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Установка SAT TV на балконе какие права и законы
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in Antwort derminator 23.07.02 18:34
"Dies hat das OLG Karlsruhe in einem die Landgerichte bindenden Rechtsentscheid klargestellt (OLG Kalrsruhe, NJW 1993 S. 2815). Der Leitsatz dieser Entscheidung lautet:
"Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigstens stört, sofern mit der Anbringung ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage."
Diese Rechtsprechung hat das BVerfG vollumfänglich bestätigt (BVerfG, NJW 1994 S. 1147; NJW╜RR 1966 S. 205).
Diese Rechtsprechung hat sich in der Folge bei den Zivilgerichten der Tatsacheninstanzen durchgesetzt (OLG Hamm, DWW 1993 S. 331; LG Lübeck, ZMR 1995 S. 79; LG Hagen, ZMR 1996 S. 32; LG Kleve, ZMR 1995 S. 313; BayOLG, WUM 1994 S. 317).
Die Rechtsprechung gewährt dem ausländischen Mieter auch dann einen Anspruch auf Anschluß einer Parabolantenne, wenn über das Breitbandkabelnetz lediglich ein Heimatsender zu empfangen ist (BVerfG, NJW RR 1994 S. 1232)."
http://www.telesat.de/tips/start6.htm
Мы рождены, чтоб сказку сделать пылью!
Сын лейтенанта Шмидта
"Ein ausländischer Mieter von Wohnraum, der zwar über einen Breitbandkabelanschluß verfügt, über welchen jedoch keine Programme aus dem Heimatland des Mieters angeboten werden, kann in der Regel vom vermietenden Hauseigentümer verlangen, daß er die baurechtlich zulässige, von einem Fachmann ausgeführte Installation einer möglichst unauffälligen, technisch geeigneten Parabolantenne an einem für den Empfang von Satellitenprogrammen aus seinem Heimatland tauglichen Ort gestattet, an dem sie nach Einschätzung des Vermieters am wenigstens stört, sofern mit der Anbringung ein erheblicher Eingriff in die Bausubstanz verbunden ist, der Mieter den Vermieter von allen anfallenden Kosten und Gebühren freistellt und der Mieter das Haftungsrisiko des Vermieters abdeckt und ihm auf dessen Verlangen Sicherheit leistet für die voraussichtlichen Kosten der Wiederentfernung der Anlage."
Diese Rechtsprechung hat das BVerfG vollumfänglich bestätigt (BVerfG, NJW 1994 S. 1147; NJW╜RR 1966 S. 205).
Diese Rechtsprechung hat sich in der Folge bei den Zivilgerichten der Tatsacheninstanzen durchgesetzt (OLG Hamm, DWW 1993 S. 331; LG Lübeck, ZMR 1995 S. 79; LG Hagen, ZMR 1996 S. 32; LG Kleve, ZMR 1995 S. 313; BayOLG, WUM 1994 S. 317).
Die Rechtsprechung gewährt dem ausländischen Mieter auch dann einen Anspruch auf Anschluß einer Parabolantenne, wenn über das Breitbandkabelnetz lediglich ein Heimatsender zu empfangen ist (BVerfG, NJW RR 1994 S. 1232)."
http://www.telesat.de/tips/start6.htm
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