Заказное письмо
Beschluß vom 08.10.98
15 W 2631/98
Beweis des ersten Anscheins durch Fax-Sendeprotokoll
Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung darauf abgehoben, daß der Sendebericht trotz "OK"-Vermerks allenfalls ein Indiz für den Zugang der Daten beim Empfänger liefert, aber keinen Anscheinsbeweis rechtfertigen könne, weil dieser nur bei typischen Geschehensabläufen gegeben sei, bei denen nach der Lebenserfahrung regelmäßig von einem bestimmten Ereignis (hier: Datenabsendung) auf einen bestimmten Erfolg (hier: Dateneingang beim Empfänger) geschlossen werden könne. Die im Schrifttum gelegentlich geäußerte Vermutung einer hohen Verbindungs- und Übertragungssicherheit der Telefaxtechnik rechtfertige einen solchen gesicherten Schluß nicht, weil die Möglichkeit bestehe, daß die Datenübertragung trotz "OK"-Vermerks im Sendebericht infolge von Leitungsstörungen mißglückt sei.
Diese Einschätzung aus dem Jahre 1994 vermag der Senat in Anbetracht
der rasanten Entwicklung der Telekommunikation und ihrer Technik jetzt nicht mehr zu teilen.
Vielmehr sieht der Senat es als typischen Geschehensablauf an, daß die Daten eines Telefax, dessen Absendung feststeht und dessen Übertragung im Sendeprotokoll mit dem "OK"-Vermerk bestätigt ist, beim Empfänger auch angekommen sind, weil die Übertragungssicherheit sehr hoch ist. Dabei stützt sich der Senat für die Beurteilung der Übertragungssicherheit auf die Erkenntnisse von Burgard (AcP Nr. 195, S. 74 ff., 129), der in Zusammenarbeit mit einem Mitglied des Forschungs- und Technologiezentrums Darmstadt der Deutschen Bundespost Telekom eine eingehende Prüfung und überzeugende Würdigung der Übertragungssicherheit vorgenommen und auch eine Zusammenfassung seiner Erkenntnisse als Anmerkung zur genannten BGH-Entscheidung veröffentlicht hat (BB 1995, 222/224).