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Бундесрегирунг=NGO
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Ветка закрыта 19.05.12 17:36 (gendy)
So wurden mit dem 1. Bundesbereinigungsgesetz v. 19.04.2006
die Gerichtsverfassung,
die Zivilprozessordnung und
die Strafprozessordnung
aufgehoben.
Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich rechtlichen“ Regelungen. Zur Erhaltung der Rechtsordnung hat sich die Selbstverwaltung des Deutschen Reiches gebildet, um dem deutschem VOLKE die Möglichkeit zu geben, sich in FREIHEIT wieder eine selbst gewählte Verfassung zu geben.
Denn das Grundgesetz besagt ganz deutlich:
Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
http://www.staatliche-selbstverwaltung.de/index.php/proklamation.html
die Gerichtsverfassung,
die Zivilprozessordnung und
die Strafprozessordnung
aufgehoben.
Am 23.11.2007 wurde mit dem 2. Bundesbereinigungsgesetz schließlich alles was nicht Art. 73, 74 und 75 GG zuzuordnen und Bundesgesetz ist, aufgehoben. Damit hat man dem gesamten Justizwesen (Art. 92 -104 GG) die gesetzliche Befugnis entzogen. Ausdrücklich davon ausgenommen ist das Kontrollratsgesetz Nr. 35 (Schiedsverfahren bei Arbeitsstreitigkeiten), BMJBBG Art. 4 § 1 (2). 1982 wurde das Staatshaftungsgesetz gelöscht und mit Aufhebung v. Art. 34 GG durch das 2. BMJBBG v. 23.11.2007 mit Art. 4 § 1 (1) auch die Staatshaftung und damit die „öffentlich rechtlichen“ Regelungen. Zur Erhaltung der Rechtsordnung hat sich die Selbstverwaltung des Deutschen Reiches gebildet, um dem deutschem VOLKE die Möglichkeit zu geben, sich in FREIHEIT wieder eine selbst gewählte Verfassung zu geben.
Denn das Grundgesetz besagt ganz deutlich:
Art. 146
Dieses Grundgesetz, das nach Vollendung der Einheit und Freiheit Deutschlands für das gesamte deutsche Volk gilt, verliert seine Gültigkeit an dem Tage, an dem eine Verfassung in Kraft tritt, die von dem deutschen Volke in freier Entscheidung beschlossen worden ist.
http://www.staatliche-selbstverwaltung.de/index.php/proklamation.html
chert313
