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Присудили Киндергельд!

20.01.09 16:43
Re: Присудили Киндергельд!
 
Oksana Abdulaeva посетитель
Oksana Abdulaeva
in Antwort Dresdner 17.01.09 10:03
1 стр. это Einspruchsentscheidung - все мои данные
2 стр. я напечатала, потому что сначала муж 2 раза забыл мой листик, а теперь у него завал, так что так будет быстрее
3 стр. Rechtbehelfsbelehrung
Begründung
Mit der angefochtenen Entscheidung wurde die Festsetzung von Kindergeld für das Kind Alina abgelehnt. Begründet wurde die Entscheidung damit, dass aufgrund eines nicht ausreichenden Aufenthaltstitels, die Gewährung von Kindergeld nicht möglich sei.
Hiergegen richtet sich der Einspruch. Auch den Inhalt der Begründung wird Bezug genommen.
Der Einspruchführer trägt im Wesentlichen vor, dass ein Aufenthaltstitel gem. ╖ 18 Abs. 2 L AufenthG habe und die Beschäftigung, der er nachgehe keine Beschrankung des Höchstzeitraumes gem. der Beschäftigungsverordnung besitze.
Die angefochtene Entscheidung wurde mit Bescheid vom 04.12.08 dahingehend abgeändert, dass Kindergeld Alina ab Mai 2008 festgesetzt wird. Dieser Bescheid ist nach ╖ 365 Abs. 3 Abgabenordnung (AO) Gegenstand des Einspruchsverfahrens.
Der Einspruch ist zulässig, jedoch nach Erlass des Änderungsbescheides nicht mehr begründet.
Der Einspruchführer beantragte bereits am 17.03.2008 die Gewährung von Kindergeld. Mit Bescheid vom 01.04.08 lehnte die Familienkasse den Antrag ab. Dieser Bescheid wurde bestandskräftig, da er nicht bzw. erfolglos mit dem Einspruch angefochten wurde. Bestandkraft bedeutet, dass die Familienkasse an die getroffene Regelung gebunden ist.
Bindungswirkung entfaltet der bestandskräftig gewordene Ablehnungsbescheid für die Zeit bis zu dem Ende des Monats, in dem er bekannt gegeben wurde (vgl. Urteil des Bundesfinanzhofs vom 25.07.01 v VI R 78/98 und VI R 164/98).
Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt bei der Übermittlung im Geltungsbereich der Abgabenordung am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Es sei denn, er ist nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen (╖122 Abs. 2 Nr. 1 Abgabenordnung vAO-).
Vorliegend entfaltet der bestandskräftige Ablehnungsbescheid somit für den Zeitraum bis einschließlich April 2008 Bindungswirkung. Insoweit sind Kindergeldansprüche formell-rechtlich ausgeschlossen.
Die Voraussetzungen, unter denen die Bestandskraft des ablehnenden Bescheides nach den Korrekturvorschriften der ╖╖ 172 ff. Abgabenordnung (AO) und des ╖ 70 Abs. 2-4 Einkommensteuergesetz (ESt.G) rückwirkend durchbrochen werden kann, sind nicht gegeben.
Der Einspruch konnte daher keinen weiteren Erfolg haben.
Die Kostenentscheidung beruht auf ╖╖ 77 EStG.
 

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