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Краткосрочный отпуск на похороны.

01.05.09 11:26
Re: Краткосрочный отпуск на похороны.
 
Lady_Love знакомое лицо
Lady_Love
в ответ grisha25 01.05.09 09:49
насчет заграницы не смогла ни где найти, но вот что-то накопала, может Вам поможет.
Gem. ╖ 616 Abs. 1 Satz 1 BGB verliert der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf Vergütungsfortzahlung nicht, wenn er für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird.
Anspruchsvoraussetzungen sind demnach:
1. Arbeitsverhinderung durch einen in der Person des Arbeitnehmers liegenden Grund
- Persönliche Verhinderungsgründe sind z.B.: Hochzeit, Geburt eines Kindes, Goldene Hochzeit der Eltern (BAG),
 schwerwiegende Erkrankung naher Angehöriger oder deren Todesfall (BAG); wenn der Arbeitnehmer ein in seinem Haushalt lebendes erkranktes Kind betreuen muß, so gilt dies auch. Jedoch ist in ╖ 45 SGB V eine eigene Regelung getroffen worden, wonach der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Freistellung von der Arbeit hat, wenn es nach ärztlichem Zeugnis erforderlich ist, daß der Arbeitnehmer zur Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege eines erkrankten, noch nicht 12 Jahre alten Kindes zu Hause bleiben muß und keine andere Person im Haushalt lebt, die das Kind beaufsichtigen, betreuen oder pflegen kann. Der Freistellungsanspruch ist begrenzt auf 10 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden auf 20 Arbeitstage pro Kind und Kalenderjahr sowie bei mehreren Kindern auf insgesamt höchstens 28 Arbeitstage, bei Alleinerziehenden höchstens 50 Arbeitstage. Wenn die Voraussetzungen von ╖ 616 Abs. 1 BGB vorliegen, hat der Arbeitnehmer während der Freistellungszeit einen Anspruch auf Vergütungsfortzahlungen, sonst besteht Anspruch auf Krankengeld gegenüber der Krankenkasse und Anspruch auf unbezahlten Urlaub gegenüber dem Arbeitgeber.
 Kirchliche oder standesamtliche Hochzeit des Arbeitnehmers oder seiner Kinder (BAG);
 gerichtliche und behördliche Termine (LAG Hamm für den Fall einer Anordnung des persönlichen Erscheinens);
 unverschuldete Autopanne, Ausfall von Straßenbahn oder Bus etc.;
 Entbindung der Ehefrau (BAG);
 Kommunion oder Konfirmation der Kinder;
 Umzug, wenn dieser nur innerhalb der Arbeitszeit möglich ist (BAG);
 Wahrnehmung politischer oder religiöser Ämter oder Wahrnehmung gewerkschaftlicher Aufgaben (umstritten; verneinend BAG, in: AP Nr. 60 zu ╖ 616 BGB für Tätigkeit in einem Beirat für Denkmalpflege);
 unschuldig erlittene Untersuchungshaft bei verhältnismäßig nicht erheblicher Zeit (BAG zu ╖ 63 HGB- dort offengelassen -);
 Beschäftigungsverbot nach dem Bundesseuchengesetz (BGH);
 Tätigkeit als ehrenamtlicher Richter (so LAG Bremen, für vorbereitendes Aktenstudium bei Gericht).
Nicht jedoch
 Verkehrsstörungen, z.B. Verkehrssperrungen, Staus, Verkehrsverbote wegen Smogalarm, Glatteis, Schneeverwehungen, Streiks in Verkehrsbetrieben, weil diese sich auf einen größeren Kreis von Arbeitnehmern, und nicht auf die persönlichen Verhältnisse und das Arbeitsverhältnis eines bestimmten Arbeitnehmers beziehen und es sich um objektive, nicht um persönliche Leistungshindernisse handelt (BAG);
 Kur ohne Arbeitsunfähigkeit (BAG).
2. Verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit:
Ein Anspruch nach ╖ 616 Abs. 2 setzt ferner voraus, daß die Arbeitsverhinderung nur für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit dauert. Das Gesetz gibt über die Dauer keine Antwort. Auch bei einem dauernden Arbeitsverhältnis werden in der Regel nur wenige Tage vom ╖ 616 BGB gedeckt sein (BAG). Es kommt auf die Umstände des Einzelfalles an, nämlich auf die im Einzelfall objektiv notwendige Zeit, so z.B. für Hochzeit, Geburt eines Kindes, Tod naher Angehöriger die Zeitdauer von 1 bis 2 Arbeitstagen, darüber hinaus nur unbezahlte Freistellung.
Beachte: Wenn die Verhinderung zu lange in Anspruch genommen wird oder dauert, entfällt der Anspruch insgesamt (BAG GS vom 18.12.1959). Bei Arbeitsverhinderung wegen Betreuung eines erkrankten Kindes wird als nicht erheblich pro Pflegefall ein Zeitraum von bis zu 5 Tagen anzunehmen sein und pro Kalenderjahr als Obergrenze maximal 10 Tage pro Kind und bei mehreren Kindern maximal 5 Tage pro Kalenderjahr. Darüber hinausgehende Pflegezeit ist als unbezahlte Freistellung zu gewähren, für die dann ein Krankengeldanspruch gem. ╖ 45 SGB V besteht.
3. Kausalität zwischen Arbeitsverhinderung und Ausfall der Arbeit:
Hätte der Arbeitnehmer ohnehin an den Verhinderungstagen nicht gearbeitet, z.B. bei Urlaub, entfällt die Vergütungsfortzahlung (BAG).
4. Unverschuldete Verhinderung:
Sie entfällt erst bei einem gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten (BAG). Der Umstand, daß die Verhinderung ihre Ursache in einer anderen vom Arbeitnehmer ausgeübten entgeltlichen Tätigkeit hat, begründet für sich allein kein Verschulden (Parlandt, umstritten!). Die Behauptungs- und Beweislast für das Verschulden trägt der Arbeitgeber.
 

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