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Обвиняют в Falschaussage продолжение, надеюсь окончание
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Начало тут:
http://foren.germany.ru/arch/legal/f/16786085.html
Сегодня пришло письмо из прокуротуры:
Как я понимаю дело приостановленно из-за незначительности.
http://www.aufenthaltstitel.de/stpo.html#153
Всвязи с этим вопросы:
1. Правильно ли я понял?
2. Может ли это чем-либо грозить мне в дальнейшем?
http://foren.germany.ru/arch/legal/f/16786085.html
Сегодня пришло письмо из прокуротуры:
В ответ на:
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen falscher uneidlicher Aussage
Sehr geehrter Herr Ploni,
das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß §153 Strafprozessordnung eingestellt.
MfG
Staatsanwältin
Ermittlungsverfahren gegen Sie wegen falscher uneidlicher Aussage
Sehr geehrter Herr Ploni,
das vorbezeichnete Ermittlungsverfahren wurde gemäß §153 Strafprozessordnung eingestellt.
MfG
Staatsanwältin
Как я понимаю дело приостановленно из-за незначительности.
В ответ на:
StPO § 153 Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
StPO § 153 Absehen von Verfolgung wegen Geringfügigkeit
(1) Hat das Verfahren ein Vergehen zum Gegenstand, so kann die Staatsanwaltschaft mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Verfolgung besteht. Der Zustimmung des Gerichtes bedarf es nicht bei einem Vergehen, das nicht mit einer im Mindestmaß erhöhten Strafe bedroht ist und bei dem die durch die Tat verursachten Folgen gering sind.
(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht in jeder Lage des Verfahrens unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren einstellen. Der Zustimmung des Angeschuldigten bedarf es nicht, wenn die Hauptverhandlung aus den in § 205 angeführten Gründen nicht durchgeführt werden kann oder in den Fällen des § 231 Abs. 2 und der §§ 232 und 233 in seiner Abwesenheit durchgeführt wird. Die Entscheidung ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
http://www.aufenthaltstitel.de/stpo.html#153
Всвязи с этим вопросы:
1. Правильно ли я понял?
2. Может ли это чем-либо грозить мне в дальнейшем?