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Umgangsrecht

25.05.10 20:51
Re: Umgangsrecht
 
weisse_hai гость
weisse_hai
в ответ фывап 25.05.10 20:42, Последний раз изменено 25.05.10 20:53 (weisse_hai)
В ответ на:
§ 1684 BGB

????
В ответ на:
§ 1684.
(1) Das Kind hat das Recht auf Umgang mit jedem Elternteil; jeder Elternteil ist zum
Umgang mit dem Kind verpflichtet und berechtigt.
(2) Die Eltern haben alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum jeweils
anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Erziehung erschwert. Entsprechendes gilt,
wenn sich das Kind in der Obhut einer anderen Person befindet.
(3) Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und
seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch
Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten.
(4) Das Familiengericht kann das Umgangsrecht oder den Vollzug früherer Entschei-
dungen über das Umgangsrecht einschränken oder ausschließen, soweit dies zum
Wohl des Kindes erforderlich ist. Eine Entscheidung, die das Umgangsrecht oder sei-
nen Vollzug für längere Zeit oder auf Dauer einschränkt oder ausschließt, kann nur
ergehen, wenn andernfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Familiengericht
kann insbesondere anordnen, daß der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwir-
kungsbereiter Dritter anwesend ist. Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder
ein Verein sein; dieser bestimmt dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe
wahrnimmt.

http://www.kanzlei.de/bgbfam8c.htm
вы где такое нашли?
а это?
В ответ на:
§ 33 FGG

Вы читаете вообще параграфы, которые советуете? http://dejure.org/gesetze/FGG/33.html
 

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