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Kindergeld для научных сотрудников

14.12.11 11:55
Re: Kindergeld для научных сотрудников
 
Sohn journeyman
Sohn
in Antwort kdalg 13.12.11 19:10
не это ли?
Sehr geehrte Damen und Herren,
gegen den an mich ergangenen Ablehnungsbescheid zum Bezug von Kindergeld vom XX.XX.2011 unter dem Zeichen: FXX-KG-Nr. XXXXX/XXXXX lege ich hiermit fristgerecht Widerspruch ein.
Im o.g. Bescheid haben Sie den Bezug von Kindergeld für mein Kind XXXX aufgehoben und das mit §62 EStG begründet. Da mein Aufenthaltstitel nach §18 Abs. 4 Satz 1. AufenthG erteilt wurde, haben Sie sich offenbar nach folgende, von Ihnen formulierte, Ausnahme gerichtet:
"Dies gilt jedoch nicht, sofern die Aufenthaltserlaubnis ... nach §18 Abs. 2 des AufenthG zum Zweck einer Erwerbstätigkeit für einen befristeten Zeitraum nach der Beschäftigungsverordnung ausgestellt wurde."
In dem §18 Abs. 4 Satz 1. AufenthG haben wir:
"Ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung nach Absatz 2, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt, darf nur für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt werden, die durch Rechtsverordnung nach § 42 zugelassen worden ist."
Das heißt, §18 Abs. 4 Satz 1. ist ein Addendum für §18 Abs. 2.
Ich möchte Sie drauf hinweisen, dass diese Ausnahme in dem §62 EStG anders formuliert ist:
..."eine Aufenthaltserlaubnis besitzt, die zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit berechtigt oder berechtigt hat, es sei den, die Aufenthaltserlaubnis wurde nach § 18 Abs. 2 des Aufenthaltsgesetzes erteilt und die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden"...
Das heißt, dass es nicht um die Befristung einer Aufenthaltserlaubnis geht, sondern um eine befristete Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit, die in manchen Fällen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels erforderlich ist (Saisonbeschäftigungen, Schaustellergehilfen, Au-Pairs usw.).
Diese in §62 EStG formulierte Ausnahme besteht aus zwei Bedingungen, die mit Konjunktion "und" verbunden sind. In diesem Zusammenhang möchte ich Sie drauf hinweisen, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels für mich, gemäß §27 Nr.3 der BeschV kein Höchstzeitraum vorsieht. Deswegen trifft die Stellung des §62 EStG:
..."die Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit darf nach der Beschäftigungsverordnung nur für einen bestimmten Höchstzeitraum erteilt werden"...
sowie auch die gesamte Ausnahmestellung mich nicht zu. Damit erfülle ich die Voraussetzungen des §62 EStG Abs. 2, der Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit ist zum Bezug von Kindergeld berechtigt.
Aus den o.g. Gründen bitte ich um eine Nachprüfung meines Antrages auf Kindergeld und hoffe auf eine positive Entscheidung.
Mit freundlichen Grüßen,
 

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