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ТОРРЕНТ ШТРАФ 1100 ! ПОмогите, кто сталкивался пожалуйста

06.04.11 16:28
Re: ТОРРЕНТ ШТРАФ 1100 ! ПОмогите, кто сталкивался пожалуйста
 
Marbch завсегдатай
в ответ arturion2004 06.04.11 15:42, Последний раз изменено 06.04.11 16:50 (Marbch)
В ответ на:
предъявите решение хоть одной инстанции по такому вопросу кроме Einstweilige Verfügung

LG Hamburg: Urteil vom 15. Juli 2008 – 310 O 144/08:
"Ergibt sich aufgrund der Auskunft des zuständigen Providers, dass eine IP-Adresse einem bestimmten Inhaber eines Internetanschlusses zuzuordnen ist, und wurde unter dieser IP-Adresse ein Musiktitel rechtswidrig über ein Filesharing-System im Internet zugänglich gemacht, haftet der Inhaber des Internetanschlusses als Störer gemäß § BGB § 1004 BGB analog. "
LG Köln: Urteil vom 13.05.2009 - 28 O 889/08: Сумма иска в 400 тыс. евро признанна адекватной, соответственно присуждены адвокатские Abmahnkosten в размере 5.800,- €!"Der Inhaber eines Internetzugangs haftet als Störer für Urheberrechtsverletzungen, die von Familienangehörigen über diesen Zugang begangen worden sind, wenn er keine wirksamen Maßnahmen zur Verhinderung der Rechtsverletzungen ergriffen hat. Es genügt nicht, den Kindern zu untersagen, Musik mittels Filesharing-Software herunterzuladen."
OLG Köln, Beschluss vom 3. 4. 2009 - 6 W 20/09: 5000 евро возмещения убытков за нелегальное распространение софта через торренты и это не считая гонорара адвокатов истца.
"1. Trägt eine Anschlussinhaberin, die mit ihrer 13 Jahre alten Tochter im selben Haushalt lebt, vor, sie wisse nicht wer ihren Anschluss für eine Urheberrechtsverletzung genutzt habe, liegt ein Unterlassen zumutbarer Kontrollmaßnahmen auf der Hand.
2. Die Anschlussinhaberin kann sich nicht darauf berufen, selbst nicht gewusst zu haben, dass man aus dem Internet etwas herunterladen kann. Denn bei der Störerhaftung geht es nicht um das individuelle Verschulden des potenziellen Störers, sondern darum, ob auf Grund von nach objektiven Kriterien vorzunehmenden Zumutbarkeitserwägungen dem als Störer in Anspruch Genommenen Prüfungs- und Überwachungspflichten hinsichtlich des unmittelbar rechtswidrig handelnden Täters zuzumuten sind. Nach diesem objektiven Maßstab ist zu fordern, dass eine Mutter sich selbst und ihre Tochter über die bei einer Nutzung des Filesharing-Programms drohenden Gefahren einschließlich der Möglichkeit von Urheberrechtsverletzungen unterrichtet.
3. Bei der Bemessung des Gegenstandswerts ist nicht nur auf das Wertinteresse des Gläubigers, sondern auch auf die Angriffsintensität abzustellen. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass keine täterschaftliche Begehung, sondern lediglich eine Störerhaftung der Beklagten vorliegt, bei der die generalpräventiven Gesichtspunkte zurücktreten, so dass ein Gegenstandswert von 25 000 Euro zu hoch und Gegenstandwert von 15000 Euro ausreichend erscheint."
Urteil des Landgerichts Köln vom 27. Januar 2010 – 28 O 241/09: Правообладателям присуждены адвокатские Abmahnkosten в размере 2.200.- EUR
"Besteht ein Unterlassungsanspruch wegen Urheberrechtsverletzung durch die Nutzung von Musiktauschbörsen, steht dem Berechtigten die Erstattung der Abmahnkosten gemäß §§ BGB § 683 Satz 1, 670 BGB zu. Die Höhe der Abmahnkosten richtet sich nach dem Streitwert, der nach den Umständen des Einzelfalles zu berechnen ist, und einer entsprechenden 1,3-Gebühr nach VV 2300 zum RVG."

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