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Семья и "гостья" мужа
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in Antwort din_ka 10.02.09 19:04
Es gibt ein Recht auf den Schutz des räumlich-gegenständlichen Bereich der Ehe, dessen Wurzeln im Persönlichkeitsrecht liegen. Auf diese Weise gelangt man zu einem Anspruch der Frau gegen den Mann auf Entfernung der Geliebten aus der Ehewohnung, desgleichen zu einem Anspruch gegen die Geliebte selbst, das Zusammenleben mit dem Mann in der Ehewohnung zu unterlassen (BGHZ 6, 360, BGHZ 34,80 usw.).
Ob die Ehe zerrüttet ist, spielt dabei keine Rolle, hat sich aber der Ehepartner endgültig aus dem räumlichen Bereich der Ehe zurückgezogen, so hat er diesen Rechtsbehelf nicht mehr (BGH FamRZ 63, 533, 55).
Ob die Ehe zerrüttet ist, spielt dabei keine Rolle, hat sich aber der Ehepartner endgültig aus dem räumlichen Bereich der Ehe zurückgezogen, so hat er diesen Rechtsbehelf nicht mehr (BGH FamRZ 63, 533, 55).