütung oder um Zuschüsse des Arbeitgebers zum Übergangsgeld handelt, ist die Bezeichnung dieser Leistungen im
jeweiligen Ausbildungsvertrag, auf den im Einzelfall bei der Prüfung abzustellen ist.
У меня практика обязательная, соотстветственно, если я все правильно понимаю, мой пункт будет zu einer Kürzung des Übergangsgeldes nach § 52 Abs. 1 Nr. 2 SGB IX.
В ответ на:
Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld (§ 52 Abs. 1
Nr. 2 SGB IX)
Für Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld gilt eine besondere Anrechnungsregelung. Diese Einkünfte sind nur dann anzurechnen, wenn sie zusammen mit dem Übergangsgeld das bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Damit kann der Versicherte neben dem
Übergangsgeld Einkünfte bis zur Höhe der Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Übergangsgeld erzielen, ohne dass eine Anrechnung dieser Einkünfte auf das Übergangsgeld erfolgt.
Anrechnung von Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld (§ 52 Abs. 1
Nr. 2 SGB IX)
Für Leistungen des Arbeitgebers zum Übergangsgeld gilt eine besondere Anrechnungsregelung. Diese Einkünfte sind nur dann anzurechnen, wenn sie zusammen mit dem Übergangsgeld das bisherige Nettoarbeitsentgelt übersteigen. Damit kann der Versicherte neben dem
Übergangsgeld Einkünfte bis zur Höhe der Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Übergangsgeld erzielen, ohne dass eine Anrechnung dieser Einkünfte auf das Übergangsgeld erfolgt.
В ответ на:
Wird im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstelle eines Arbeitsentgeltes ein Zuschuss, z.B. während eines Praktikums gezahlt, bleibt dieser zusammen mit dem
Übergangsgeld bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgelts anrechnungsfrei.
Wird im Rahmen von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben anstelle eines Arbeitsentgeltes ein Zuschuss, z.B. während eines Praktikums gezahlt, bleibt dieser zusammen mit dem
Übergangsgeld bis zur Höhe des zuletzt bezogenen Nettoarbeitsentgelts anrechnungsfrei.
В моем случае, эти 400 евро не превышают Differenz zwischen Nettoarbeitsentgelt und Übergangsgeld.
В общем, кто прав? Или, может, я совсем не те ссылки нашел???